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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2012 D-2373/2012

20 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. April 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2373/2012

Urteil v o m 2 0 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Kazim Mohamed Ali, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).

D-2373/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er sei im August 2008 entführt und über seine bei den LTTE tätigen Kollegen befragt worden, dass er einige Zeit festgehalten und dabei misshandelt worden und aufgrund dieses Vorfalles am 14. Dezember 2009 aus Sri Lanka ausgereist und in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM diese Asylvorbringen mit Verfügung vom 24. Juni 2012 als unglaubhaft erachtete, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und der Beschwerdeführer infolgedessen vorläufig aufgenommen wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2012 mitteilte, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2012 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass er darin unter anderem geltend machte, er habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz an gegen die sri-lankische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen, dass der sri-lankische Geheimdienst in den Besitz von Fotos gekommen sei, welche ihn an einer Demonstration in Genf zeigen würden, und seine Mutter in Sri Lanka deswegen befragt worden sei, dass der Eingabe vom 14. Februar 2012 mehrere Dokumente beilagen (Anstellungsbestätigung der (…) Pflegeresidenz in B._______ vom 29. September 2011, Zwischenzeugnis vom 23. Februar 2012 [Kopie], Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B._______ vom 9. Februar 2012 [Kopie], Bestätigung der Sozialkommission B._______ vom 9. Februar

D-2373/2012 2012 [Kopie], Affidavit des Friedensrichters R. P. vom 15. Februar 2012 und Briefumschlag [Kopien]). dass das BFM die Eingabe vom 14. Februar 2012 aufgrund der darin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2012 das zweite Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig die vorläufige Aufnahme aufhob und dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz setzte, dass das BFM in der Begründung der Verfügung und im Widerspruch zum Verfügungsdispositiv (Ablehnung des Asylgesuchs) erwog, der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei erfüllt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und dabei mehrere Unterlagen einreichte (Bestätigungsschreiben der Organisation of Parents and Family Members oft he Disappeared vom 5. November 2008 [Kopie], mehrere Flugblätter zu Demonstrationen, Internetartikel von C._______.com vom 28. März 2012, Internetartikel von 20Minuten-Online vom 27. März 2012 sowie den bereits eingereichten Affidavit des Friedensrichters R. P. [Kopie]), dass das BFM in der Folge seine Verfügung vom 8. März 2012 mit Verfügung vom 26. April 2012 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wiedererwägungsweise vollumfänglich aufhob und gleichzeitig einen neuen Asylentscheid (mit korrigierten Dispositiv) erliess, dass das BFM dabei auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, die vorläufige Aufnahme aufhob und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz setzte, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das mit Beschwerde vom 4. April 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 30. April 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (vgl. das Beschwerdedossier D-1833/2012),

D-2373/2012 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids vom 26. April 2012 im Wesentlichen ausführte, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung aufgrund seiner Kontakte zu den LTTE und seinen Tätigkeiten in Sri Lanka sei auf den Asylentscheid vom 24. Juni 2010 zu verweisen, worin rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr ins Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, dass der Beschwerdeführer allfällige Einwände gegen diese Feststellung in einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Juni 2010 hätte vorbringen können, was er jedoch unterlassen habe, weshalb auf diese Vorbringen nicht mehr einzugehen sei, dass das Vorbringen, wonach die sri-lankischen Behörden Kenntnis von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar sei, dass es sich bei seiner angeblichen Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen um eine unbelegte, pauschale Behauptung handle, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen durch die angebliche exilpolitische Tätigkeit nicht derart profiliert habe, dass davon ausgegangen werden müsste, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer relevanten Verfolgung ausgesetzt, dass das Schreiben des Friedensrichters an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass ausserdem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufzuheben sei, da der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Disktrikt Jaffna) zulässig, möglich und inzwischen auch grundsätzlich zumutbar sei, und er dort über eine gesicherte Wohnsituation sowie die Möglichkeit verfüge, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen,

D-2373/2012 dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 26. April 2012 mit Beschwerde vom 27. April 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. Mai 2012 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall endgültig entscheidet,

D-2373/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2373/2012 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass die im (sinngemässen) zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorfluchtgründe, darunter namentlich die angebliche Spionagetätigkeit für die LTTE und die deswegen angeblich erfolgte Inhaftierung durch eine unbekannte regierungsnahe Gruppierung, bereits Thema des ersten Asylentscheids vom 24. Juni 2010 waren, wobei diese Asylgründe als unglaubhaft erachtet worden waren, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass bei dieser Sachlage auf die im vorliegenden Verfahren gemachten weiteren Ausführungen betreffend die Vorfluchtgründe nicht mehr einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zudem subjektive Nachfluchtgründe (exilpolitische Tätigkeit) behauptet, dass die geltend gemachte Teilnahme an mehreren Demonstrationen indessen nicht belegt wird und insbesondere aus den diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Flugblätter u.ä.; vgl. das Dossier D-1833/2012) nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an den fraglichen Kundgebungen teilgenommen hat,

D-2373/2012 dass es sich beim Vorbringen, wonach die sri-lankischen Behörden im Besitz von Fotos seien, welche den Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz zeigten, ebenfalls um eine gänzlich unbelegte Behauptung handelt, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sowie die behauptete Kenntnisnahme davon seitens der sri-lankischen Behörden daher als offensichtlich haltlose Vorbringen zu qualifizieren sind, dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen nicht davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund einer derart niederschwelligen respektive massentypischen Aktivität in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste, zumal seine Vorfluchtgründe (Unterstützung der LTTE sowie Inhaftierung) wie erwähnt rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind und daher nicht davon auszugehen ist, er sei bei den sri-lankischen Behörden einschlägig bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar ausserdem erklärte, er werde von der sri-lankischen Polizei gesucht, und die Einreichung eines diesbezüglichen Beweismittels in Aussicht stellte, dass dieses Vorbringen jedoch völlig unsubstanziiert ist und mit Blick auf die aktuelle Aktenlage überdies unplausibel erscheint, weshalb die allfällige Einreichung dieses Beweismittels nicht abgewartet wird, dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-

D-2373/2012 ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch prüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG), und die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-2373/2012 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna stammt und eine Rückkehr in diesen Distrikt gemäss den Erwägungen von BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510 f. (Grundsatzurteil) generell zumutbar ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka (u.a. Verweis auf Stellungnahmen der SFH sowie einen Bericht von Amnesty International vom März 2012) an dieser Einschätzung nichts ändern, dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfüge an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation, da sowohl seine Mutter als auch seine Tante mit ihrer Familie nach wie vor dort leben, dass zwar geltend gemacht wird, die Mutter des Beschwerdeführers werde zurzeit einzig von ihm finanziell unterstützt, dass jedoch in der Schweiz sowie in Deutschland und Kanada mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben und diese den bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entstehenden Finanzausfall bei Bedarf gewiss kompensieren könnten,

D-2373/2012 dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters von erst (…) Jahren, seiner früheren Arbeit als selbständiger (…) sowie seiner aktuellen Tätigkeit im Gastgewerbe sodann zuzumuten ist, nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka demnach im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist, dass der Wegweisungsvollzug überdies möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass das BFM demnach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2373/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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