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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2012 D-2372/2010

26 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,141 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2372/2010

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien

A._______, geboren B._______, Iran, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N _______.

D-2372/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 2. September 2009 und gelangte am 14. September 2009 über den D._______ und ihm unbekannte Orte mit einem Lastwagen in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 18. September 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 5. Oktober 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Iran sein Geld damit verdient, an der Grenze zum Irak mit Maultieren Waren zu schmuggeln, als es einmal zu einem Zwischenfall gekommen sei, bei welchem die Grenzpolizei in seiner Warenladung illegale Waffen gefunden habe. Ihre Maultier-Kolonne sei von der Grenzschutzwache aufgehalten worden. Die Polizisten hätten seine Freunde festgenommen und seine beiden Maultiere getötet. Die Situation sei eskaliert und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Als er sich auf der Flucht über einen Felsen hinab geschwungen habe, habe er sich an den Beinen sowie am Rücken verletzt. Da er sich am Ende der Kolonne befunden habe, habe er fliehen und zur irakischen Grenze gelangen können. Dabei sei seine Ware konfisziert worden. Daraufhin habe er vom Besitzer der Ware erfahren, dass in seinem Warenkorb Waffen statt der vereinbarten Textilien gewesen seien. Der Besitzer der Waffenladung habe ihm geraten, möglichst schnell wieder zurück in den Irak zu fliehen. Er habe erfahren, dass seine Freunde festgenommen worden seien. Es sei nicht klar, ob sie eine Gefängnisstrafe oder gar die Hinrichtung erwarte. Jedenfalls habe die Polizei sie misshandelt und dabei hätten sie seinen Namen verraten. Da er seine Unschuld im Iran nicht beweisen könne, habe er entschieden, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er geflohen. Am gleichen Tag, als die Schiesserei an der Grenze stattgefunden habe, sei sein Vater festgenommen worden. Es sei seinem Bruder allerdings gelungen, seinen Vater gegen Hinterlassung der Haus-Eigentumsurkunde freizubekommen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Ausweis zu den Akten reichen.

D-2372/2010 C. Das BFM stellte mit – am 10. März 2010 eröffneter – Verfügung vom 8. März 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug bis zum 3. Mai 2010 an. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in sämtliche Akten. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 mit der Ausnahme von internen Akten gewährt. E. Mit Eingabe vom 9. April 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewähren und eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung seiner Rechtsmitteleingabe wird in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss bis zum 11. Mai 2010 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 19. April 2010 ein. Demnach war er wegen {…….} in Behandlung. H. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2010 bezahlt.

D-2372/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

D-2372/2010 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe im EVZ sowie in der direkten Bundesanhörung ausgesagt, der zu seiner Ausreise aus dem Iran führende Vorfall habe sich am 30. August 2009 ereignet. Gemäss seinen Angaben in der direkten Bundesanhörung sei er danach sofort in den Irak geflüchtet, wo er nach ca. 40 Minuten angekommen sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass er den Iran am 30. oder allenfalls am 31. August 2009 verlassen habe. In der Erstbefragung habe er jedoch angegeben, er habe den Iran erst am 2. September 2009 verlassen. Im EVZ habe er zudem zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was mit seinen beiden Freun-

D-2372/2010 den nach deren Festnahme passiert sei. In der direkten Bundesanhörung habe er jedoch ausgeführt, seine Freunde seien geschlagen und nach seinem Namen gefragt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Flucht würden sodann der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Gemäss seinen Aussagen seien Warentransporte über die Irakisch-iranische Grenze normalerweise von der Grenzwache geduldet worden. Die von ihm beschriebene Aktion der Grenzschutzwache sei somit kaum zufällig erfolgt, sondern sei offensichtlich sorgfältig geplant worden. Unter diesen Umständen könne nicht geglaubt werden, dass es dem Beschwerdeführer hätte gelingen können, sich dem Zugriff der bewaffneten Grenzwache zu entziehen. Ebenso realitätsfremd erscheine das Verhalten der Grenzwache, welche angeblich die mit Waren beladenen Maultiere seiner Freunde ohne einen plausiblen Grund an Ort und Stelle erschossen habe. Letztendlich sei es kaum nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer über die von ihm transportierte Ware nicht erkundigt habe. Zudem erscheine es angesichts der brisanten Ladung äusserst unglaubhaft, dass diese auch noch mit dem Namen des Empfängers bezeichnet gewesen sei, müsste man doch jederzeit mit einer Kontrolle rechnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher insgesamt eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen. Sie seien weitgehend unsubstanziiert und würden zudem einen dermassen einfachen Aufbau aufweisen, dass sie ohne Weiteres von jedermann erzählt werden könnten. Das angeblich Erlebte sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt worden sei. Die Aussagen über die Durchführung der Warentransporte, über den Verlauf der Aktion der Grenzwache sowie über seine Flucht in den Irak liessen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen. Seine vagen und widersprüchlichen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz liessen zudem den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt werden müssten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

D-2372/2010 5.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt und habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass er Kurde sei. Seine Behandlung im Iran hänge nämlich mit seinem ethnischen Hintergrund zusammen. Deshalb dürfe diese Angabe nicht unberücksichtigt bleiben. Sodann habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er sich bei der Flucht Verletzungen zugezogen habe – obschon man diese Verletzungen bis heute sehen könne. Sodann sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt, dass die Grenzpatrouille auf ihn geschossen habe. Ohnehin habe das BFM einen Widerspruch konstruiert, welcher in Wirklichkeit gar nicht vorliege. Das BFM habe in der Verfügung festgehalten, er habe bei der Befragung zu seiner Person angegeben, der Vorfall habe sich am 30. August 2009 ereignet, und in der Bundesanhörung hätte er ausgesagt, er sei sofort in den Iran geflohen, was nicht mit seinen Angaben anlässlich der Befragung übereinstimmen könne, er habe den Iran am 2. September 2009 verlassen. Tatsächlich sei er in der Nacht vom 29. auf den 30. August 2009 unterwegs gewesen und sei in dieser Nacht sogleich wieder zurück in den Irak geflohen. Drei Tage später habe er den Irak verlassen. Er habe der Wahrheit entsprechend ausgesagt, er habe den Irak am 2. September 2009 verlassen, als er dazu befragt worden sei. Dies belege auch das Protokoll der Befragung im EVZ. Mit Bezug auf den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Aussagen zum Schicksal seiner beiden Freunde wendet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ein, er könne effektiv nicht genau sagen, was mit ihnen passiert sei. Sie seien in der Nacht von der Grenzpatrouille überrascht worden und er habe kaum etwas sehen können. 6. 6.1. Im Folgenden ist auf die Rüge einzugehen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

D-2372/2010 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734). 6.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kern vorgetragenen Asylvorbringens, bei einem Zwischenfall an der Grenze zwischen dem Iran und dem Irak aufgrund illegalen Waffenschmuggels von Grenzpolizisten entdeckt, beschossen und anschliessend gesucht worden zu sein, weshalb er geflohen sei, ist festzustellen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der einlässlichen Anhörung durch das BFM die Umstände dieses Zwischenfalls und seiner Flucht in genügender Weise darlegen. Auf widersprüchliche Schilderungen wurde er zudem hingewiesen, und er konnte sich zu diesen äussern (vgl. act. A 8/15 S. 12 f.). Er bestätigte mit seiner Unterschrift, seine ihm rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. act. A 1/10 S. 8, act. A 8/15 S. 14). Allfällige Korrekturen seinerseits erfolgten nicht. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, das BFM habe nicht erwähnt, dass er Kurde sei und aufgrund seiner Ethnie bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass dieser Punkt die Würdigung des Sachverhalts betrifft, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Es kann deshalb auf

D-2372/2010 die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt auch für die Hinweise in der Beschwerde, das BFM habe nicht erwähnt, dass die Grenzpatrouille auf ihn geschossen und er sich bei der Flucht Verletzungen zugezogen habe. Die diesbezüglichen Folgerungen des BFM gründen nicht – wie in der Beschwerde gerügt – auf einer fehlerhaften Sachverhaltserhebung. Sie sind vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der korrekt erhobenen Sachverhaltselemente, die – wie nachfolgend in E. 7 aufgezeigt wird – zu bestätigen ist. 7. 7.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit ist gemäss der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 7.2. Nach einer Würdigung der gesamten Akten sprechen im vorliegenden Fall überwiegende Gründe gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Zum einen treffen die vom BFM dargestellten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Widersprüche in seinen Aussagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu. Zum anderen hat das BFM ebenso zu Recht erkannt, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei weitgehend unsubstanziiert und müsse als eine konstruierte Verfolgungsgeschichte gewertet werden. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die bereits dargestellten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 vorne). Insoweit mit dem eingereichten Arztzeugnis vom 19. April 2010 die angeblich beim Vorfall erlittenen Verletzungen dokumentiert werden sollen, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Beweismittel keine konkreten Hinweise auf die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers ergeben. So brachte dieser unter anderem vor, er habe sich auf der Flucht am Rücken verletzt (vgl. act. A 8/15 S. 9 F68). Von einer Rückenverletzung ist im Arztzeugnis jedoch keine Rede. Mangels substanziierter Hinweise

D-2372/2010 ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die {…….} auf die Umstände der Flucht des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könnten. Anzufügen ist, dass im vorliegenden Fall ohnehin in Zweifel zu ziehen wäre, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, die ihm im Iran drohten, asylrechtlich relevant wären im Sinne von Art. 3 AsylG. Denn grundsätzlich erschiene eine behördliche Ahndung des – vom Beschwerdeführer angeblich getätigten – Schmuggels von Waren bzw. Waffen durch die iranischen Behörden rechtsstaatlich legitim. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die – erst auf Beschwerdeebene eingebrachten – Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer habe als Kurde in seinem Heimatland Nachteile wegen seines ethnischen Hintergrunds zu gewärtigen, zumal die diesbezüglichen Ausführungen ohnehin sehr pauschal sind und keine konkreten Hinweise auf die befürchteten Nachteile liefern. In Anbetracht dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 7.3. Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind. Seine Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 7 AsylG demnach nicht. Der Beschwerdeführer vermochte mit anderen Worten keine asylrechtlich relevante Gefährdung und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit glaubhaft zu machen. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9.

D-2372/2010 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

D-2372/2010 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis kann angesichts der gegenwärtigen Lage im Iran nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung in BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus dem Iran die Schule in G._______ besucht und verfügt gemäss eigenen Angaben somit über eine gewisse Schulbildung, auch wenn er die letzte Klasse gemäss eigenen Aussagen noch nicht abgeschlossen hat. Er kann sodann an seinem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, leben doch seine Eltern und seine fünf Geschwister nach wie vor dort. Es

D-2372/2010 wird ihm somit auch in Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten sind – sollten sie noch bestehen – auch im Iran behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

D-2372/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Kühler

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