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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2010 D-2396/2010

19 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung ( Dub...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2396/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.___________, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2396/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer sei am 5. August 2008 [recte: 5. Mai 2008] in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden und habe dort ein Asylgesuch eingereicht, dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 17. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags D-2396/2010 zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin- II-VO) – bis spätestens zum 18. August 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass er dabei gesagt habe, er habe den Asylentscheid in Frankreich nicht abgewartet, sondern sei wegen familiärer Probleme im September 2008 in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er von einem Onkel erfahren habe, dass sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei, dass er am 26. Januar 2010 erneut aus seinem Heimatland ausgereist und in die Schweiz gekommen sei, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlösche, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, und der Beschwerdeführer behaupte, im September 2008 nach Hause zurückgekehrt zu sein, er einen Beweis für diese angebliche Rückkehr dem BFM aber schuldig geblieben sei, was den französischen Behörden im Ersuchen vom 10. Februar 2010 so mitgeteilt worden sei, dass die französischen Behörden mit der Zusicherung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2010 indirekt die Feststellung des BFM zur geltend gemachten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien bestätigt hätten, dass er damit zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich nichts Substantielles zu entgegnen vermocht habe, was gegen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würde, dass auf sein Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, statt Frankreich die Schweiz für die Durchführung des Asyl - D-2396/2010 verfahrens für zuständig zu erachten und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien zu überprüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. April 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2396/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nicht von Frankreich, sondern direkt aus Bosnien in die Schweiz gereist, er habe in Bosnien alles verloren, habe keine Zukunftsperspektiven und Angst, sein Leben zu verlieren, ausserdem habe er dort niemanden, keine Verwandten und aus Angst auch sonst keinen Kontakt zu Bosnien, zudem befürchte er, die ihn Bedrohenden könnten ihn ausfindig machen, dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden ist und er dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass dieser Sachumstand vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass das BFM die französischen Behörden am 10. Februar 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dabei erwähnte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Rückkehr nach Bosnien nicht belegt, dass die französischen Behörden am 17. Februar 2010 entgegen der diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass das BFM dem Beschwerdeführer bereits am 2. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährte, dass er bis heute keine Beweismittel einreichte, mit denen er glaubhaft machen könnte, dass er nach seinem Aufenthalt in Frankreich wegen familiärer Probleme im August 2008 nach Bosnien zurückgekehrt ist und sich dort bis am 26. Januar 2010 aufgehalten hat, D-2396/2010 dass der Beschwerdeführer zwar weiterhin daran festhält, er sei nicht von Frankreich, sondern direkt aus Bosnien in die Schweiz gereist und erklärt, er werde bei Bedarf Beweise vorlegen, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung solcher Beweismittel längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 18. März 2010 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, Beweismittel, die geeignet sind, die Behauptung zu belegen, er sei von Bosnien in die Schweiz gereist, auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, über welche Beweismittel er verfügt, die geeignet sein könnten, die beschriebene Reise zu belegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 2. Februar 2010 erklärte, er habe die Heimat am 26. Januar 2010 verlassen und sei ohne – seinen in Bosnien bei einem Freund zurückgelassenen – Pass in einem LKW über Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland und von dort mit einem Personenwagen am 29. Januar 2010 in die Schweiz gelangt, dass es nur bei der Einreise nach Kroatien und Slowenien Kontrollen gegeben habe, er sich aber im Laderaum des LKW's versteckt habe (vgl. act. 1/10 S. 4 f. und 7), dass unter diesen Umständen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über keine Beweismittel, die belegen könnten, dass er tatsächlich direkt aus Bosnien in die Schweiz gelangt ist, dass folglich kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer Frist zur nachträglichen Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass angesichts dessen und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich insbesondere gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu erachten ist, D-2396/2010 dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass mithin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2396/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2396/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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