Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D240/2012/sed Urteil v om 1 8 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, und D._______, geboren am _______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / N _______.
D240/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige des Kosovo mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2010 verliessen und zunächst nach Belgien gelangten, dass sie am 23. November 2011 von dort herkommend illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin (A._______) dort am 30. November 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Belgien (DublinVerfahren) gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vorbrachte, sie und ihre Kinder hätten sich ein Jahr lang in Belgien aufgehalten, ihr Asylgesuch sei dort jedoch abgelehnt worden und sie seien danach nicht mehr unterstützt worden, dass sie die Kinder nicht mehr habe ernähren können, weshalb sie aus Belgien ausgereist seien, dass sie in Belgien niemanden hätten und daher nicht dorthin zurückkehren wollten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (Original) sowie die Geburtsscheine der drei Kinder (Kopien) zu den Akten reichte, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D240/2012 dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 17. September 2010 in Belgien um Asyl nachgesucht habe, dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, womit Belgien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Überstellung nach Belgien geltend gemacht habe, sie habe in Belgien nichts zu suchen und ihr Asylgesuch sei dort rechtskräftig abgelehnt worden, dass dieser Einwand indessen nicht gegen die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens spreche, dass die Überstellung nach Belgien grundsätzlich bis spätestens am 20. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien vorlägen und auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin spreche, dass in Belgien insbesondere auch die medizinische Versorgung gewährleistet sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
D240/2012 dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 12./13. Januar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchen liessen, dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass der Beschwerde ein NotfallBericht des Bürgerspitals H._______ (inklusive Beilagen) vom 11. Januar 2012 (Kopie) beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
D240/2012 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz seit September 2010 in Belgien aufgehalten und dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben,
D240/2012 dass bei dieser Sachlage Belgien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die belgischen Behörden am 15. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2011 ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Belgien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren, da sie dort nichts zu suchen habe, ihr Asylgesuch dort abgewiesen worden sei und sie dort nicht mehr unterstützt würde, unbehelflich ist, dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Belgien zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche die Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden festlegt, umgesetzt hat und nichts darauf hinweist, dass sich Belgien nicht daran hält,
D240/2012 dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche gemäss dem eingereichten Arztbericht möglicherweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, auch in Belgien ohne weiteres gewährleistet ist und sie auch dort eine allenfalls angezeigte Traumabehandlung in Anspruch nehmen könnte, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Belgien würde dem Grundsatz der Einheit der Familie widersprechen, da sich der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, H. T. (vgl. N _______; erstinstanzlich hängiges, ordentliches Asylverfahren) in der Schweiz befinde, dass indessen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und H. T. bildeten keine Familieneinheit, dass die Beschwerdeführerin nämlich aussagte, H. T. stehe schon seit sieben Jahren nicht mehr zu ihr, sei nicht lange mit ihr zusammen gewesen und habe dann eine andere Frau geheiratet (vgl. A4 S. 8 und 9), dass eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 15 DublinIIVO demnach nicht angezeigt erscheint, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
D240/2012 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein Entscheid über das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt, dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D240/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: