Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-238/2014
Urteil v o m 1 8 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Armenien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
D-238/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden erstmals am 23. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammengefasst geltend machten, der Beschwerdeführer habe nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 als Mitglied der freiwilligen Vaterlandsverteidigung an Demonstrationen teilgenommen und in der Folge Probleme mit den armenischen Behörden bekommen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 14. Dezember 2009 ihre Asylgesuche sowie die gegen den Entscheid des BFM erhobene Beschwerde vom 19. März 2009 zurückzogen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-1775/2009 vom 21. Januar 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2010 nach Armenien zurückkehrten, dass sie am 31. August 2013 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dazu am 26. September 2013 befragt sowie am 25. und 28. Oktober 2013 zu ihren Asylgründen angehört wurden und dabei geltend machten, die Probleme aus dem Jahr 2008 hätten weiterhin bestanden und seien intensiver geworden, dass bezüglich der konkreten, von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel zu den Akten reichten, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 10. Januar 2014 – in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D-238/2014 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerde eine Kopie des Fahrausweises des Beschwerdeführers, Fürsorgebestätigungen vom 15. Januar 2014, ein fremdsprachiges Dokument der "General Prosecutor's Office of Republic Armenia" (in Faxkopie) sowie weitere fremdsprachige Dokumente (in Kopie) beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 31. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass er die Beschwerdeführenden zudem aufforderte, bis zum 31. Januar 2014 eine Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente einzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist fänden die Dokumente keine Berücksichtigung,
D-238/2014 dass die Beschwerdeführenden mit Fax-Schreiben vom 23. Januar 2014 darum ersuchten, es sei ihnen zu ermöglichen, den Kostenvorschuss in vier Raten von Fr. 150.– zu bezahlen, dass sie mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (Datum Poststempel: 27. Januar 2014) das Gesuch um Ratenzahlung vom 23. Januar 2014 im Original nachreichten, dass diesem Schreiben sodann unter anderem das "Original" des fremdsprachigen Dokuments der "General Prosecutor's Office of Republic Armenia" inklusive deutschsprachiger Übersetzung sowie weitere fremdsprachige Dokumente (teilweise in Faxkopie bzw. im Original), die zum Teil schon zuvor mit der Beschwerde eingereicht wurden, beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 31. Januar 2014 – das Gesuch um Ratenzahlung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 3. Februar 2014 leisteten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-238/2014 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbestände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden, dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in
D-238/2014 der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist, dass das BFM bezüglich des materiellen Erfordernisses in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass ihre Ausreisegründe von 2008 weiterhin bestehen würden und an Intensität zugenommen hätten, dass die (damaligen) Vorbringen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens gewürdigt worden seien und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten, dass folglich ihre aktuellen Vorbringen, die sich vollumfänglich auf die bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten Asylgründe beziehen würden, nicht gehört werden könnten, dass es diesbezüglich bezeichnenderweise zu unstimmigen Schilderungen der Beschwerdeführenden gekommen sei, dass ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nach ihrem ersten erfolglosen Asylverfahren am 25. Februar 2010 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt und über Jahre dort verblieben seien, für die bisherigen Erwägungen spreche, dass zudem festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens einen vorgängigen und mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich als Asylbewerber verschwiegen und diesen im zweiten Asylverfahren erst auf Vorhalt zugegeben hätten, dass aufgrund der Gesamtumstände daher begründete Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen würden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
D-238/2014 dass sich diese Erwägungen – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – als zutreffend erweisen, dass vorab mit Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 festzuhalten ist, dass die nicht in einer Amtssprache übersetzten Beweismittel androhungsgemäss keine Berücksichtigung finden, dass es sich beim "Original" der "General Prosecutor's Office of Republic Armenia" nicht um ein authentisches Dokument handeln dürfte, zumal es sich um eine Farbkopie mit Handeintrag handelt, und der Name sowie das Wappen auch nicht mit dem offiziellen Erscheinungsbild dieser staatlichen Behörde übereinstimmen, dass sodann festzustellen ist, dass der im Dokument erwähnte Sachverhalt von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle konkret erwähnt und das Dokument auf Beschwerdeebene kommentarlos eingereicht wurde, bezeichnenderweise auch nicht geltend gemacht wird, wann und durch wen sie in den Besitz des Dokumentes gelangt sind, weshalb dem Dokument nach dem Gesagten kein Beweiswert zukommt, dass weder die Beschwerdeschrift, die keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, noch das auf Beschwerdeebene eingereichte und in die deutsche Sprache übersetzte Beweismittel "General Prosecutor's Office of Republic Armenia" geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
D-238/2014 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch – sofern aus den Akten ersichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere weder das Kindeswohl im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) noch die in der Beschwerde vorgebrachte, aber unbe-
D-238/2014 legte Krankheit der Tochter C._______ (Leukoplakia vulvae) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 3. Februar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-238/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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