Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2365/2011 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
D-2365/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Juni 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. Juni 2008 am selben Ort angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Seit 2003 habe er für eine Busgesellschaft namens "(…)" als Chauffeur gearbeitet und sei die Strecke zwischen Colombo und D._______ gefahren. Am 3. Januar 2006 habe er auf dem Rückweg nach D._______ – wo er mit seiner Familie gewohnt habe – per Telefon erfahren, dass der Chef der Busgesellschaft erschossen worden sei. Nachdem er seinen Bus in D._______ parkiert habe, sei er zusammen mit seinen Kollegen mit einem Linienbus nach Colombo gefahren, um an der Beerdigung seines Chefs teilzunehmen. Nach der Beerdigung seien zwei noch in Colombo stationierte Busse seines Chefs von unbekannten Leuten mit Waffengewalt gestohlen worden. Mit einem gemieteten Van seien alle Angestellten der Busgesellschaft nach D._______ zurückgekehrt. Er habe festgestellt, dass der Bus, den er vor seiner Abreise nach Colombo abgestellt gehabt habe, von der Armee umstellt gewesen sei. Deshalb habe er seinen Bus zurückgelassen, ohne seine darin abgelegten Papiere mitzunehmen. In der Folge habe er seine Tätigkeit als Buschauffeur aufgegeben. Erst nach der Ermordung seines Chefs habe er aufgrund von Zeitungsmeldungen erfahren, dass die Busgesellschaft den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehört habe und der offizielle Eigentümer nur vorgeschoben gewesen sei. Dieser sei von der Regierung umgebracht worden, da er verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Ungefähr im August 2006 sei E._______ – ein Buskondukteur, mit dem er öfters zusammengearbeitet habe – von der Armee erschossen worden. Nach der Ermordung von E._______ habe er nicht mehr im Haus seiner Familie, sondern bei einem Bekannten einige Häuser entfernt übernachtet. Im Februar oder März 2007 respektive August 2007 sei F._______ – ein weiterer Angestellter der Busgesellschaft – von der Armee angeschossen worden. Wenige Tage später seien Soldaten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht, wobei es
D-2365/2011 ihm gelungen sei, sich zu verstecken. Die Soldaten hätten seinem Vater gesagt, dass sein Sohn für die LTTE Waffen transportiere. Ab diesem Zeitpunkt habe er bei seiner Tante gewohnt. Drei Wochen später, als er gerade besuchsweise zu Hause gewesen sei, sei er von der Armee erneut dort gesucht worden. Auch diesmal sei es ihm gelungen, zu entkommen. In der Folge seien die Soldaten noch mehrmals zum Haus seiner Familie gekommen. Einige Zeit später sei seine Tante mit ihrer Familie nach Colombo gezogen. Nach einer Woche sei er zusammen mit seiner Frau und seinem Kind per Schiff und Bus ebenfalls nach Colombo gereist, wo sie bei seiner Tante gewohnt hätten. Drei Monate später – am 28. Mai 2008 – sei er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung seines eigenen, echten Passes von Colombo via Katar nach Italien geflogen, von wo er per Auto in die Schweiz gelangt sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Anlässlich des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, einen Geburtsschein, einen Führerschein (in Kopie), die Kopie eines srilankischen Totenscheins (inkl. deutscher Übersetzung), verschiedene Ausschnitte von sri-lankischen Zeitungen (in Kopie, teilweise mit deutscher Übersetzung) sowie Kopien von Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, einen auf seinen Namen lautenden Passierschein zu erhalten und mit diesem – sowie unter Vorlegung seiner Identitätskarte – sämtliche Kontrollen und Checkpoints von seinem Wohnort bis zur Einschiffung im Hafen von Trincomalee ohne Zwischenfälle zu passieren. Da jedoch die Kontrollen an den Checkpoints namentlich dem Zweckt dienten, Personen zu ergreifen, die möglicherweise dem Umfeld der LTTE zuzuordnen seien, sei angesichts der Reaktionen der Kontrollorgane grundsätzlich zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer diesem Umfeld zugerechnet und deshalb gesucht worden sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer erstaunlicherweise
D-2365/2011 möglich gewesen, mit seinem Reisepass in Begleitung des Schleppers die strengen, durch mehrere unabhängige Personen vorgenommenen Ausreisekontrollen am Flughafen in Colombo zu passieren, ohne als gesuchte Person erkannt und festgenommen zu werden. Dieser Umstand erhärte die Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Verfolgungsmotivation des sri-lankischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer und lasse darauf schliessen, dass seine geltend gemachte Furcht vor relevanter Verfolgung aufgrund eines auf ihm lastenden Verdachtes der LTTE- Unterstützung nicht begründet sei. Diese Beurteilung gelte umso mehr, als sich die Situation in Sri Lanka seit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle massgeblich geändert habe. Was den Umstand anbelange, dass er Busfahrer einer Gesellschaft gewesen sei, hinter der die LTTE gestanden habe, könne im heutigen Zeitpunkt erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dadurch derart exponiert hätte, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte an einer Ergreifung seiner Person interessiert wären, zumal er lediglich als Fahrer tätig gewesen sein wolle und selber nichts mit dem bewaffneten Kampf zu tun gehabt habe. Auch die geltend gemachte Zugehörigkeit des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers zu den LTTE vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sei dieser Bruder doch bereits im Jahre 1997 ums Leben gekommen, wodurch ein Zusammenhang zwischen ihm und seiner Person nicht ersichtlich sei. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates sei demnach nicht asylbeachtlich. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht sei vorliegend festzuhalten, dass beträchtliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch mit der Furcht, wie sein Chef, der Kondukteur seines Busses sowie beinahe auch ein Büromitarbeiter seiner Busgesellschaft, seitens der Armee ermordet zu werden, und er habe dargelegt, sich aus Angst vor Verfolgung nach der ersten Suche der Armee an den Wohnort seiner Tante begeben zu haben. Dennoch wolle er sich drei Wochen nach diesem Zwischenfall wieder im Hause seiner Familie aufgehalten haben, als die Armee erneut eine Razzia durchgeführt habe. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht demjenigen einer Person, die befürchte, wie zuvor andere Personen seines beruflichen Umfeldes, wegen vermuteter Beziehungen zu den LTTE ermordet zu werden und die auch bereits erfahren habe, dass sie gezielt
D-2365/2011 gesucht werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie teilweise jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C. Mit Beschwerde vom 21. April 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 22. März 2011 aufzuheben und der Fall zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Todesschein von G._______ (in Kopie, mit deutscher Übersetzung), eine beglaubigte Bestätigung seiner Ehefrau vom 29. März 2011 (in englischer Sprache), eine Bestätigung des Anwalts H._______ vom 29. März 2011 (in englischer Sprache), eine Bestätigung des Priesters I._______ vom 29. März 2011 (in englischer Sprache) sowie diverse fremdsprachige Internetberichte (teilweise mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 1. Juni 2011 zu bezahlen habe. Am 20. Mai 2011 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
D-2365/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2365/2011 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
D-2365/2011 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, der Büromitarbeiter F._______ sei im August 2007 angeschossen worden (Akten BFM A 1/10 S. 6). Bei der Anhörung machte er dagegen geltend, F._______ sei im Februar oder März 2007 angeschossen worden (Akten BFM A 10/14 S. 6). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll, er habe ab dem Tag nicht mehr zu Hause geschlafen, als er von der Armee erstmals gesucht worden sei (Akten BFM A 10/14 S. 3). Kurz darauf brachte er vor, er habe nach dem Tod von E._______ im August 2006 nicht mehr zu Hause übernachtet (Akten BFM A 10/14 S. 5). Diese beiden Aussagen lassen sich nicht miteinander vereinbaren, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, die Soldaten seien das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen, nachdem der Büromitarbeiter F._______ angeschossen worden sei (Akten BFM A 10/14 S. 5), was gemäss Aussage an anderer Stelle anlässlich der Anhörung erst im Februar oder März 2007 der Fall gewesen ist (Akten BFM A 10/14 S. 6). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankische Armee spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm gelungen, von der Armee einen auf seinen Namen lautenden
D-2365/2011 Passierschein zu erhalten und mit diesem – sowie unter Vorlegung seiner Identitätskarte – sämtliche Kontrollen und Checkpoints von D._______ via Trincomalee bis nach Colombo ohne Zwischenfälle zu passieren (Akten BFM A 10/14 S. 10), da die Kontrollen an den Checkpoints insbesondere dem Zweck dienen, Personen habhaft zu werden, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt werden. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – von der srilankischen Armee wegen der Unterstützung der LTTE gesucht, wäre es ihm nicht möglich gewesen, von der Armee einen auf seinen Namen ausgestellten Passierschein zu erhalten und mit diesem – ohne behelligt zu werden – bis nach Colombo zu reisen. An dieser Einschätzung ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe den Passierschein erhalten, da er angegeben habe, sein Kind sei schwer krank, zumal die sri-lankische Armee darauf mit Sicherheit keine Rücksicht genommen hätte, falls sie den Beschwerdeführer tatsächlich der LTTE-Nähe verdächtigt hätte. Erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers erweckt auch der Umstand, dass er mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist sein will, zumal tatsächlich von den sri-lankischen Behörden gesuchte Personen die Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo vermeiden, da dort das Risiko zu hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Schlepper die Ausreise als "Kleingruppen-Reise" getarnt habe und vermutlich über Beziehungen am Flughafen verfüge, überzeugt das Gericht nicht, zumal es keinem Schlepper gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen Personen am Flughafen von Colombo zu bestechen. Unglaubhaft erscheint die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankische Armee auch deshalb, da der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich zu Hause aufgehalten, als die sri-lankischen Armee zum zweiten Mal nach ihm gesucht habe (Akten BFM A 10/14 S. 7), obwohl er zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits bei seiner Tante gewohnt und genau gewusst habe, dass gezielt nach ihm gesucht werde, zumal dieses Verhalten nicht demjenigen einer gesuchten Person entspricht. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Suche der sri-lankischen Armee nach seiner Person unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (vgl.
D-2365/2011 beispielsweise Akten BFM A 10/14 S. 6 f.), was den Schluss zulässt, dass er von der sri-lankischen Armee nicht gesucht wurde beziehungsweise wird, ist doch davon auszugehen, dass er die Suche der sri-lankischen Armee nach seiner Person ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können. An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch die sri-lankische Armee ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben seiner Frau, des Anwalts H._______ und des Priesters I._______ nichts, da aufgrund der Verwandtschaft respektive der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen davon auszugehen ist, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich festzuhalten, dass auch die geltend gemachte Zugehörigkeit des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht asylbeachtlich ist, zumal dieser Bruder bereits im Jahre 1997 ums Leben gekommen sein soll. 4.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 5. Juni 2008 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, den Entscheid des BFM vom 22. März 2011 aufzuheben und den Fall zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5.
D-2365/2011 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
D-2365/2011 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-2365/2011 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem Jahre 2008 stammenden Lagebeurteilung davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 6.4.3. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Aussagen aus D._______. Anschliessend lebte er jahrelang in J._______ beziehungsweise K._______, bevor er im Jahre 2003 nach D._______ zurückkehrte, wo er bis Anfang 2008 – als er nach Colombo ging – lebte. Ob es dem Beschwerdeführer nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, in den Distrikt D._______ zurückzukehren, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da ihm – wie nachfolgend ausgeführt wird – im Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 6.4.4. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Sri Lanka drei Monate lang in Colombo aufgehalten, wo er bei seiner Tante lebte, die noch immer dort wohnt (vgl. Akten BFM A 10/14 S. 7). Er dürfte somit auch nach drei Jahren Landesabwesenheit auf ein Beziehungsnetz in Colombo zurückgreifen können, das ihn in der Anfangsphase bei Bedarf (finanziell) unterstützen kann. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesund. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Buschauffeur sowie als (…). Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass er sich im Grossraum Colombo
D-2365/2011 wirtschaftlich integrieren kann. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im Heimatland (Eltern, Ehefrau, Bruder) sowie im Ausland (…) dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Mai 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2365/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 20. Mai 2011 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: