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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2019 D-239/2019

30 avril 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,752 mots·~29 min·10

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-239/2019

Urteil v o m 3 0 . April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).

D-239/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Ende 2012 und begab sich in den Libanon, wo er bis im Jahr 2015 gelebt und gearbeitet habe. Als er nach Syrien zurückgekehrt sei, sei er festgenommen worden. Am 12. September 2015 habe er Syrien erneut verlassen; am 3. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 8. Februar 2016 führte das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei von der Regierung verfolgt worden, weil er in den Militärdienst hätte einrücken sollen. Sein Militärbüchlein hätte er am 1. Januar 2013 erhalten sollen; er sei damals aber im Libanon gewesen. Man habe ihn am 3. August 2014 inhaftiert und er habe nach etwa eineinhalb Monaten gegen Geld seine Freilassung erreichen können. Man habe ihn an zwei Orten festgehalten, an denen er geschlagen und gefoltert worden sei. Er habe vom Verteidigungsministerium ein Schreiben erhalten, dass er den Dienst ein Jahr aufschieben könne, obwohl er nicht rechtzeitig zu diesem erschienen sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er Syrien sofort verlassen. Später berichtigte er, er sei noch etwa zwei bis drei Monate im Heimatland geblieben, bis er alles organisiert gehabt habe. Im Juli oder August 2015 sei er nochmals für kurze Zeit nach Syrien gegangen, weil dies die libanesischen Behörden verlangt hätten. In Syrien habe er keine Wohnung mehr, da sein Wohnquartier zerstört worden sei. Seine Familie, insbesondere sein Vater, sei bedroht worden, weil er ein Händler sei. Da sein Vater reich sei, hätten es sowohl Regierung als auch Opposition auf sein Geld abgesehen. Er selbst sei an Check-Points öfters angehalten worden; um freigelassen zu werden, habe er Geld bezahlen müssen. A.c Am 16. Oktober 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu den Asylgründen durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien Ende 2012 verlassen und sei in den Libanon gegangen. Als er das 18. Lebensjahr erreicht gehabt habe, habe er sich bei der militärischen Rekrutierungsstelle melden müssen. Man habe ihm eine kurze Frist gesetzt, innerhalb derer er sich hätte zum Dienst melden müssen. Später sei er verhaftet worden; sein Vater habe Geld bezahlt, damit er freigelassen worden sei. Über einen Obersten, der bei der Rekrutierungsstelle arbeite,

D-239/2019 habe er 2015 das Militärbüchlein erhalten. Danach habe er eine Verschiebung des Dienstes erhalten. Zirka sieben oder acht Monate später sei er in den Libanon gegangen. Im Juli oder August 2015 sei er nach Syrien gereist, wo er etwa 15 Tage geblieben sei. Trotz der gewährten Verschiebung des Dienstes habe er an Kontrollposten jeweils Bestechungsgelder bezahlt, um nicht eingezogen zu werden. In Syrien sei er dreimal festgenommen worden, einmal habe man ihn mit einer anderen Person verwechselt, das zweite Mal habe einem Soldaten seine Adresse nicht gepasst; dieser habe gemeint, im Wohnquartier des Beschwerdeführers lebten Terroristen und Oppositionelle. Er habe sich mit dem Soldaten geschlagen. Man habe ihm gesagt, er solle gehen und habe auf ihn geschossen, als er weggegangen sei. Am 3. August 2014 sei er an der syrischen Grenze zum dritten Mal festgenommen worden, weil er nicht in den Militärdienst gegangen sei. Den ersten Monat sei er in C._______ inhaftiert gewesen, danach sei er zur Militärpolizei in D._______ gebracht worden. Die ersten 15 Tage sei er in Einzelhaft gehalten, danach sei er vernommen und dabei misshandelt worden. Man habe ihn über seine Aufenthaltsorte im Ausland und seine Aktivitäten sowie zu seiner Familie befragt. Nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, habe man die Befragung abgebrochen und ihn noch 15 Tage festgehalten. Er ersuche um Asyl, weil sein Leben in Syrien gefährdet sei. Seine Familie stehe mit der syrischen Opposition in Verbindung. Sie seien von allen Seiten bedroht gewesen und hätten sich beobachtet gefühlt. Er sei von Schulkollegen persönlich und telefonisch bedroht worden. Wäre er in der Heimat geblieben, hätte er sich der einen oder anderen Seite anschliessen müssen. Drei- oder viermal habe er an Demonstrationen teilgenommen, weil er von Freunden dazu gedrängt worden sei. A.d Mit Schreiben vom 31. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 29. Mai 2018 von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er brachte vor, er sei an (…) erkrankt und deshalb in Behandlung. Syrien habe er Ende 2012 verlassen, weil er militärdienstpflichtig geworden wäre. Im Libanon habe man die Aufenthaltsbewilligung alle drei bis sechs Monate erneuern lassen müssen. Im Sommer 2014 habe man ihm gesagt, er müsse dazu nach Syrien gehen und wieder in den Libanon zurückkommen. Da man einen Ausreisestempel in seinem Pass angebracht habe, habe er den Libanon umgehend verlassen müssen. Als er auf der syrischen Seite den Pass abgegeben habe, habe man bemerkt, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er sei zu einer

D-239/2019 Abteilung des Sicherheitsdiensts gefahren worden. Während der Haftzeit sei er einmal verhört worden. Er sei beschuldigt worden, der Opposition anzugehören. Während des Verhörs sei er auf verschiedene Arten misshandelt worden. Das Verhör sei abgebrochen worden; er vermute, dass sein Vater Geld bezahlt habe, worauf man das Verhör beendet habe. Ein Oberst des Rekrutierungsbüros sei bestochen worden, damit er ihm ein Militärbüchlein ausstelle. Er sei vom Gebäude des Sicherheitsdienstes zu einem leer stehenden Haus gebracht worden, in dem sein Vater gewartet habe. Nach seiner Freilassung sei er noch fünf bis sechs Monate in Syrien geblieben – er habe sich versteckt, bis seine Papiere vorbereitet gewesen seien. Er sei zuerst in den Libanon und später in die Türkei gegangen. Von dort habe er wieder nach Syrien zurückkehren müssen. A.f Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ab (vgl. act. A30/1 Ziff. 1–6; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Eingabe lagen der bereits eingereichte ärztliche Bericht vom 29. Mai 2018, eine Bestätigung neurologischer Kontrollen des (…) vom 21. Dezember 2018 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 bei.

D-239/2019 D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 1. Februar 2019 Namen und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-239/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.5 Die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs bereits vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mangels Rechtsschutzinteresses ist somit auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, nicht einzutreten. 1.6 Da der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist und bis heute keinen für die amtliche Vertretung zugelassenen Rechtsvertreter bezeichnete, wird androhungsgemäss Verzicht auf Beiordnung eines solchen angenommen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-239/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelt habe. Bei der BzP habe er gesagt, er sei in Damaskus an einem Checkpoint festgenommen worden, bei der Anhörung und der ergänzenden Anhörung habe er vorgebracht, er sei an der syrischen Grenze festgenommen worden. Bei der BzP habe er vorerst gesagt, er sei nach seiner Freilassung sofort ausgereist, später habe er gesagt, er sei ungefähr Anfang 2015 ausgereist. Bei der Anhörung habe er einmal gesagt, er sei nach der Freilassung sieben bis acht Monate in Syrien geblieben, ein anderes Mal habe er angegeben, er habe sich danach noch etwa ein halbes Jahr in Syrien versteckt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er geltend gemacht, er habe sich noch fünf bis sechs Monate in Syrien aufgehalten und sei während je zweieinhalb Monaten in zwei Häusern versteckt gewesen. Auf Vorhalt habe er angegeben, er habe sich etwa fünf bis acht Monate in Syrien aufgehalten, nachdem er freigelassen worden sei. Aufgrund der ungenauen Angaben kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf. Die Festnahme an der syrischen Grenze habe der Beschwerdeführer oberflächlich geschildert. Die Aussagen zur Fahrt in die Abteilung des Sicherheitsdienstes seien stereotyp ausgefallen. Auf Fragen zu den Personen, die seine Hände gefesselt hätten, habe er ausweichend geantwortet. Er habe keine spezielle Erinnerung an die Fahrt zur Sicherheitsabteilung wiedergeben können, obwohl zu erwarten wäre, dass er von seinen Gedanken, Emotionen oder Beobachtungen in einer solch einschneidenden Situation berichten könnte. Auch seine Aussagen zum angeblichen Verhör seien stereotyp geblieben. Bei der Anhörung habe er gesagt, es sei ihm eine Waffe an die Schläfe gehalten worden, was er bei der ergänzenden Anhörung trotz Nachfrage, was mit dem erwähnten Gewehrkolben gemacht worden sei, nicht gesagt habe. Auch die Schilderung der Freilassung sei stereotyp ausgefallen – sie enthalte keine Kennzeichen, die bei einer erinnerungsbasierten und individuellen Erzählung zu erwarten wären. Auch auf mehrfache Nachfrage hin habe er keine persönlichen Gedanken, psychischen Vorgänge oder Details erwähnt, sondern angegeben, er sei dank Bestechung eines Offiziers mit einem Auto zu einer anderen Abteilung und später zu einem leer stehenden Haus gefahren worden. Insgesamt entstehe der Eindruck, er gebe einen konstruierten Sachverhalt wieder.

D-239/2019 Gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer nie militärisch ausgehoben worden. Bei der BzP habe er gesagt, er hätte das Militärbüchlein am 1. Januar 2013 erhalten sollen, sei aber damals bereits im Libanon gewesen. Es hätte sein können, dass er sofort oder nach drei Monaten eingezogen worden wäre. Bei der Anhörung habe er angegeben, gemäss Gesetz hätte er sich im Alter von 18 Jahren bei der Rekrutierungsstelle melden und später Dienst leisten müssen. Auf die Frage wie er persönlich davon Kenntnis erhalten habe, habe er ausweichend gesagt, er habe eine kurze Frist erhalten, um sich zu melden. Das Militärbüchlein und die Verschiebung habe er durch Bestechung erhalten, er sei nie zum Dienst aufgefordert worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei nie militärisch ausgehoben worden und bei der im Militärbüchlein vermerkten Anfangsuntersuchung sei er nicht dabei gewesen. Die Inhaftierung aufgrund der geltend gemachten Dienstverweigerung könne nicht geglaubt werden, weshalb keine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht vorliege, da eine solche einen Eintrag im Militärbüchlein voraussetze. Dass er später mittels Bestechung ein Militärbüchlein und eine einjährige Verschiebung des Dienstes erhalten habe, ändere nichts daran, da auch gestützt darauf nicht davon auszugehen sei, er gelte bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer. Zu den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass solche erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Verwandte von ihm hätten mit der Opposition zusammengearbeitet und Freunde seines Vaters seien führende Personen bei der FSA (Freie Syrische Armee) gewesen. Er habe der Opposition Informationen weitergeleitet und seine Familie und er seien von allen Seiten bedroht worden. Bei der BzP habe er geschildert, seine Familie sei bedroht worden, weil sein Vater ein reicher Händler gewesen sei und sowohl Regierung als auch Opposition sein Vermögen hätten beschlagnahmen wollen. Bei der Anhörung habe er gesagt, seine Familie und er seien bedroht worden, weil Verwandte und Freunde seines Vaters mit der Opposition beziehungsweise mit der FSA zusammengearbeitet hätten. Er selbst habe Informationen an die Opposition weitergeleitet und sei deshalb von Schulkollegen bedroht worden. Diese Angaben seien bezüglich der Verfolger und des Motivs widersprüchlich. Die Angaben zur Bedrohungslage seien unsubstanziiert ausgefallen. Erst auf mehrmalige Nachfrage hin habe er gesagt, er sei direkt und manchmal telefonisch bedroht worden und man habe ihm gesagt, man werde ihn als Feind betrachten, falls er die Zusammenarbeit verweigere. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er persönlich bedroht worden sei.

D-239/2019 Bei den vom Beschwerdeführer genannten Kontrollen seien ihm keine ernsthaften Nachteile zugestossen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass man eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bezweckt habe. Die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Das SEM verkenne die Gefahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Situation in Syrien nicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile lägen hauptsächlich in der Bürgerkriegssituation begründet, ihnen komme gemäss Praxis keine Asylrelevanz zu. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass im Rahmen des Bürgerkriegs vermehrt Spannungen zwischen ethnischen Gruppierungen und Religionsgemeinschaften vorkämen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens – der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht geltend gemacht, Meinungsunterschiede und Probleme mit anderen Personen gehabt zu haben, weil er Atheist sei –, ergäben sich aufgrund seiner pauschalen Aussagen keine hinreichenden Anhaltspunkte, gemäss denen die Probleme derart intensiv gewesen wären, um eine konkrete, asylrelevante Verfolgung darzustellen. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass ihm als Atheist in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungsmassnahmen drohten. Auch die Asylakten seiner Familienangehörigen (N […]) führten zu keiner anderen Beurteilung. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zuerst gesagt, dass er an einem Checkpoint in Damaskus angehalten und festgenommen worden sei. Er habe seine Aussage geändert, weil er an der ergänzenden Anhörung verwirrt gewesen sei. Er könne sich nicht genau erinnern, was er an der Anhörung gesagt habe, aber er habe denselben Ort gemeint, weil der Checkpoint und die Grenze nebeneinander gewesen seien. Richtig sei, dass er in Damaskus festgenommen worden sei. Er habe nicht gesagt, dass er Syrien sofort nach der Freilassung verlassen habe; er habe auf die Papiere warten müssen, die bestätigt hätten, dass er den Militärdienst um ein Jahr habe verschieben können. Damit habe er Syrien legal verlassen können. Er habe nicht verschiedene Sachen organisieren, sondern auf diese Papiere warten müssen – möglicherweise sei falsch übersetzt worden. Zur Dauer seines Aufenthalts in Syrien nach seiner Freilassung habe er keine genauen Angaben machen können; er habe darum gebeten, dass man in seinem Pass nachschaue. Die Frage zur Fahrt zur Abteilung des Sicherheitsdienstes habe er „normal“ beantwortet. Er habe das erzählt, was mit ihm geschehen sei. Vielleicht habe er emotionslos geantwortet, weil seine Gefühle nach dem Geschehenen „begraben

D-239/2019 und abgestürzt“ seien. Im Gefängnis sei eine Waffe an seine Schläfe gehalten worden, an einem Checkpoint sei er ins Gesicht geschlagen worden, als er Syrien zum ersten Mal verlassen habe. Die beiden Ereignisse seien vermischt worden. Dass er ausweichend darauf geantwortet habe, wie er persönlich in Kenntnis vom militärischen Aufgebot gesetzt worden sei, liege darin begründet, dass er nicht gewusst habe, wie er antworten solle. Er habe sich klar ausgedrückt und sei ehrlich gewesen. Eine Verweigerung des Militärdienstes werde nicht im Dienstbüchlein eingetragen, nur die Dienstverschiebung habe er eintragen lassen können. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er nicht sterben wolle. Falls er verhaftet werde, werde er gefragt, wie er die Dienstverschiebung habe erreichen können. Wenn er unter Druck stehe, werde er die Personen nennen, die mit seinem Vater zu tun gehabt hätten. Würden diese Leute davon erfahren, würden sie alles tun, um ihn loszuwerden. Da er bereits einmal verhaftet und gefoltert worden sei, befinde er sich in einem kritischen Zustand. In Syrien könne er nicht gesund werden. Es gebe Menschen in seiner Familie, die vom Regime gesucht würden. Angehörige hätten seinen Vater davor gewarnt, nach Syrien zurückzukehren, da sie zu Verfolgten geworden seien. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Januar 2012 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde, mit dem er gemäss den darin enthaltenen Einträgen in den Jahren 2012 und 2013 mehrmals die syrisch-libanesische Grenze überquerte. Diesen Pass liess er im März 2014 in Beirut von der zuständigen syrischen Auslandvertretung verlängern. Auch 2015 überquerte er mit diesem Dokument wiederholt die syrisch-libanesische Grenze. Angesichts der hohen Anzahl der Grenzübertritte entsteht nicht der Eindruck, die syrischen Behörden hätten an ihm ein ernsthaftes Interesse gehabt. 5.3 5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er hätte sein Militärbüchlein am 1. Januar 2013 erhalten sollen. Da er im Libanon gewesen sei, habe er das Militärbüchlein nicht erhalten (act. A 6/13 S. 7). Bei der Anhörung machte er geltend, er habe sich bei Erreichen des 18. Lebensjahres bei der Rekrutierungsstelle melden müssen. Sie hätten ihm eine kurze Frist

D-239/2019 gesetzt, innerhalb der er sich beim Militär hätte melden sollen (act. A19/22 S. 6). Diese Aussagen sind nicht übereinstimmend, da er bei der BzP nicht angab, persönlich in Kontakt mit den Rekrutierungsbehörden gekommen zu sein. 5.3.2 Als der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt wurde, wo er festgenommen worden sei, sagte er, er sei in Damaskus an einem Checkpoint festgenommen worden (act. A6/13 S. 8), während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei am 3. August 2014 an der syrischen Grenze festgenommen worden (act. A19/22 S. 10). Auch bei der ergänzenden Anhörung machte er geltend, er habe seinen Pass abgegeben, als er auf der syrischen Seite der Grenze zum Libanon angekommen sei. Von dort aus sei er mit einem Auto zu einer Abteilung des Sicherheitsdiensts gefahren worden (act. A29/17 S. 5). Die Angaben über den Ort der Festnahme weichen voneinander ab. 5.3.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei einmal festgenommen worden (act. A6/13 S. 7). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, er sei mehrmals festgenommen worden. Zweimal sei er festgenommen worden, bevor er Syrien verlassen habe. Beim ersten Mal habe man ihn für eine andere Person gehalten, als er an einem Checkpoint der Armee gestanden sei. Dort habe man festgestellt, dass es sich um eine Verwechslung handle, da der Name der Mutter der gesuchten Person anders gewesen sei (act. A19/22 S. 9). Bei der ergänzenden Anhörung machte er in Abweichung dazu geltend, er sei an der syrisch-libanesischen Grenze überprüft worden. Man habe seinen Namen mit einem System abgecheckt und ihn mit einer Person mit gleichem Namen verwechselt, die aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts gesucht worden sei. Nachdem er erklärt habe, er sei nicht diese Person, hätten sie herausgefunden, dass er kein Militärbüchlein erhalten und den Dienst verweigert habe (act. A29/17 S. 5). Sowohl die Angaben über die Anzahl der „Festnahmen“, als auch zum Zeitpunkt, zu dem er mit einer anderen Person verwechselt worden sei, und zu den Folgen dieses Ereignisses weichen voneinander ab. 5.3.4 Als der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt wurde, wie die Verhaftung abgelaufen sei, antwortete er, er sei in einer militärischen Sicherheitsabteilung in Haft gehalten worden, wo er 30 Tage lang keine Sonne gesehen habe. Sie seien geschlagen und gefoltert worden. Danach sei er zur militärischen Polizeiabteilung gebracht worden, wo er ebenfalls geschlagen und gefoltert worden sei (act. A6/13 S. 8). Während der Anhörung führte er aus, er sei einen Monat lang in C._______ inhaftiert worden. Dann

D-239/2019 sei er zur Militärpolizei in D._______ gebracht worden. Die ersten 15 Tage habe er in einer völligen Stille verbracht – er sei in Einzelhaft gewesen. Danach sei er vernommen worden, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Man habe ihn aus dem „Keller“ nach oben gebracht, wo er mehrere Stunden habe warten müssen. Dann sei sein Name gerufen worden und man habe ihn über seinen Auslandaufenthalt, seine Aktivitäten und über einen desertierten Cousin befragt. Plötzlich sei die Befragung abgebrochen worden. Man habe ihn in den „Keller“ zurückgebracht, wo er weitere 15 Tage in Einzelhaft verbracht habe. Danach sei er der Militärpolizei überstellt worden (act. A19/22 S. 13). Kurz darauf gab er auf eine entsprechende Frage hin an, im Raum, in dem er sich aufgehalten habe, hätten sich zirka 65 Personen aufgehalten. Zeitweise hätten sich dort auch 90 bis 92 Personen aufgehalten (act. A19/22 S. 14). Etwas später sagte er, er habe sich mit 20 Häftlingen einen Raum geteilt, der drei Meter „gross“ und 40 Zentimeter hoch gewesen sei (act. A19/22 S. 15). Bei der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei nach der Festnahme zu einer Abteilung des Sicherheitsdienstes (F._______) gefahren worden (act. A29/17 S. 5). Am Anfang sei er in eine Einzelzelle gebracht worden, in der sich noch zwei andere Personen aufgehalten hätten (act. A29/17 S. 6). Beim Sicherheitsdienst sei er einmal streng verhört und gefoltert worden. Plötzlich sei die Befragung abgebrochen worden (act. A29/17 S. 7). Von der Abteilung des Sicherheitsdienstes sei er zur militärischen Polizeiabteilung von D._______ gebracht worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind somit in mehrerer Hinsicht (Art der Unterbringung während der Haft (Einzelhaft bzw. Einzelzelle mit zwei anderen Personen bzw. zahlreiche Häftlinge in einer Gemeinschaftszelle, Behandlung an den beiden Haftorten, Bezeichnung des ersten Haftorts) derart voneinander abweichend, dass sie als unglaubhaft zu werten sind. 5.3.5 Der Beschwerdeführer machte auch zur Dauer seines Verbleibs in Syrien nach der geltend gemachten Haft voneinander abweichende Aussagen. Bei der BzP beantwortete er die Frage, was er nach der Freilassung gemacht habe, dahingehend, dass er sofort ausgereist sei. Kurz darauf gab er an, er sei in Syrien geblieben, bis er seine Sachen organisiert gehabt habe; er habe nicht sofort ausreisen können, sondern warten müssen, bis er seine Papiere habe „erledigen“ können. Nach der Freilassung sei er noch zirka zwei bis drei Monate in Syrien geblieben (act. A6/13 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei nach der Haft noch ungefähr sieben oder acht Monate in Syrien geblieben, bis er in den Libanon zurückgekehrt sei (act. A19/22 S. 7). Er habe sich damals etwa

D-239/2019 sechs Monate lang in zwei verlassenen Häusern versteckt (act. A19/22 S. 8). Gefragt, wie lange er sich nach der Freilassung noch in Syrien aufgehalten habe, sagte er bei der ergänzenden Anhörung, es seien zirka fünf bis sechs Monate gewesen (act. A29/17 S. 9). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der seither verstrichenen Zeit keine auf den Tag genauen Angaben zur Dauer seines Aufenthalts im Heimatland nach der geltend gemachten Inhaftierung machen konnte, indessen weichen die von ihm genannten Zeitspannen derart voneinander ab, dass sie die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen. 5.4 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen geltend, er habe den in Syrien an sich obligatorischen Militärdienst nicht geleistet. Da er sich seit dem Jahr 2012 mehrheitlich im Libanon aufhielt, was durch die zahlreichen Einträge von Grenzübertritten in seinem Reisepass glaubhaft erscheint, ist davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Angaben den Tatsachen entsprechen. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Angehörigen (vgl. Verfahren D-3737/2018) ist ebenfalls davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, aufgrund der Beziehungen seines Vaters und durch Geldzahlung eine Aufschiebung des Militärdiensts zu erhalten, die in seinem Militärbüchlein eingetragen wurde. Hingegen haben sich die Aussagen über die Umstände, unter denen das Militärbüchlein ausgestellt wurde, als unglaubhaft erwiesen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachte Inhaftierung aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes glaubhaft zu machen. Da er durch Beziehungen und entsprechende Bezahlung von hoher Stelle einen Aufschub des für syrische Männer üblichen Militärdienstes erreichen konnte, wurde er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 nicht als Dienstverweigerer betrachtet und nicht gesucht. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen

D-239/2019 konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe im Jahr 2012 in Syrien drei- oder viermal an Demonstrationen teilgenommen, weil er von Freunden dazu gedrängt worden sei. Er habe sich vermummt (act. A19/22 S. 12). Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben nicht davon auszugehen, dass er bei der Demonstrationsteilnahme identifiziert und von den Behörden registriert wurde, zumal er danach noch mehrfach nach Syrien zurückkehrte, ohne dass er deshalb Probleme gehabt hätte. 6.4.2 Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer bei der Anhörung einen Vorfall, bei dem er an einem Checkpoint mit einem Soldaten in Streit geraten sei, weil diesem seine Adresse nicht gefallen habe. Man habe ihm gesagt, er solle weggehen und habe auf ihn geschossen. Da die Soldaten besoffen gewesen seien, hätten sie ihn nicht getroffen (act. A19/22 S. 9).

D-239/2019 Auch diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er registriert wurde – dieser Vorfall ereignete sich bevor er in den Libanon wegzog und er hatte deshalb zu einem späteren Zeitpunkt keine Probleme. 6.4.3 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er sei von Schulkollegen bedroht worden, die für beziehungsweise gegen das Regime gewesen seien. Sie hätten gesagt, entweder er arbeite mit ihnen zusammen oder er sei ihr Feind (act. A19/22 S. 11). Abgesehen von den verbalen Drohungen entstanden ihm keine Nachteile. Nachdem er die Schule abbrach und in den Libanon zog, dürften seine ehemaligen Schulkollegen kein Interesse mehr an seiner Person gehabt haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, ihm drohten von dieser Seite im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile. 6.4.4 Insofern der Beschwerdeführer auf die Schwierigkeiten verweist, die mit ihm verwandte Personen mit dem syrischen Regime gehabt hätten, kann angesichts seines Persönlichkeitsprofils nicht davon ausgegangen werden, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb ernsthafte Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer kehrte in den Jahren 2012 bis 2015 vom Libanon aus mehrfach nach Syrien zurück, ohne dass er deshalb aufgrund von Problemen, die seine Verwandten mit dem Regime gehabt hätten, von den heimatlichen Behörden verfolgt worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-3737/2018 vom heutigen Tag zum Schluss gelangt, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben, weshalb ihm auch in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile drohen. 6.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ebenso wenig wie das SEM, dass die Situation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Libanon im Jahre 2012 und auch während der Zeit bis zum Jahr 2015, in der sie im Libanon lebten, gekennzeichnet von den gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien und der schwierigen Situation der syrischen Staatsangehörigen im Libanon war. Die zum Teil erheblichen Unannehmlichkeiten, die zahlreichen, sich in einer ähnlichen Situation befindlichen syrischen Staatsangehörigen entstanden, sind indessen nicht als zielgerichtete, asylrechtliche relevante Verfolgung, sondern als asylrechtlich irrelevante Folgen eines Bürgerkriegs zu sehen. Die Anfeindungen, denen sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss von politisch klar positionierten Schulkollegen beider Seiten (Regime und Opposition) ausgesetzt sah, die regelmässigen Kontrollen,

D-239/2019 denen er an Checkpoints unterzogen wurde und die damit zusammenhängend zu leistenden Bestechungsgelder, die allgemeinen Schikanen, welche die Zivilbevölkerung zu erdulden hatte sowie die Zerstörung des Wohnquartiers des Beschwerdeführers, sind als Nachteile zu werten, die ihm aufgrund der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland erwachsen sind. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder Verfolgung erlitten hatte, noch sich – objektiv gesehen – vor einer ihm in absehbarer Zeit drohenden, asylrechtlich relevanten Verfolgung fürchten musste. Auch nach seiner Ausreise aus Syrien hat sich seine persönliche Situation nicht in einer Weise verändert, aufgrund der er sich im heutigen Zeitpunkt vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müsste. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, weshalb er bei einer Rückkehr nicht mit einer vorliegend relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Zwar würden die heimatlichen Behörden wohl prüfen, ob er den Militärdienst leisten müsste, was aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers fraglich erscheint, da er möglicherweise als dienstuntauglich eingestuft würde. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgende Überprüfung des Beschwerdeführers begründet für sich allein praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. Somit ergibt sich, dass keine dem Beschwerdeführer drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten ärztlichen Berichte detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-239/2019 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-239/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Christoph Basler

Versand:

D-239/2019 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2019 D-239/2019 — Swissrulings