Abtei lung IV D-2376/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2376/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Bezirk B._______, Provinz Logar), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinen beiden Söhnen im Oktober 2007. Nachdem er durch ein unwegsames Gebirge vom Iran in die Türkei gelangt sei, habe er bemerkt, dass seine Söhne nicht mehr unter den Reisenden gewesen seien. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er diese mit einer anderen Familie in die Schweiz geschickt habe. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Januar 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 19. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau sei mit Zwillingen schwanger gewesen und in einer Frauenklinik in Kabul verstorben. Ihre fünf Brüder hätten bei der Beerdigung geschworen, ihn und seine Angehörigen zu töten, da sie für den Tod ihrer Schwester verantwortlich seien. Ein Vermittlungsversuch der Weissbärtigen sei von seiner Schwiegerfamilie zurückgewiesen worden. Während er Anfang Oktober 2007 in Kabul gewesen sei, hätten seine Schwäger seine Mutter, seine Schwester, seinen Bruder und einen Onkel erschossen. Er sei von einem Onkel angerufen worden und sofort ins Dorf zurückgekehrt. Er sei zusammen mit einem Onkel und einem Weissbärtigen zum Haus des Schwiegervaters gegangen, welches verlassen gewesen sei. Noch vor der Beerdigung habe er beim Sicherheitsamt in Logar Anzeige erstattet. Dort habe man ihm gesagt, solche Fälle gebe es täglich und man könne nicht überall Wachtposten stellen. Am 20. Oktober 2007 hätten seine Schwäger sein Haus in Brand gesteckt. Die Stammesältesten und sein Onkel hätten ihm gesagt, die Situation sei für ihn nicht mehr sicher. Die Schwiegerfamilie habe vor der Brandstiftung eine Warnung an seinem Haus angebracht, wonach man ihn finden und töten werde. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 6. März 2008 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Angehörigen seien am 2. Oktober 2007 umgebracht worden. Sein Sohn habe ihm gesagt, sie seien von einem Onkel mütterlicherseits getötet worden. Sie seien zum örtlichen Polizeivorsteher gegangen, der ihm gesagt habe, er sei nicht in der Lage, ihm zu helfen und ihn vor den Tali- D-2376/2008 ban zu schützen. Danach sei er zum Gouverneur der Provinz Logar gegangen, der ihm gesagt habe, er könne ohne den Polizeivorsteher nichts tun. Sein Schwiegervater, der auch ein Onkel von ihm sei, habe ihn früher mehrfach gebeten, bei den Taliban mitzumachen. Die Familie seiner Frau sei darüber erbost gewesen, dass er sie wegen der Blutungen von einem Arzt habe behandeln lassen. Sie seien der Meinung gewesen, es wäre besser gewesen, wenn sie zu Hause gestorben wäre. Man habe ihm vorgeworfen, er habe seine Frau umgebracht. Die Verwandten seiner Ehefrau hätten ihn erstmals bei der Beerdigung seiner Frau bedroht, insgesamt sei er zirka zehnmal bedroht worden. Einer seiner Söhne sei derart erkrankt, dass man ihn nach Kabul ins Spital habe bringen müssen. Als sie zurückgekehrt seien, hätten sie bei einem Onkel gewohnt. Am 20. Oktober 2007 habe man sein Haus in Brand gesteckt. Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine „Taskara“ und zwei Fotografien seiner Söhne ab. B. Mit Verfügung vom 13. März 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit als „Verwaltungsbeschwerde“ bezeichneter fremdsprachiger Eingabe vom 11. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2008 auf, innert sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen und bis zum 2. Mai 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 17. April 2008 eröffnet. E. Am 21. April 2008 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Übersetzungen seiner fremdsprachigen Eingabe. Er beantragte unter anderem sinngemäss, es sei ihm Asyl sowie - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - D-2376/2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Kopien von Fotografien seiner beiden Söhne bzw. seiner verstorbenen Ehefrau und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. April 2008 bei. F. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 7. Mai 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Akten wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung gleichentags dem BFM übermittelt. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-2376/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht eingereicht wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten „Taskara“ offensichtlich um eine gefälschte bzw. verfälschte Urkunde handle. Bei der Formularvorlage handle es sich um eine Fotokopie und die Jahreszahleintragungen in den Rubriken „Alter“ und „Ausstellungsdatum“ D-2376/2008 stimmten nicht überein. Auf Vorhalt habe er gesagt, die afghanischen Behörden verwendeten kopierte Formularvorlagen, die in Basaren zu beziehen seien. Bei den Angaben in der Rubrik „Ausstellungsdatum“ handle es sich um vermerkte Seitenzahlen von Registern bzw. um den Irrtum eines Beamten. Diese Erklärungen seien nicht geeignet, die Korrektheit der Feststellungen des BFM zu entkräften, zumal er sich in seinen Aussagen über die eingereichte Urkunde in Widersprüche verstrickt habe. Bei der Anhörung vom 6. März 2008 habe er vorerst angegeben, er habe seine „Taskara“ beim Innenministerium der Provinz Logar bezogen, auf Nachfrage habe er vorgebracht, das Innenministerium von Kabul habe sie ausgestellt. Angesichts dieser Umstände sei seine Glaubwürdigkeit schwer erschüttert. Der Beschwerdeführer habe beim BFM angeführt, seine Verfolger hätten ihn etwa zehnmal bedroht. Dem sei entgegen zu halten, dass sie bereits kurz nach der Beerdigung seiner Frau versucht hätten, ihn aufzugreifen und zu töten. Sie hätten ihn mit Bestimmtheit nicht bedroht, da sein Untertauchen nicht in ihrem Sinn gewesen wäre. Zudem habe er angegeben, er habe sich nach dem Massaker an seiner Familie erneut in A._______ aufgehalten, was aufgrund der schrecklichen Ereignisse und der Gefährdungssituation nicht plausibel sei. Seine Vorbringen seien realitätsfremd und damit unglaubhaft. Bei der Anhörung sei der Beschwerdeführer gefragt worden, mit wem er nach seiner Ankunft im Dorf am Morgen nach der Bluttat zuerst gesprochen habe. Er habe geantwortet, er habe zuerst mit dem Gouverneur von Logar gesprochen. Vorgängig habe er aber gesagt, er habe bei seiner Ankunft mit einem seiner Kinder bzw. mit seinem Onkel und den Weissbärtigen gesprochen. Auf Vorhalt hin habe er geltend gemacht, der Gouverneur sei die erste fremde Person gewesen, die er nach seiner Rückkehr aus Kabul kontaktiert habe. Diese Erklärung überzeuge nicht, da er im weiteren Verlauf der Anhörung angeführt habe, am Morgen des 3. Oktober 2007 sei der Sicherheitskommandant am Tatort eingetroffen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er den Ablauf der Ereignisse bei der gleichen Anhörung nochmals anders geschildert habe. Dabei habe er nicht erwähnt, dass der Kommandant persönlich nach A._______ gekommen sei, sondern gesagt, er sei in Begleitung weiterer Personen zu diesem gegangen. D-2376/2008 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Provinz Logar sei religiös konservativ und werde teilweise von den Taliban, teilweise von der Nordallianz kontrolliert. Die Sicherheitslage in der Provinz sei unbefriedigend. Der Beschwerdeführer sei Tadschike, die Mehrheit der Bevölkerung gehöre der Ethnie der Paschtunen an. Vor dem Bürgerkrieg der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts habe er in Kabul gelebt, von wo aus er in die Provinz Logar gezogen sei, um als Bauer zu arbeiten. Im Jahre 1993 habe er geheiratet, die Familie seiner Ehefrau sei gegen die Eheschliessung gewesen. Die Familie seiner Frau habe versucht, ihn für eine Zusammenarbeit mit den Taliban zu gewinnen, was er abgelehnt habe. So sei zwischen ihm und dieser Familie eine Feindschaft entstanden. Nachdem seine Frau verstorben sei, habe ihn deren Familie für ihren Tod verantwortlich gemacht, da er sie ihrer Meinung nach nicht hätte zu einem Arzt bringen dürfen. Auf Friedensverhandlungen sei die Familie nicht eingegangen. Nachdem seine Angehörigen ermordet worden seien und man sein Haus in Brand gesteckt habe, habe er keine andere Wahl gehabt, als Afghanistan zu verlassen. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort um sein Leben fürchten müsse und ihn niemand beschützen könne. Der Konflikt zwischen ihm und der Familie seiner Ehefrau sei nicht politisch, sondern religiös bedingt. Seine Kinder, die er aus den Augen verloren habe, seien traumatisiert und benötigten medizinische Hilfe, die sie in Afghanistan nicht erhalten könnten. Die von ihm eingereichte Geburtsurkunde sei echt, man könne die Echtheit durch die afghanische Botschaft überprüfen lassen. Er habe sich während der Befragung schlecht konzentrieren können, was zu Fehlern in seinen Aussagen geführt haben könnte. Insofern das BFM ausführe, er habe trotz der geltend gemachten Gefahr weiterhin zu Hause gelebt, sei anzuführen, dass sein Haus in Kabul zerstört worden sei, und dass eine Ausreise vorbereitet werden müsse. Er bitte darum, erneut befragt zu werden, damit er seine Situation erklären könne. 4.3 In der Eingabe vom 24. Mai 2008 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Aufenthaltsort eines seiner Söhne in Erfahrung gebracht. Dieser sei in den Iran zurückgebracht und von dort aus nach Pakistan deportiert worden; es gehe ihm nicht gut. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er und seine Kinder dort gefährdet sei- D-2376/2008 en. Es gebe zahlreiche Berichte über die dort herrschende Gewaltsituation. 5. 5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass an der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten „Taskara“ Zweifel anzubringen sind. Einerseits ist offensichtlich, dass es sich um eine schlechte Kopie eines Formulars handelt, auf der auch die Nummer des Dokuments in Kopie angebracht ist. Andererseits stimmen weder der auf dem Dokument angebrachte Name des Beschwerdeführers noch der Name seines Vaters noch der Wohndistrikt mit den Angaben überein, die er bei der Befragung zu seinen Personalien machte. Des Weiteren machte er hinsichtlich der Frage, bei welcher Behörde er das Dokument beantragt habe, abweichende Angaben. Er sagte zudem aus, er habe das Dokument vor der Ermordung seiner Familienangehörigen ausstellen lassen, während das Dokument gemäss Datierung nach diesem Ereignis ausgestellt worden wäre. Die Erklärungen, welche er für diese Ungereimtheiten gab, vermögen nicht zu überzeugen, so dass an der Identität des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen sind. Angesichts der Anzahl der Ungereimtheiten erübrigt es sich, die Authentizität der „Taskara“ bei der afghanischen Botschaft überprüfen zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat die Geschehnisse, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, chronologisch abweichend geschildert. So machte er bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend, sie hätten die Leichen seiner Angehörigen nicht berührt und seien in die Stadt zur Polizei gegangen. Der Polizeivorsteher habe ihnen gesagt, er könne ihnen nicht helfen, wonach er (der Beschwerdeführer) zum Gouverneur gegangen sei, der gesagt habe, er könne ohne den Polizeichef nichts ausrichten. Im Widerspruch dazu führte er kurz darauf aus, er habe zuerst mit dem Gouverneur gesprochen, als er von Kabul nach Hause gekommen sei. Des Weiteren sagte er aus, der erste fremde Mensch, den er nach seiner Ankunft aus Kabul kontaktiert habe, sei der Gouverneur gewesen. Er habe die Regierung davon in Kenntnis setzen wollen, dass er in die Sache nicht involviert sei. In Abweichung dazu sagte er danach, um 9 Uhr 30 sei der Sicherheitskommandant (Polizeivorsteher) am Tatort erschienen. Danach seien sie zum Gouverneur gegangen. Kurz darauf behauptete D-2376/2008 der Beschwerdeführer, sie seien zum Kommandanten nach Logar gegangen, dieser sei zirka um 9 Uhr in sein Büro gekommen. Der Beschwerdeführer führt die Ungereimtheiten in seinen Aussagen auf Konzentrationsschwierigkeiten zurück. Die massiven und mehrfachen Widersprüche in seinen Aussagen können indes gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf blosse Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt werden, da es sich vorliegend nicht um einen derart komplexen Handlungsablauf handelt, der nur bei höchster Konzentration übereinstimmend dargelegt werden könnte. 5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Aussagen und den bestehenden Zweifeln an seiner Identität überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft sind. 5.4 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer erneut zu befragen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-2376/2008 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-2376/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete D-2376/2008 Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Tadschiken und stammt eigenen Angaben zufolge aus A._______ im Bezirk B._______ der Provinz Logar, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Gemäss Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz generell als unzumutbar. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Ausserdem lebte er gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben von 1982 bis 1992 in Kabul, wo er als Uhrmacher arbeitete. Dort besitzt er immer noch ein Haus, welches zum Teil vermietet ist. Zahlreiche seiner Verwandten leben immer noch in Afghanistan. Diese sollen zwar gemäss seinen Angaben in der Provinz Logar leben, es kann aber davon ausgegangen werden, dass er auch in Kabul über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt. Zudem leben seine Verwandten nicht allzu weit von Kabul entfernt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul eine Wohnmöglichkeit hat und sich dort eine Existenz aufbauen kann, wobei ihm bei Bedarf auch seine Verwandten behilflich sein werden. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten. Auch der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge keine Kenntnis vom Aufenthaltsort eines seiner Söhne hat bzw. der andere Sohn zurzeit in Pakistan leben soll, spricht nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen und zuzumuten, die Wiedervereinigung mit seinen Söhnen von Kabul aus – allenfalls mit Hilfe der dort ansässigen internationalen Organisationen und der Unterstützung seiner Verwandtschaft – in die Wege zu leiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. D-2376/2008 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 7. Mai 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-2376/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 14