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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2019 D-235/2017

4 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,322 mots·~17 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-235/2017

Urteil v o m 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).

D-235/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am (…). Juli 2014 in die Schweiz und suchte am (…). Juli 2014 um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung fand am 17. März 2016 statt. Im Rahmen der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe von Geburt bis zur Ausreise aus Eritrea in B._______ gewohnt. Gemäss ihren Angaben in der Anhörung sei sie im Alter von (…) Jahren während einer (…)feier festgenommen und für (…) Tage in Haft gehalten worden. Die Knaben hätten auf der Feier getrunken und dann untereinander zu streiten begonnen. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe die Anwesenden mitgenommen. Laut ihren Aussagen in der BzP sei sie in Eritrea nie in Haft gewesen. Sie habe die Schule während der (…) Klasse abgebrochen. In der Folge habe sie (…) verkauft und in (…) gearbeitet respektive (…). Sie sei aus ihrem Heimatstaat ausgereist, weil sie nach dem Abbruch der Schule, zu einer Zeit, als sie (…) Jahre alt geworden sei, ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Ausserdem habe sie in Eritrea keine Freiheit gehabt und man habe nur mit Angst in die Städte C._______ und D._______ fahren können. Noch am Tag des Erhalts des Aufgebots sei sie im (…) 2011 beziehungsweise im (…) 2011 illegal nach Äthiopien ausgereist. Von dort sei sie über (…), wo sie (...) im Jahr 2013 (…) und während eines Jahres aufgehalten habe, über E._______ ([…]wöchiger Aufenthalt) und F._______ in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Anhörung je eine Kopie der Identitätskarte und der Wohnsitzbestätigung ihrer (…) zu den Akten. Sie erklärte, sie habe nie eine eigene eritreische Identitätskarte besessen. A.b Am 28. September 2016 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA des SEM in dessen Auftrag ein (…) Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. Die diesbezüglich erstellte Expertise bestätigte die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Herkunftsregion. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 – eröffnet am 12. Dezember 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die

D-235/2017 Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom (…) sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom selben Datum zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin beziehungsweise um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde die Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Zudem wurde MLaw Anja Freienstein aufgefordert, bis zum 27. Juli 2018 bekanntzugeben, ob sie mit den in der Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 mitgeteilten Bedingungen des Gerichts für amtliche Rechtsbeistände einverstanden sei, und eine Vollmacht einzureichen.

D-235/2017 G. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte MLaw Anja Freienstein ihr Einverständnis mit und reichte eine auf sie lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 22. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt

D-235/2017 massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 2.2 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Dezember 2016, soweit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprüfen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs aus, die geltend gemachte Refraktion genüge den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da die Beschwerdeführerin die zahlreichen Ungereimtheiten respektive Widersprüche in ihren diesbezüglichen Aussagen nicht zu klären vermocht habe. Das Vorbringen, sie sei im Zusammenhang

D-235/2017 mit Streitereien anlässlich einer (…)feier inhaftiert worden, sei nachgeschoben und somit ebenfalls als unglaubhaft zu einzuschätzen. Selbst wenn das Ereignis glaubhaft wäre, ginge ihm keine asylrelevante Verfolgung voraus. Aufgrund ihrer zum einen widersprüchlichen und zum andern vagen und standardisierten Aussagen betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich habe sie Nachteile geltend gemacht, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen seien. Solche stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die LINGUA- Expertise habe ihre Sozialisation an dem von ihr angegebenen Herkunftsort bestätigt. In einer Gesamtwürdigung überwögen die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise sprechen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2011 im Alter von (…) Jahren ausgereist. Aufgrund der Akten deute zudem nichts darauf hin, dass sie zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt wäre, die eine Ausreisebewilligung erhalten könnte oder die in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Deshalb sei festzustellen, dass aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein

D-235/2017 könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass es der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete – nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies wird – ausser bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea – in der Beschwerde nicht bestritten. Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

D-235/2017 6.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihres Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor, es sei zu prüfen, ob die ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende Rekrutierung gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, verstosse. 6.2.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aber zu beachten, dass dies lediglich hinsichtlich der Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern gilt, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Möglichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O., E. 6.1.7). Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-235/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Aktenlage um eine junge, gesunde Frau mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea (Mutter und mehrere Halbgeschwister). Darüber hinaus lebt je ein leiblicher Bruder von ihr in den Vereinigten Staaten, den Niederlanden und im Sudan. Es ist davon auszugehen, dass sie nötigenfalls (auch) von ihren Brüdern unterstützt werden könnte, habe ihr doch der in den Vereinigten Staaten wohnhafte Bruder die kostspielige Reise nach Europa finanziert. Zwar waren ihre Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit widersprüchlich – gemäss ihren Aussagen in der BzP verkaufte sie (…) und arbeitete (…), während sie in der Anhörung erklärte, sie habe (…) –, aber sie machte im Verlauf des Asylverfahrens nie wirtschaftliche Probleme geltend. Dies deutet auf ein gewisses Mass an finanziellen Mitteln hin.

D-235/2017 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der diesbezügliche Eventualantrag in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret begründet wird, sondern dazu lediglich im Rechtsbegehren pauschal ausgeführt wird, „Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und die damals bezeichnete Rechtsvertreterin eingesetzt. Diese wurde in der Folge durch MLaw Anja Freienstein ersetzt.

D-235/2017 Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE. Wie bereits in der Instruktionsverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom 11. Januar 2017 ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–, sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–, total Fr. 1‘896.80 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnismässig hoch. Nicht vollständig zu entschädigen ist ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pauschal Fr. 1‘240.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu kürzen. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-235/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘240.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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