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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 D-2368/2019

28 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,975 mots·~10 min·12

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2368/2019

Urteil v o m 2 8 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 und Zwischenverfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).

D-2368/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 5. Oktober 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-10/2018 vom 25. Oktober 2018 abwies, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2018 aufforderte, die Schweiz bis am 3. Dezember 2018 zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe vom 1. Februar 2019 um Wiedererwägung betreffend den am 30. November 2017 verfügten Vollzug der Wegweisung ersuchte, dass dem Gesuch Arztberichte vom 30. November 2018 und 18. Januar 2019 beigelegt waren, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 einen Gebührenvorschuss erhob, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten, dass es mit Verfügung vom 9. Mai 2019 – tags darauf eröffnet – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, weil der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, dass es gleichzeitig die Verfügung vom 30. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diese Verfügung sowie gegen die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es seien die beiden Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Behandlung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das kantonale Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,

D-2368/2019 dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ersuchte, dass der Beschwerde eine Terminkarte für eine ärztliche Konsultation vom 13. Mai 2019 (in Kopie) beigelegt war, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 17. Mai 2018 per sofort einstweilen aussetzte,

und erwägt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich, nachdem das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-2368/2019 Recht auf das Gesuch nicht eingetreten beziehungsweise von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und folglich im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 im Rahmen einer summarischen Einschätzung festhielt, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2019 enthalte keine Elemente, welche eine Wiedererwägung des Entscheides vom 30. November 2017 rechtfertigen würden, dass es seine Einschätzung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme mit den am 1. Februar 2019 eingereichten Arztberichten erkläre, in denen der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert werde, dass die Beschwerdeführerin diese gesundheitlichen Probleme im ordentlichen Verfahren jedoch nie erwähnt, sondern erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und der Neuansetzung der Ausreisefrist geltend gemacht habe, dass sich eine solche behandlungsdürftige Störung aber bereits früher hätte bemerkbar machen müssen und sich die Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung begeben hätte, dass das Begehren damit von vornherein aussichtslos sei, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.– erfüllt seien, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2019 im Wesentlichen dagegen einwendet, das SEM sei zu Unrecht von der

D-2368/2019 Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen, weil es in der antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zu wenig beachtet habe, dass sie schwerwiegende sexualisierte und körperliche Gewalt erlebt habe, dass nämlich Opfer sexualisierter Gewalt häufig grosse Angst hätten, darüber zu sprechen, was auch bei ihr der Fall sei, dass sie sodann aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Arztbericht vom 18. Januar 2019 eine kontinuierliche integrierte psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung sowie eine störungsspezifische psychotherapeutische Behandlung benötige, dass ohne die Unterstützung ihres familiären Umfeldes in der Schweiz – wie bei der Ausschaffung nach Eritrea – mit einer Dekompensation ihres psychischen Zustandes zu rechnen sei und das Auftreten einer akuten Suizidaliät dann nicht auszuschliessen sei, dass bei der Erhebung eines Gebührenvorschusses zu prüfen ist, ob die Begehren der gesuchstellenden Person nicht von vornherein aussichtslos sind, dass ein Begehren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265), dass bei der diesbezüglichen Beurteilung der Prozesschancen daher eine summarische Prüfung der Akten genügt, mithin sich die Vorinstanz nicht zu jedem Vorbringen und jedem eingereichten Beweismittel äussern muss, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihre gesundheitlichen Probleme aus Scham im ordentlichen Asylverfahren nicht vorgebracht, nicht überzeugt, dass in diesem Zusammenhang nicht bestritten wird, dass es für Opfer sexualisierter Gewalt Überwindung braucht, ihre besagte Scham zu überwinden, dass jedoch die Beschwerdeführerin in keiner Weise ausführt, warum es ihr nunmehr plötzlich möglich gewesen sein soll, trotz der dargelegten Scham über die angeblichen Gewalterlebnisse zu berichten (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift),

D-2368/2019 dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblich traumatisierenden Erlebnisse, wonach sie auf der Flucht einen Strassenunfall mit Todesfolge erlebt und Opfer von sexualisierter und schwerer körperlicher Gewalt geworden sei, lediglich äusserst unsubstanziiert und pauschal geschildert hat (vgl. Wiedererwägungsgesuch S 3, SEM act. A33), dass vor diesem Hintergrund vielmehr anzunehmen ist, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Arztberichte vom 30. November 2018 und 18. Januar 2019) zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen, dass auch die eingereichten Arztberichte nicht geeignet sind, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen, dass vielmehr dem Arztbericht vom 30. November 2018 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr subjektives Befinden gegenüber dem Arzt damit begründete, sie sei aufgeregt, weil sie die Schweiz bis am 3. Dezember 2018 verlassen müsse, sie werde dieser Aufforderung nicht freiwillig nachkommen und erhoffe sich Unterstützung, um in der Schweiz bleiben zu können (vgl. SEM act. A33, Arztbericht vom 30. November 2018 über die Erstkonsultation vom 28. November, S. 1 f.), dass der Arzt in seiner Beurteilung der Anpassungsstörung denn auch in erster Linie eine «Migrationsproblematik mit drohender Ausschaffung nach Eritrea» anführte und erst im Weiteren eine Störung nach sexueller und physischer Gewalterfahrung, eine depressive Episode und eine PTBS anführte, dass – soweit im Arztbericht vom 18. Januar 2019 auf die Notwendigkeit der Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihr familiäres Umfeld hingewiesen wird – festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein gewisses familiäres Beziehungsnetz ([…]) zurückgreifen kann, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-10/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 13.4 ausgeführt hat, dass ferner solchen Problemen mit einer geeigneten psychischen Betreuung im Zeitraum der Durchführung des Vollzugs der Wegweisung begegnet werden kann,

D-2368/2019 dass schlussendlich die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG besteht, dass die Beschwerdeführerin auch weder aus den Verweisen auf die ungenügende medizinische Versorgungslage im Heimatgebiet noch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4040/2016 vom 5. April 2019 etwas für sich abzuleiten vermag, dass überdies festzustellen ist, dass die übrigen wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen bereits anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens beurteilt wurden und damit lediglich auf eine appellatorische Kritik am damaligen Beschwerdeurteil herauslaufen, dass schlussendlich aufgrund der zum Urteilszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Berichte in antizipierter Beweiswürdigung auf die in der Rechtsschrift angebotene Nachreichung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden kann, dass somit nicht ersichtlich ist, dass das SEM zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollte, die Voraussetzungen für die Befreiung des Kostenvorschusses seien nicht erfüllt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz bei der Auferlegung der Vorschusspflicht das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben sollte und solches in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt wird, dass im Ergebnis festzuhalten ist, dass die angefochtene Zwischenverfügung sowie die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, die Erhebung des Gebührenvorschusses rechtmässig war und infolge Nichtleistens innert Frist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wurde, dass sie demnach den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG), mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,

D-2368/2019 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2368/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand:

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