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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2011 D-2350/2011

13 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,162 mots·~16 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2350/2011 Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N _______.

D-2350/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2011 und gelangte mit Hilfe eines Schleppers über C._______, unbekannte Länder und D._______ nach E._______, von wo aus er mit dem Flugzeug in die Schweiz flog. Am 2. April 2011 kam er im Flughafen Zürich-Kloten an, wo er aufgrund gefälschter (…) Reisepapiere an der Weiterreise nach F._______ gehindert wurde und am 3. April 2011 ein Asylgesuch einreichte. B. Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig verweigert und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 5. April 2011 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt und am 13. April 2001 zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe am 14. Februar 2011 in G._______ an einer Demonstration zur Unterstützung des tunesischen und ägyptischen Volkes teilgenommen. Dabei sei er in eine Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften verwickelt worden, welche ihn und seinen Freund geschlagen hätten, so dass sein Freund am Kopf Verletzungen erlitten habe. Er habe dem Handgemenge, das sich dabei entwickelt habe, entfliehen können. Aus Angst vor einer Festnahme sei er anschliessend nicht direkt nach Hause gegangen, sondern habe bei seinem Onkel väterlicherseits Zuflucht gesucht. Am Abend desselben Tages hätten die Sicherheitskräfte bei ihm Zuhause nach ihm gesucht. Sie hätten ihn festnehmen wollen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Daher sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe G._______ ein paar Tage später verlassen. Er habe den Iran bereits im Jahr 2010 verlassen, um nach F._______ zu gehen. Damals sei er illegal ausgereist, weil er den Militärdienst habe verweigern wollen. Er befürchte, bei einer Rückkehr gefoltert und getötet zu werden, denn er habe von seiner Familie per Telefon erfahren, dass ihn die Behörden wieder gesucht hätten. Dabei hätten sie seinen Vater festgenommen und abgeführt. Sein Vater sei aus dem Gefängnis entlassen und zehn Tage später erneut festgenommen worden. Seither sei sein Vater im Gefängnis.

D-2350/2011 C. Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten weg und ordnete an, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton Y._______ wurde damit beauftragt, die Wegweisung zu vollziehen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit undatierter Eingabe (Fax-Übermittlung durch U._______, Faxeingang: 21. April 2011; Poststempel 21. April 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der Beschwerdebegründung bei der U._______, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2011 die Übersetzung der in Farsi verfassten Begründung der Beschwerde übermittelte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht

D-2350/2011 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere

D-2350/2011 Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er an der besagten Demonstration vom 19. Februar 2011 (recte: 14. Februar 2011) in G._______ tatsächlich teilgenommen habe. Denn er habe trotz Nachfrage lediglich standardisierte, farblose und unsubstanziierte Schilderungen zu Protokoll gegeben. Er könne beispielsweise nicht ausführlich erklären, wie es zur geltend gemachten Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gekommen sei und wie er dem Handgemenge habe entfliehen können. Zudem habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb die Behörden ihn nach der Demonstration hätten identifizieren können. Er habe zwar gesagt, die Demonstranten seien gefilmt worden. Dies erkläre aber nicht, wie die Sicherheitsbehörden seinen Namen und seine Adresse hätten ausfindig machen können. Er könne denn auch nichts Wesentliches über die Razzia und die angebliche Festnahme und Haft seines Vaters erzählen. Zudem erstaune es, dass er nicht über das Schicksal seines verletzten Freundes H._______ informiert sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese für ihn wichtigen Ereignisse genauestens schildern könnte. Das BFM gehe davon aus, dass eine gefährdete Person sich bestens über die für ihn zentralen Vorkommnisse informiere. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er auf dem Landweg durch mehrere europäische Länder gereist sei. Er habe sich in D._______ und in E._______ aufgehalten, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Erfahrungsgemäss versuche jedoch eine gefährdete Person, so schnell wie möglich ein Asylgesuch zu stellen. Dies wäre dem Beschwerdeführer in D._______, E._______ und allenfalls weiteren europäischen Durchgangsländern möglich gewesen. Er erkläre zwar, sein Zielland sei F._______ gewesen. Von einer angeblich schwer gefährdeten Person müsse diese Begründung jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht standhalten, so dass

D-2350/2011 ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe sich bereits in C._______ dazu entschieden, nach F._______ zu fliegen. Deshalb habe er sich in Europa nicht bei der Polizei gemeldet. Als er in Europa angekommen sei, habe er keine neue Entscheidung treffen können, da er dem Schlepper bereits 10'000 Euro bezahlt habe. In Bezug auf die Informationen zu seinem Vater brachte er vor, er habe sich zum Zeitpunkt, da sein Vater festgenommen worden sei, in C._______ aufgehalten. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Seine Familie wisse aber auch nicht mehr von seinem Vater. Er sei gezwungen worden, den Iran zu verlassen, weil er die Freiheit liebe. Es würde ihm und seinem Vater sonst ebenso ergehen wie der emigrierten Menschenrechtsanwältin Shirim Ebadi und der erschossenen Aktivistin Neda Agha Soltan. Er wolle für die Freiheit kämpfen und nicht länger diskriminiert werden. Wichtiger als alles andere sei für ihn und für tausende junge Iraner, dass er die Chance erhalte, an der Universität zu studieren. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, denn nur Regierungsanhänger würden die dafür erforderlichen Privilegien erhalten. Im Iran gehöre das Leben nur solchen Menschen. Er wolle nicht mehr mit der Angst vor Verfolgung leben und stets auf der Flucht vor der Polizei sein müssen. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, d.h. vorliegend, ob es dessen Aussagen zu Recht als unglaubhaft beurteilte oder nicht. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den

D-2350/2011 Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erscheint, dass er an einer Demonstration zur Unterstützung des tunesischen und ägyptischen Volkes in G._______ teilnahm. Denn der Beschwerdeführer beschrieb das von ihm Erlebte diesbezüglich ausführlich, schlüssig und plausibel. Die Anforderungen, die das BFM in diesem Zusammenhang an die Glaubhaftmachung stellte, erscheinen daher zu hoch. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Aussagen nie in irgendwelcher Form politisch aktiv war (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. April 2011, S. 12), sind diesbezüglich einsilbig, vage und zu allgemein. Er vermag nicht substanziiert darzulegen, was sich am Abend nach der Demonstration ereignete und weshalb die Behörden ihn suchen sollten. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Inhaftierung seines Vaters beschreibt er in äusserst knapper und pauschaler Weise. Es kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden, dass er von den Behörden gesucht worden ist und er bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden etwas zu befürchten hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt diese Einschätzung, war er doch vor seiner Einreise in die Schweiz gemäss eigenen Aussagen in D._______ und nachgewiesenermassen in E._______, wo er um Schutz vor Verfolgung hätte ersuchen können. Dass er dies unterlassen hatte und erst anlässlich der Kontrolle seiner Papiere am Flughafen Zürich, also unmittelbar vor dem Weiterflug nach J._______ ein Asylgesuch stellte, deutet darauf hin, dass dieses Ersuchen um Schutz für den Beschwerdeführer nicht von existenzieller Bedeutung war. Dazu kommt, dass er auch in seiner Beschwerdeeingabe lediglich pauschale Ausführungen macht und nicht näher darlegt, weshalb er im Iran gesucht werden soll, obschon er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Er hält der Würdigung des BFM keine substanziellen Vorbringen entgegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat,

D-2350/2011 solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, den Iran im Jahr 2010 bereits einmal illegal verlassen hatte, denn er brachte nicht vor, deswegen Nachteile erlitten zu haben. Seine Beschwerdevorbringen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat

D-2350/2011 entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht

D-2350/2011 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts herrscht im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Es besteht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde. 7.3.3. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in G._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch seine Schwester, sein Bruder, Eltern sowie ein Onkel und mehrere Tanten leben, weshalb anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird, zumal er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seinen Eltern zusammengelebt hat. Überdies war der Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Ausreise Pächter eines Kleiderladens. Daher ist davon auszugehen, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Somit lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-2350/2011 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.—festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2350/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler

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