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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2011 D-2357/2011

28 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,868 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2357/2011 Urteil vom 28. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Deutschland, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N _______.

D-2357/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. April 2011 auf dem Landweg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 6. April 2011 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 11. April 2011 summarisch befragt und gleichentags auch einlässlich angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, evangelisch-reformierten Glaubens zu sein und vor der Ausreise in _______ gewohnt zu haben, dass er seit Jahren durch Vertreter der _______ (Regierung) bei der Ausübung seiner Gymnasiallehrertätigkeit beziehungsweise der diesbezüglichen Ausbildung behindert und de facto mit einem Berufsverbot belegt worden sei, dass diese staatlichen Eingriffe wegen seiner jüdischen Herkunft erfolgt seien, dass er aufgrund nicht vorschriftsgemäss beendeter Arbeitsverhältnisse Prozesse gegen Arbeitgeber angestrengt habe, wobei einige dieser Verfahren noch nicht entschieden seien, dass in diesem Zusammenhang wegen angeblich unwahrer Angaben eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden und er Anfang Januar 2009 vor Gericht des Betrugs bezichtigt worden sei, dass er sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben habe und ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagonstiziert worden sei, dass ihm wegen frühzeitiger Dienstunfähigkeit eine Rente zugesprochen worden sei, dass er Mitte Februar 2011 wegen einer familiären Auseinandersetzung zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei und auch wegen der dort durchgeführten Behandlung und Einschüchterungen des Pflegepersonals an gesundheitlichen Beschwerden leide, dass er nach gut sieben Wochen aus der Klinik entlassen worden sei, dass er sich aus den genannten Gründen zur Flucht entschlossen habe,

D-2357/2011 dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist (vgl. Beweismittelcouvert A 7/1 und die Auflistungen in A 6/9 S. 5 und A 8/11 S. 2), dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2011 – eröffnet am 14. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden mit einer entsprechenden Anweisung an die kantonale Behörde und die Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM beantragte, dass er ferner um eine neutrale fachärztliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes ersuchte, dass der Eingabe zwei Beschlüsse eines deutschen Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung beilagen, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2357/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 13. April 2011 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

D-2357/2011 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, die kantonale Behörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos wird, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben deutscher Staatsangehöriger ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Deutschland zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass Deutschland ferner Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, dass die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf beruft, wegen seiner jüdischen Herkunft durch Vertreter _______ (Regierung) Diskriminierungen und Verfolgung erlitten zu haben, dass das BFM festhält, aus den Akten ergäben sich keine diesbezüglichen Hinweise,

D-2357/2011 dass diese Sichtweise insofern überzeugt, als vorliegend eine Verfolgungsmotivation des Staates aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in Anbetracht der sehr vagen Aussagen beziehungsweise Vermutungen offensichtlich nicht in der Lage war, die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Lehrerberufes in nachvollziehbarer Weise auf seine jüdische Herkunft zurückzuführen (A 8/11 Antworten 3 ff.), dass es ihm insbesondere nicht gelang, eine entsprechende Verfolgungsmotivation der involvierten Behörden glaubhaft zu machen, dass er im Übrigen einräumte, in seinem Unterricht seien die amtlichen Vorschriften nicht immer eingehalten worden (A 8/11 Antwort 9), dass vor diesem Hintergrund seine Probleme bei der Ausübung des Lehrerberufs nicht mit der geltend gemachten angeblichen Verfolgungsmotivation des Staates in Verbindung gebracht werden können, dass das BFM im Weiteren zurecht festhält, die eingereichten Beweismittel vermöchten die deutsche Rechtsstaatlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen, und unter anderem auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs allenfalls an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gelangen, hinweist, dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangspsychiatrisierung einer genauen Regelung verbunden mit Rechten für die Betroffenen unterliegt, ebenfalls nicht zu beanstanden ist, und sich die beantragte medizinische Begutachtung in der Schweiz offensichtlich erübrigt, dass der Beschwerdeführer gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Gerichtsbeschlüssen ausserdem nur vorübergehend in einer geschlossenen Abteilung untergebracht wurde, dass er sich in seiner Rekursschrift im Wesentlichen darauf beschränkt, die erwähnte angebliche Verfolgungsmotivation des Staates wegen seiner jüdischen Herkunft erneut hervorzuheben,

D-2357/2011 dass es ihm nach dem Gesagten aber nicht gelang, eine solche in seinem Fall konkret darzutun, und die teilweise sehr allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass der Beschwerdeführer zwar deutscher Staatsangehöriger ist und mithin gestützt auf die Bestimmungen des Freizügikeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe, sondern – soweit ersichtlich – zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz gereist ist, weshalb sich eine eigentliche Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt erübrigte, dass auch die beantragte Einräumung einer Frist zwecks Ausreise in einen Drittstaat vorliegend nicht in Betracht kommt, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

D-2357/2011 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, die ihm in Deutschland droht, dass in Deutschland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass die allfälligen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht als in Deutschland unbehandelbar erscheinen, dass er einen Rentenanspruch besitzt und seine Mutter offenbar nach wie vor in _______ lebt, dass nicht davon auszugehen ist, er gerate in Deutschland in eine existenzgefährdende Situation, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der allenfalls erforderlichen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2357/2011 D-2357/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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