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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2007 D-2371/2007

10 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,001 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2371/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. April 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter Valenti, Richterin Cotting-Schalch Gerichtsschreiber Winter A._______, Bangladesch, alias A._______, Bangladesch, substitutionsweise vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2007 Bangladesch auf dem Luftweg verliess und am 14. Februar 2007 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte, das er anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 im Empfangszentrum sowie der Anhörung vom 8. März 2007 durch das BFM dahingehend begründete, er habe sich an seinem Herkunftsort als Mitglied und Sekretär der Jubo League, einem Jugendflügel der Awami League (AL), politisch engagiert, dass es deswegen zu Problemen mit einem Mitglied der konkurrierenden Bangladesh National Party (BNP) gekommen sei, dass sich dieser Mann das Ladenlokal des Beschwerdeführers habe aneignen wollen und sich auch nicht gescheut habe, zu diesem Zweck Personen aus dem kriminellen Umfeld seiner Partei einzusetzen, dass er selbst noch dazu eine ältere Person entführt und verletzt habe, um in der Folge den Beschwerdeführer dieses Delikts zu bezichtigen, dass die entsprechende Strafanzeige am 10. November 2003 erstattet worden sei, dass es in der Folge zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei, in dem er (der Beschwerdeführer) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden sei, dass sein Anwalt der Meinung gewesen sei, er könne nun nichts mehr für ihn tun, und ihm empfohlen habe, den Heimatstaat zu verlassen, dass er um sein Leben gefürchtet habe, weshalb er diesem Ratschlag alsbald Folge geleistet habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 ein Gerichtsurteil, zwei Haftbefehle, ein Bestätigungsschreiben der Partei und einen Zeitungsartikel ins Recht legte, dass das BFM bei den eingereichten Beweismitteln zahlreiche Fälschungsmerkmale feststellte und dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 8. März 2007 diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, zum einen lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zum anderen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien und teilweise eines Sinnes entbehrten,

3 dass er beispielsweise anlässlich der Erstanhörung vorgebracht habe, sein politischer Intimfeind der BNP habe die entführte Person umgebracht, während er demgegenüber anlässlich der Zweitanhörung ausgeführt habe, sie sei lediglich mit einer Rasierklinge verletzt worden, dass die entführte und verletzte Person alsdann vom Täter bestochen worden sei und im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeuge aufgetreten sei, dass diese Darstellung indessen mit dem Inhalt des Gerichtsurteils nicht vereinbar sei, dass die eingereichten Haftbefehle Hinweise auf Fälschungen enthielten (Stempel, gleiche Schrift wie im Bestätigungsschreiben der Partei), dass im Übrigen dem Urteil keine politische Komponente entnommen werden könne, vielmehr werde der Täter aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom 23. März 2007 des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung von Identitätspapieren zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden

4 kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der weiteren zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 20. Februar 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Anhörungsprotokoll vom 8. März 2007 des BFM zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reiseoder Identitätspapiere unbestritten ist, dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, dass dies in casu zu verneinen ist, behauptete doch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 20. Februar 2007, er sei auf dem Luftweg von Dhaka nach Mailand gereist und habe dabei einen gefälschten bangladeschischen Reisepass benutzt, doch war er bezeichnenderweise nicht in der Lage, dieses Dokument vorzulegen, dass diese Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp, unplausibel und nicht glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass es sich dementsprechend erübrigt, dem Beschwerdeführer eine mindestens vierwöchige Nachfrist zum Einreichen von Identitätspapieren anzusetzen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch nicht gesichert ist, dass die eingereichten Beweismittel ihn betreffen, dass in casu der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 im

5 Empfangszentrum Basel geltend machte, sein politischer Widersacher der BNP habe der entführten, älteren Person mit einer Axt auf den Kopf geschlagen und sie getötet, während er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 8. März 2007 dazu vorbrachte, das Opfer sei lediglich mit einer grossen Rasierklinge am Kopf verletzt worden, dass der Täter das Opfer nach dieser Variante mittels Bestechung dazu gebracht haben soll, den Beschwerdeführer im Strafprozess mit einer Falschaussage zu belasten, dass diese Vorbringen offensichtlich widersprüchlich und wirklichkeitsfremd erscheinen, dass die oben aufgeführten Widersprüche auch nicht auf Verständigungsprobleme anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2007 zurückgeführt werden können, hat der Beschwerdeführer doch nach eigenem Bekunden den Dolmetscher zum einen gut verstanden und zum anderen nach der Rückübersetzung bestätigt, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit, dass er dementsprechend zwar Gelegenheit gehabt hätte, allfällige Missverständnisse nachträglich zu beanstanden, doch sah er dazu zu jenem Zeitpunkt anscheinend keinen Anlass, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in das Protokoll vom 20. Februar 2007 Eingang gefunden haben, behaften lassen muss, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Übrigen - wie das BFM zu Recht festgestellt hat - zu keiner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass nämlich weder die Beteuerung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wisse um die Echtheit der Beweismittel, noch die (nachgeschobene) Behauptung, der in den Protokollen verzeichnete Name des Opfers sei lediglich der Rufname, zu überzeugen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-

6 rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle in der Person des gemäss Aktenlage grundsätzlich gesunden und in Bangladesch über ein soziales Beziehungsnetz verfügenden Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. A2, S. 3 und 4), dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über eine berufliche Perspektive verfügt (vgl. A1, S. 3), weshalb es ihm ohne weiteres gelingen müsste, sich dort wieder eine Existenz aufzubauen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax) - das C._______ des Kantons D._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:

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