Abtei lung IV D-2344/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juli 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Scheyli M._______ H._______, Marokko, I._______ S._______, Bosnien und Herzegowina, sowie deren Kinder M._______, A._______, M._______ und Z._______, alle Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2344/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 3. April 1998 am Flughafen Zürich Kloten ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 14. April 1998 verweigerte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) dem Ehemann die Einreise in die Schweiz und ordnete den sofortigen vorsorglichen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina an. Das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes M._______ wies das Bundesamt mit Verfügung gleichen Datums ab und ordnete die Wegweisung sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina an. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. April 1998 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das Bundesamt die beiden genannten Verfügungen wieder auf und genehmigte die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz. Entsprechend schrieb die ARK die betreffenden Beschwerden mit Beschluss vom 21. April 1998 als gegenstandslos ab. B. Mit jeweiligen Verfügungen vom 21. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche des Ehemannes sowie der Ehefrau und ihres Kindes M._______ ab. Gleichzeitig ordnete es jeweils die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden wies die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2005 ab. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Revision des Urteils der ARK vom 28. Oktober 2005. Dieses Revisionsgesuch wurde durch die ARK mit Urteil vom 18. Mai 2006 abgewiesen. Zugleich erläuterte die ARK das Dispositiv ihres Urteils vom 28. Oktober 2005. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2007 an das BFM ersuchten die Beschwerdeführer im Wesentlichen um Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom 21. Oktober 1999, ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in Bezug auf dessen Heimatland Marokko. D-2344/2008 E. Mit Verfügung vom 11. März 2008 hiess das BFM das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug angesichts der Unmöglichkeit des Vollzugs nach Bosnien und Herzegowina (betreffend den Ehemann) bzw. der Unzumutbarkeit des Vollzugs (betreffend die Ehefrau und die Kinder) gut und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Hinsichtlich des Antrags auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes lehnte das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch hingegen ab. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2008 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 11. März 2008, die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 1. Juni 2007, den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das Heimatland des Ehemannes Marokko. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakten des BFM und einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie - sinngemäss - die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der diversen mit der Eingabe eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Ferner wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, auf ihr Begehren um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und Setzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. D-2344/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die in teilweiser Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1. Juni 2007 getroffene Anordnung des BFM richtet, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes abgelehnt hat. D-2344/2008 4. 4.1 Im Rahmen der betreffenden Verfügung vom 21. Oktober 1999 hatte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf den damaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG (gemäss Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2008; vgl. AS 2006 4752, 2007 5573) abgewiesen. In ihrem Urteil vom 28. Oktober 2005 führte die ARK diesbezüglich unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 4 weiter aus, die Frage der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimatstaat des Ehemannes könne in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG offen gelassen werden, da Bosnien und Herzegowina dem Genannten dauernden und sicheren Aufenthalt biete. In ihrem Urteil vom 18. Mai 2006 ergänzte die ARK diese Ausführungen ausserdem dahingehend, dass – nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG abzulehnen gewesen sei – der Wegweisungsvollzug auch in diesen Drittstaat (also Bosnien und Herzegowina) zu erfolgen habe, bei dem zuvor befunden wurde, dieser biete dem Beschwerdeführer dauernden und sicheren Aufenthalt. 4.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2008 lehnte das BFM das mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Begehren der Beschwerdeführer um materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes mit folgender Begründung ab: Das Wiedererwägungsgesuch werde mit einer nachträglich eingetretenen Veränderung der Sachlage begründet, nämlich mit der technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina. Es tangiere somit die Rechtsbeständigkeit der Verfügung vom 7. November 2003 (recte: 21. Oktober 1999) hinsichtlich des Verzichts auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.3 Dieser Einschätzung des Bundesamts kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem ehemaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG wurde einer Person, die sich in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte. Beim betreffenden Drittstaat, in Bezug auf welchen das Bundesamt mit der Verfügung vom 21. Oktober 1999 (und ebenfalls die ARK mit dem Urteil vom 28. Oktober 2005) davon ausgegangen war, dieser biete dem Ehemann dauernden und sicheren Aufenthalt, handelt es sich um Bosnien und Herzegowina. Mit der nunmehr durch die angefochtene Verfügung festge- D-2344/2008 stellten Unmöglichkeit des Vollzugs nach Bosnien und Herzegowina betreffend den Ehemann sind offensichtlich die Grundlage für die Anwendung des ehemaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG – nämlich die mögliche Rückkehr in diesen Staat – und mithin die Voraussetzung für das Offenlassen der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimatstaat des Ehemannes (Marokko) weggefallen. Mit anderen Worten ergibt sich aus der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zugleich, dass nunmehr auch die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in Bezug auf Marokko sowie – darüber hinaus – die Frage zu prüfen sind, ob diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 4.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2008 eine wesentliche Rechtsfrage – deren Prüfung im Übrigen durch die Beschwerdeführer ausdrücklich begehrt wurde – nicht beantwortet. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den betreffenden Punkten beantragt wird. Aus dem Gesagten folgt ausserdem, dass den Beschwerdeführern durch das Bundesamt zu Unrecht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- wegen teilweiser Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs auferlegt wurden. Aufzuheben sind somit die Dispositivziffern 1 und 9 der Verfügung des BFM vom 11. März 2008. Zugleich ist die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sind die den Beschwerdeführern zu Unrecht auferlegten Verfahrenskosten - sollten diese von den Beschwerdeführern bereits bezahlt worden sein - durch das BFM zurückzuerstatten. 5. 5.1 Ergänzend ist ausserdem auf Folgendes hinzuweisen: Mit der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin geltend, sie hätten am 17. März 2008 beim BFM ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten bezüglich des Wiedererwägungsverfahrens gestellt. Indessen sei ihrer Rechtsvertreterin durch das Bundesamt am 3. April 2008 telefonisch mitgeteilt worden, das betreffende Aktendossier sei nicht auffindbar. Entsprechend ersuchten die Beschwerdeführer auch im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe um Einsicht in die betreffenden Verfahrensakten des BFM. Es ist ferner festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten des Wiedererwägungsverfahrens durch das BFM auch dem Bundesverwaltungsgericht erst D-2344/2008 mit beträchtlicher Verspätung, nämlich am 23. Juli 2008, übermittelt worden sind. 5.2 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen wichtigen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ausserdem Art. 29-33 VwVG). 5.3 Nachdem die Beschwerdeführer seitens des BFM keine Einsicht in die ihr Wiedererwägungsgesuch betreffenden Verfahrensakten erhalten haben, wäre auch insofern – indem dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt – ein eigenständiger Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gegeben. Nachdem die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 aus den in E. 4 zuvor genannten anderweitigen Gründen teilweise aufgehoben wird, erübrigt es sich freilich, auf diesen Gesichtspunkt näher einzugehen. Indessen ist das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten betreffend das Wiedererwägungsgesuch zu erteilen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten, als angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwand der Rechtsvertretung sind den Beschwerdeführern Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2344/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 1 und 9 der Verfügung des BFM vom 11. März 2008 werden aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern vollumfängliche Einsicht in die Akten des Wiedererwägungsverfahrens zu erteilen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.-zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM vom 11. März 2008 im Original) - das BFM, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Seite 8