Abtei lung IV D-2381/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2381/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria Anfangs Februar 2008 verliess und über die Niederlanden am 11. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. Februar 2008 im Transitzentrum Z._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 27. März 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass die deutschen Behörden nach einem Fingerabdruckvergleich am 29. Februar 2008 mitteilten, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit den Personalien B._______, geboren (...), Sudan erfasst und am 9. November 2003 erkennungsdienstlich überprüft worden, dass die österreichischen Behörden am 7. März 2008 mitteilten, der Beschwerdeführer habe bei ihnen am 30. Juni 2003 unter den gleichen Personalien wie in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und seine Ausweisung befinde sich seit 22. Dezember 2004 in Berufung, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 6. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2381/2009 und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte gehabt, jedoch einmal eine Identitätskarte beantragt aber nie erhalten (A1 S. 3 und 4) beziehungsweise er habe einen Pass, welcher sich in Nigeria befinde (A23 S. 3), dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz, welche sein Onkel finanziert habe, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft beziehungsweise mit KLM mit einem fremden Pass mit fremdem Foto zurückgelegt habe und bei der Einreise in X._______ beziehungsweise nur in Holland kontrolliert worden sei (A1 S. 7; A23 S. 8f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er in X._______ nicht kontrolliert worden sei, und da er offenkundig nicht gewillt sei, Ausweispapiere einzureichen, wenn er einerseits behaupte, er habe zwar einmal eine Identitätskarte D-2381/2009 beantragt aber nie besessen und er könne aufgrund der Flucht und der Probleme mit der Familie keine Ausweisdokumente beschaffen und andrerseits angebe, er habe nie eine Identitätskarte beantragt, besitze dafür in Nigeria einen Pass, habe jedoch trotz Kontakt zu seiner Familie nichts unternommen, um sich diesen zukommen zu lassen, weil er ihn hier nicht benötige, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, um den Fluch eines Schreines, welcher seinen Vater getötet habe, zu brechen, habe er zusammen mit einem Freund einem Mann den Kopf abgeschnitten und als sie gemerkt hätten, dass sie jemand dabei beobachtet habe, sei er zuerst nach Lagos und dann ausser Landes geflohen, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 28. Februar 2008 und der Anhörung vom 27. März 2009 zu verweisen ist, dass das BFM diesbezüglich erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von Ungereimtheiten sowie unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt, dass bereits die Angabe des Beschwerdeführers zweifelhaft sei, wonach sein Vater vor vielen Jahren gestorben sei, fehle doch diesbezüglich eine medizinisch nachvollziehbare Todesursache und habe er an der Kurzbefragung angegeben, seine Eltern würden in W._______ leben, dass ihm weiter nicht geglaubt werden könne, dass er unmittelbar nach der geschilderten Tat mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Lagos gefahren sei, habe doch das Abschneiden des Kopfes eines lebenden Menschen in der Regel heftige Blutaustritte zur Folge, sodass der Beschwerdeführer durch die Tat – habe er doch den Mann dabei festgehalten – recht blutüberströmt hätte sein müssen, dass zudem bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer bestrittenen Informationen der österreichischen und deutschen Behörden, wonach sich der Beschwerdeführer in den beiden Ländern aufgehalten habe, Zweifel daran bestünden, dass er sich seit dem Jahr 2003 überhaupt in Nigeria aufgehalten habe, D-2381/2009 dass die ausführlichen Erwägungen des BFM überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sacherhalt wiederholt und angefügt wurde, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der von ihm begangenen Tat die Suche der nigerianischen Behörden nach seiner Person aus rechtsstaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung eines Tötungsdeliktes, erfolgen würde, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und D-2381/2009 keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria als Händler gearbeitet und dort Angehörige hat (A1 S. 2f.), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2381/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 7