Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2375/2010/wif Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in E._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N _______.
D-2375/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 1997 bei der schweizerischen Vertretung in E._______ das erste Asylgesuch, welches vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 7. August 1997 abgelehnt wurde. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Oktober 2001 um Asyl nach, welches vom BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2003 abgewiesen wurde, C. Mit Schreiben vom 30. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige aus Sri Lanka mit letztem Wohnsitz in F._______, für sich und ihre beiden Kinder erneut um Asylgewährung. Ihre Eingabe ging bei der schweizerischen Botschaft in E._______ am 5. Oktober 2006 ein. Sie machten geltend, sie würden seit einiger Zeit von unbekannten Drittpersonen Drohanrufe bekommen, weil sie Angehörige hätten, welche bei der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) und der Eelam Peoples Revolutionary Liberation Front (EPRLF) Mitglied seien. Sie hätten deshalb Angst um ihr Leben. Ausserdem seien sie vom Tsunami getroffen worden. In der Schweiz würde sich ein Verwandter befinden, weshalb sie dorthin auswandern wollten. Der Eingabe lagen diverse Bescheinigungen über Anzeigen gegen Unbekannte bei verschiedenen Organisationen, über den Tsunami und den dabei angerichteten Schaden bei den Beschwerdeführenden, über den im Zusammenhang mit Unruhen entstandenen Schaden am Haus der Beschwerdeführenden sowie deren teilweise Übersetzungen in die englische Sprache bei. D. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 erkundigte sich die schweizerische Botschaft in E._______ nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführenden sowie nach deren Ursache. Sie wurden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 17. November 2006 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel und Identitätsdokumente einzureichen. E. Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel vom 23. Mai 2008) teilten die Beschwerdeführenden mit, die Gefahr dauere immer noch an. Der
D-2375/2010 Eingabe wurden Zeitungsausschnitte und Übersetzungen in englischer Sprache beigelegt. F. Am 9. Juni 2008 ging bei der schweizerischen Vertretung in E._______ ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführenden vom 3. Juni 2008 ein, gemäss welchem sie mitteilten, dass es immer schwieriger werde, in ihrem Dorf zu leben. Aufgrund der starken Zunahme von Gewalt sei es schwierig geworden, bei der Polizei zu arbeiten. Unbekannte Personen würden auf sie schiessen und sie telefonisch bedrohen. Sie hätten Angst, die Kinder in die Schule zu schicken. Ausserdem hätten sie im Jahr 1990, als das Polizeiquartier niedergebrannt worden sei, nur knapp entfliehen können und im Jahr 2002 sei die Familie von Unruhen betroffen worden, wobei das Haus zerstört worden sei. Im Jahr 2004 habe die Familie bei einem Tsunami alles verloren. Der Eingabe lagen verschiedene Anzeigen bei der Polizei, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds und verschiedene Zeitungsartikel bei. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2008, welche bei der schweizerischen Vertretung in E._______ am 15. Juli 2008 einging, teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sich die Situation verschlimmert habe. Sie ersuchten um Einreise in die Schweiz. H. Am 14. August 2008 ging bei der schweizerischen Vertretung in E._______ ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführenden, datiert vom 11. August 2008, ein, wonach sie um Hilfe ersuchten. Sie legten drei Empfehlungsschreiben bei. I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 beschwerten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, dass sie von einem Mönch belästigt und bedroht würden. J. Am 7. April 2009 erkundigte sich die in der Schweiz beauftragte Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beim BFM nach dem Verfahrensstand, und am 15. April 2009 wurden die Vollmachten sowie Kopien weiterer Beweismittel betreffend die geltend gemachten Drohungen nachgereicht.
D-2375/2010 K. Am 3. Februar 2009, 18. März 2009 und 31. März 2009 wurden weitere Beweismittel – die vorgebrachten Bedrohungen betreffend – zu den Akten gereicht. L. Am 25. Mai 2009 ging beim BFM das Schreiben der schweizerischen Vertretung in E._______ vom 13. Mai 2009 ein, gemäss welchem die Beschwerdeführerin angehört worden sei. Der Eingabe lag ein Anhörungsprotokoll vom 13. Mai 2009 bei. M. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe zu erwähnen, ihr Cousin habe an den Wahlen teilgenommen, was weitere Bedrohungen der Beschwerdeführenden nach sich gezogen habe. Zudem würden sie seit der Anhörung weiter vom bereits erwähnten Mönch bedroht, wobei die Übergriffe rassistisch motiviert seien, denn der Mönch könne nicht akzeptieren, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der tamilischen Ethnie bei der Polizei tätig seien. Die bei der Polizei deponierte Anzeige sei zwar entgegengenommen worden; indessen sei seither nichts passiert. Die Beschwerdeführenden könnten nicht auf ihre Polizeikollegen vertrauen, sondern würden von diesen ebenfalls benachteiligt und schikaniert. Am Schutzwillen der Behörden sei somit zu zweifeln. Es werde deshalb um Gutheissung des Einreisegesuchs ersucht. Im Fall einer Ablehnung müssten noch der Beschwerdeführer und die Kinder angehört werden. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom 15. Mai 2009, die Kopie einer Zeitung, ein Faxschreiben vom 20. Mai 2009, ein Schreiben vom 8. Dezember 2008 an den Minister of Health sowie eine Faxkopie der Fotos des Angriffs des Mönchs auf den Beschwerdeführer bei. N. Mit Eingabe vom 11. November 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie nicht mehr gewillt seien, weiterhin in ihrem Heimatland zu leben, weil es dort keine Garantie für ihr Leben gebe. Sie würden gern in der Schweiz um Asyl nachsuchen. O. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass es beabsichtige, das Gesuch zu
D-2375/2010 entscheiden und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers und der Kinder zu verzichten, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien. Den Beschwerdeführenden wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bis am 17. Januar 2010 eingeräumt. P. Am 6. Januar 2010 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt. Q. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 nahmen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung Stellung zum Schreiben des BFM vom 17. Dezember 2009. Sie wiesen erneut darauf hin, dass die Drohungen durch den Mönch zugenommen hätten und er ihre Tochter sexuell belästige. Von der Polizei werde kein Schutz geboten. Auch von unbekannten Personen der LTTE würden die Beschwerdeführenden weiterhin bedroht. Die Beschwerdeführerin habe Anzeige bei der Polizei erstattet; diese weigere sich indessen, ihr eine Kopie auszuhändigen. Zudem würden auch die innerhalb der Polizei geltend gemachten Probleme anhalten. Im Fall einer Nichterteilung der Einreisebewilligung werde darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter angehört würden. Der Verzicht darauf würde das rechtliche Gehör verletzen. Mit dieser Eingabe wurden weitere Kopien von Beweismitteln über die geltend gemachten Drohungen zu den Akten gereicht. R. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. R.a. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Sicherheitskräften nicht auszuschliessen, dass es zu Drohungen gekommen sei. Indessen hätten Angehörige der Sicherheitskräfte auch in westlichen Ländern vermehrt mit Anfeindungen und Drohungen zu rechnen. Zudem sei ein Grossteil der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas mit derartigen Vorfällen konfrontiert, wie die eingereichten Zeitungsberichte belegten. Daraus könnten die Beschwerdeführenden indessen keine einreiserelevante Verfolgung für sich ableiten. Zudem hätten sich aus dem Sachvortrag der
D-2375/2010 Beschwerdeführenden verschiedene Ungereimtheiten ergeben. So habe die Beschwerdeführerin einerseits im Schreiben vom 30. September 2006 dargelegt, sie würden seit ziemlich langer Zeit von Unbekannten bedroht, während sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die Familie habe ausschliesslich mit den LTTE Probleme und den ersten Drohbrief im Oktober 2006 erhalten. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, dass seitens der LTTE bis in die jüngste Zeit ein derart starkes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden vorhanden sein soll und gleichzeitig die Nichtbefolgung der Forderungen über Jahre hinweg ohne Konsequenzen geblieben sei. Dass den der Polizei angehörenden Beschwerdeführenden zudem verweigert worden wäre, eine Anzeige einzureichen und ihnen angemessenen Schutz zu gewähren, sei nicht glaubhaft und zudem auch nicht belegt. Vielmehr hätten die srilankischen Sicherheitskräfte ein erhebliches Interesse daran, gegen Angehörige der LTTE vorzugehen. Es sei auch zu bezweifeln, dass die LTTE überhaupt noch in der Lage seien, in gewohnter Weise Angehörige der Sicherheitskräfte zu bedrohen. Gestützt auf diese Erwägungen gehe das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführenden die Situation übersteigert dargestellt hätten. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführenden von derjenigen anderer Personen im Norden und Osten des Landes unterscheide. Da es sich zudem um lokal oder regional beschränkte Nachteile handle, stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Verwandten nach E._______ reisen und dort Wohnsitz nehmen könnten. Immerhin stamme der Beschwerdeführer von dort und die Beschwerdeführerin sei der singhalesischen Sprache mächtig. Das Verbleiben am gleichen Wohnort und Arbeitsplatz spreche vielmehr gegen die behaupteten und seit Jahren dauernden Bedrohungen. Allein die subjektive Furcht vor Übergriffen – welche verständlich sei – genüge für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr nicht. Da es – abgesehen von mündlichen und schriftlichen Drohungen – zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, fehle es im vorliegenden Fall an einreiserelevanten Nachteilen. Eine gezielte und akute Verfolgung sei somit nicht glaubhaft dargelegt und erkennbar. Aus den Ereignisse in den Neunzigerjahren könnten die Beschwerdeführenden keine Einreiserelevanz ableiten, da diese Vorfälle zu weit zurücklägen. Die im Zusammenhang mit dem buddhistischen Mönch vorgetragenen Schwierigkeiten stellten keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar, auch wenn sie sich verschärft haben sollten. Die jüngsten Vorfälle würden ebenfalls eine pauschale und nicht belegte Behauptung darstellen, und zudem könne erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der Polizei in der Lage
D-2375/2010 sein dürften, entsprechende Schritte einzuleiten. Der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, bedrohten oder verfolgten Personen Schutz zu gewähren. Den Akten könnten keine glaubhaften Anhaltspunkte entnommen werden, dass sie sich vergeblich um Schutz bemüht hätten und keine adäquaten Massnahmen erfolgt seien. Vielmehr hätten sie mehrere Ereignisse zur Anzeige bringen können. Allein die Tatsache, dass der gewünschte Erfolg nicht eingetreten sei oder keine Ergebnisse gebracht habe beziehungsweise keine Kopie der Anzeige ausgehändigt worden sei, weise nicht darauf hin, dass der srilankische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Da eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz einer bedrohten Person nicht verlangt werden könne, sei es möglich, dass im Einzelfall die Schutzgewährung unterbleibe. Es könne jedoch keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ein umfassender Personenschutz könne vom srilankischen Staat nicht verlangt werden. Diese Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu erachten, und aus der Stellungnahme vom 14. Januar 2010 gehe nicht hervor, welche weiteren Asylgründe noch nicht hätten erwähnt werden können. Unter diesen Umständen habe auf die Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Kinder verzichtet werden können. R.b. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. S. Mit (irrtümlich) auf den 17. September 2006 datierter Beschwerde – welche am 12. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging – hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchten erneut um Asylgewährung in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Eröffnung
D-2375/2010 dieser Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurden sie aufgefordert, innert 14 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 wurde die Zwischenverfügung vom 20. April 2010 nochmals versandt, weil diese offenbar nicht eröffnet worden war. V. Beide Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden der schweizerischen Vertretung in E._______ zur Eröffnung an die Beschwerdeführenden zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3.
D-2375/2010 3.1. Nachdem die beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2010 und vom 19. Juli 2010 den Beschwerdeführenden nicht eröffnet wurden, ist – zugunsten der Beschwerdeführenden – von einer rechtsgenüglichen Beschwerde auszugehen und im Nachhinein auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die schweizerische Vertretung in E._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Januar 2011 zwar mit, sie habe die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 am 29. Juli 2010 zugestellt, blieb jedoch ein Beweisstück – wie beispielsweise eine Empfangsbestätigung oder ein Rückschein – schuldig. Damit kann nicht festgestellt werden, wann und ob die Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 tatsächlich eröffnet wurde. Zugunsten der Beschwerdeführenden gilt die Beschwerde somit als fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
D-2375/2010 werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend hinsichtlich des Beschwerdeführers und der beiden Kinder erfolgt ist (vgl. Ziff. O. der Erwägungen). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 – 5.7), was vom BFM ebenfalls vorgenommen wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Ziff. 4). 6. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
D-2375/2010 der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.). 6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 6.3. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
D-2375/2010 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2375/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in E._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: