Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.11.2018 D-2342/2017

22 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,776 mots·~39 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2342/2017 wiv

Urteil v o m 2 2 . November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).

D-2342/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im September 2011 und wurde nach (…) gebracht, wo er sich während vier Jahren mit anderen tamilischen Flüchtlingen in einem vom Schlepper zur Verfügung gestellten Haus aufhalten musste. Am 10. Oktober 2015 verliess er (…) und gelangte über ein ihm unbekanntes Land am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 14. März 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei Mitglied im (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im (…) 2010 sei der Vater verschwunden, worauf im (…) 2010 zwei bewaffnete Personen in Zivil nach ihm gesucht hätten. Weil dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und (…) Tage in einem Camp befragt und misshandelt. Schliesslich habe ihn eine Person gegen Bezahlung aus dem Camp geschmuggelt. Danach habe er sich nach Colombo begeben und sei ein Jahr später ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-19 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt und er wurde in Bezug auf Fra-

D-2342/2017 gen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 11. Mai 2017 fristgerecht bezahlt wurde. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zum Verbleib seines Vaters und reichte die Beweismittel 20 bis 37 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 26. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 mitgeteilt, welcher SEM-Mitarbeiter die angefochtene Verfügung verfasst hat, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Oktober 2017 allfällige Ausstandsgründe gegen diesen vorzubringen. Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 wurde abgewiesen. J. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 Stellung und stellte neuerlich den Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016.

D-2342/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 gemacht. Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war ‒ hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. 4. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

D-2342/2017 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu würdigen sind. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe den Anspruch auf Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 29 BV verletzt. Da die Person, die in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Kürzel (…) aufgeführt sei, in keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien. Die nicht lesbaren Unterschriften sowie die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen liessen keinen Rückschluss auf die verantwortliche Person zu. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als bei den Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung nichtig. 4.3.1 Das SEM hielt hierzu fest, Art. 29 Abs. 1 BV begründe einen Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setze die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus. Die Namen der an einem Entscheid

D-2342/2017 beteiligten Personen müssten jedoch nicht ausdrücklich in demselben genannt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn der Name der Person einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden könne. Die verantwortlichen Personen müssten somit nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein, was vorliegend mittels Kürzel gewährleistet sei. Da in den Empfangszentren auch Gesuchstellende untergebracht seien, handle es sich hierbei um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Angestellten. In der Replik wurde dem entgegengehalten, wie das SEM in der Vernehmlassung eingestanden habe, würden die Namen der an einem Entscheid beteiligten Personen bewusst und systematisch nicht genannt. Da es das SEM auch in der Vernehmlassung unterlassen habe, den zuständigen Fachreferenten zu benennen, bleibe bis heute unklar, wer diese Person sei. Die Begründung, bei der Unterdrückung des Namens handle es sich um eine Sicherheitsmassnahme, sei unbeholfen, da nicht ersichtlich sei, wieso nur der Fachreferent, nicht aber die Chefin Asylverfahren 1 gefährdet sein solle. Die Büros der Fachreferenten seien für Gesuchstellende nicht zugänglich und eine Identifizierung für einen Übergriff würde nicht über das Kürzel, sondern das Gesicht erfolgen. Schliesslich habe der Fachreferent die Anhörung durchgeführt. Ferner würden bei Urteilen stets sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers genannt, ohne dass Fälle von Sicherheitsproblemen bekannt seien. Würde ein solches bestehen, so wäre dem mit geeigneten betrieblichen Massnahmen zu begegnen. Die systematische Nichtnennung der Namen stelle eine Rechtsverweigerung dar, welche zur Nichtigkeit der Verfügung zu führen habe. 4.3.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM somit den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. D-1549/2017 E. 8.2 m.w.H.). Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name des für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialisten des SEM bekannt gegeben, womit der Mangel geheilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher einer Heilung entgegenstünde oder

D-2342/2017 gar die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. D-1549/2017 E. 8.4). 4.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung fast eineinhalb Jahre vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resultierenden Widersprüche noch zu seinem Nachteil verwendet. Zudem habe die Anhörung länger als die vom SEM selber festgelegte Maximaldauer von vier Stunden gedauert und sei lediglich durch eine Pause unterbrochen worden. 4.4.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung explizit gefragt worden, ob er alle Asylgründe habe geltend machen können, was er bejaht habe. Darüber hinaus habe er während der Befragung keine Bemerkungen angebracht, dass er beispielsweise müde sei oder sonstige Gründe ihm verunmöglichen würden, alle Vorbringen anzuführen. Die Pause sei ihm in einem besonders emotionalen Moment gewährt worden. Die standardgemässe Pause zwischen Erstellung des Sachverhalts und der Rückübersetzung sei nicht vermerkt worden. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls keine Einwände angemeldet. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Replik aus, wenn nicht einmal die Pause protokolliert worden sei, sei nicht garantiert, dass nicht auch andere Sachverhalte nicht protokolliert worden seien. Das Protokoll müsse deshalb für ungültig erklärt werden. 4.4.2 Die Dauer zwischen der Befragung und der Anhörung beläuft sich im vorliegenden Fall auf ein Jahr und knapp fünf Monate. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von

D-2342/2017 eineinhalb Jahren möglich sein. Auch für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen der individuellen Situation zu beurteilen. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Das SEM verweist richtig darauf, dass dem Protokoll denn auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer etwa Mühe bekundet hätte, sich zu konzentrieren. Dass die Pause vor der Rückübersetzung des Protokolls nicht protokolliert wurde, kann zwar moniert werden. Indessen ist in der entsprechenden Unterlassung keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen. Daraus zu schliessen, dass auch andere Aussagen möglicherweise nicht protokolliert worden seien, geht zu weit. Das Protokoll ist demnach nicht aus den Akten zu weisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten insgesamt nicht erkannt werden. 4.5 Weiter habe das SEM im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Es hätte den Beschwerdeführer instruieren müssen, dass er diesbezüglich weitere Informationen vorbringen und seine Verwandten kontaktieren müsse. Das SEM hätte sich auf den zentralen und rechtserheblichen Sachverhalt konzentrieren müssen, anstatt so viel Zeit auf offensichtliche Schutzbehauptungen wie den Aufenthalt in (…) zu investieren. Die entsprechenden Rügen stossen ins Leere. Asylsuchende sind als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, ihre Vorbringen zum Asylgesuch darzulegen. Das SEM hat genügend konkrete Fragen gestellt und war auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzufordern, bei Verwandten weitere Informationen einzufordern. Von einer ungenügenden Erstellung des Sachverhaltes kann deshalb nicht die Rede sein. 4.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es in der Verfügung nicht konkret thematisiere, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend

D-2342/2017 notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Durch das Ignorieren der tatsächlich vorhandenen Risikofaktoren sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, das Risikoprofil des Beschwerdeführers und eine mögliche Gefährdung durch einen Background-Check bei einer allfälligen Rückkehr sei unter Punkt II 2. in der Verfügung einlässlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Replik aus, das SEM stütze sich hierbei auf den Länderbericht Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016, welcher schwerwiegende Mängel enthalte und sich in der überwiegenden Mehrheit auf nicht öffentliche Quellen stütze. Es werde deshalb die Offenlegung dieser Quellen beantragt. Wie in der Vernehmlassung des SEM richtig ausgeführt, wurde das Risiko dieser behördlichen Background-Checks in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen einbezogen. Damit wurde der Sachverhalt genügend festgestellt. Die Frage wie das SEM dieses Risiko einschätzt und auf welche Quellen es sich dabei abstützt, spielt im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerlichem Antrag in der Eingabe vom 16. Oktober 2017 nicht zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 4.7 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. 4.8 Zur monierten Verletzung der Begründungspflicht hielt der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien gerade bezogen auf die Schilderungen seiner Haft nicht nachvollziehbar und somit das Ergebnis einer unsorgfältig und nicht ernsthaften

D-2342/2017 Prüfung der Sache. Durch seine mangelnde Sorgfalt habe das SEM wichtige Vorbringen nicht einmal ansatzweise verstanden. Zudem sei auch durch das Ignorieren der tatsächlich vorhandenen Risikofaktoren die Begründungspflicht verletzt worden. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, wie sich unter Punkt II 1. der angefochtenen Verfügung ergebe, könne von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replik fest, das SEM habe der Argumentation in der Beschwerde hier offensichtlich nichts entgegenzusetzen. Mit seiner unsorgfältigen Arbeit habe das SEM auch die Begründungsbeziehungsweise Beweiswürdigungspflicht verletzt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit nicht nachvollziehbar und unsorgfältig seien, ist von der Hand zu weisen. Allein durch den Umstand dass der Rechtsvertreter diesbezüglich wie auch bezüglich des Vorhandenseins von Risikofaktoren zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Vorinstanz, kann nicht von einer Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht gesprochen werden. Auf die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen zur Glaubhaftigkeit ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 4.9 Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka sowie über nachweisliche Kompetenzen für die Befragung einer Person mit dem entsprechenden soziokulturellen Hintergrund verfüge. Dies vor dem Hintergrund der neuen Informationen zum LTTE-Engagement seines Vaters. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Allfällige weitere Informationen zum LTTE-Engagement seines Vaters hätte er dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers und diesbezügliche Beschwerdeergänzung ist deshalb abzuweisen. 4.10 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.

D-2342/2017 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Obwohl es sich bei der geltend gemachten Haft und den Misshandlungen um das zentrale Element seiner Asylbegründung handle, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Vorkommnisse im Camp nachvollziehbar und anschaulich zu schildern. Dies erstaune angesichts der kurzen überschaubaren Haftzeit von (…) Tagen. Es sei realitätsfremd, dass er zwar die Erlebnisse vom ersten Tag schildere, aber angebe, dass er sich danach an die Behandlung gewöhnt habe und nichts mehr beizufügen habe. Auch wenn sexuell motivierte Misshandlungen Schamgefühle erwecken könnten, sei es Missbrauchsopfern erfahrungsgemäss zumindest möglich, die Umstände und Begleiterscheinungen vor und nach der Tat zu schildern. Die Schilderungen der Haftbedingungen seien derart oberflächlich, dass sie auf jeden Ort in der Welt zutreffen könnten und kein Bild zu zeichnen vermöchten, das darauf schliessen lasse, dass er solche einschneidenden Erlebnisse durchgemacht habe. Die von ihm geltend gemachten Narben im (…) und ein (…) vermöchten aufgrund der nicht nachweisbaren Ursache diese Einschätzungen nicht umzustossen. Die Zweifel erhärteten sich dadurch, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf

D-2342/2017 die Tätigkeit seines Vaters für die LTTE geben könne, diese nur vom Hörensagen gekannt und lediglich aus seinen zeitweiligen Abwesenheiten darauf geschlossen habe. Weiter habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung angegeben habe, dem Vater ab und zu geholfen zu haben, während er an der Anhörung abgestritten habe, jemals etwas mit der Organisation zu tun gehabt zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei an der Befragung nervös gewesen, vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen, könne doch von ihm erwartet werden, dass er wesentliche Erlebnisse aus seinem Leben in Sri Lanka, die im Zusammenhang mit seiner Ausreise gestanden hätten, widerspruchsfrei darzustellen vermöge. Ungereimtheiten bestünden auch hinsichtlich seiner Aussagen, wonach einerseits die Gründe für das Verschwinden des Vaters nicht bekannt seien, und andererseits der Vater deshalb verschollen sei, weil die Behörden von seinem LTTE-Engagement gewusst hätten. Seine diesbezügliche Erklärung, ein einfaches Verschwinden seines Vaters hätte keine Probleme nach sich gezogen, sei vage. Weiter habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung ausgeführt habe, die zwei Personen, welche ihn verhaftet hätten, hätten Zivil und Gewehre getragen, während er an der Anhörung gesagt habe, sie hätten Kleidung getragen, welche sie als Angehörige der Armee erkennbar gemacht hätten und nur einer habe ein Gewehr getragen. Seine diesbezügliche Erklärung, es handle sich um einen Übersetzungsfehler, vermöge nicht zu überzeugen, sei ihm doch das Protokoll rückübersetzt worden. Seinen Aussagen fehle es an persönlich geprägten Reaktionsmustern, Realkennzeichen, subjektiver Wahrnehmung und Betroffenheit. Es bestünden Indizien, dass er die Vorbringen lediglich von Dritten erfahren habe und nacherzähle. Seine Schilderungen beschränkten sich auf die chronologische Aneinanderreihung von Geschehnissen. Schliesslich seien auch seine Aussagen betreffend den vierjährigen Aufenthalt in (…) in Zweifel zu ziehen. Auch in einem wiederkehrenden von Langeweile geprägten Alltag würden differenzierte Vorkommnisse geschehen, die in Erinnerung blieben. Solche Angaben fehlten in seinen Aussagen gänzlich. Darauf angesprochen, habe er nichts Substanzielles entgegengehalten. Auch die Darstellung, er habe nicht mitbekommen, von wo aus er die Flugreise in (…) nach Europa unternommen habe, sei stereotyp und realitätsfremd. Deshalb sei auch sein Vorbringen einer Ausreise aus Sri Lanka bereits im September 2011 nicht plausibel. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Seine tamilische Ethnie

D-2342/2017 und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten, nach wie vor verhaftet. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden, dass er der seinerzeit noch minderjährige Sohn eines seit dem (…) 2010 verschollenen LTTE-Mitgliedes sei, sei aufgrund dieses blossen Umstandes nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. 6.2 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, bei der Behauptung, wonach er sich vier Jahre in (…) aufgehalten habe, habe es sich um eine Schutzbehauptung zur Verhinderung der Anwendung des Dublinabkommens gehandelt. An der Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters für den (…) der LTTE, welcher sich durch sein Untertauchen einer Verhaftung habe entziehen können, ändere dies jedoch nichts. Zu den eben (…) Aktivitäten seines Vaters habe er keine Angaben von diesem erhalten. Nach der Ablehnung seines Asylgesuches habe er auf Anraten seines Rechtsvertreters verschiedene Verwandte danach befragt. Dabei habe sich ergeben, dass sein Vater im Jahr 1997 den LTTE beigetreten und schon zum Zeitpunkt der Ausbildung als Agent in einem Betrieb zur (…) eingesetzt worden sei, wo zeitweilig auch der (…) gearbeitet habe. Sein Vater habe dessen Identität decken und ihm auch bei der Weitergabe von Informationen aus Jaffna helfen müssen. Es habe sich bei seinem Vater somit um eine zentrale Figur in der LTTE gehandelt. Nach dem Ende des Krieges sei er weiterhin mit seinen Kontaktpersonen in Verbindung gestanden und habe deshalb im Jahre 2010 fliehen müssen. Möglicherweise werde er noch weitere Informationen über den Aufenthalt seines Vaters erhalten können. Die Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien denn auch nicht nachvollziehbar. Gewisse Widersprüche liessen sich dadurch erklären, dass zwischen der Befragung und der Anhörung fast eineinhalb Jahre vergangen seien und die Anhörung länger als die vom SEM selber festgelegte Maximaldauer von vier Stunden gedauert habe und lediglich durch eine Pause unterbrochen worden sei. Die Ausführungen im Protokoll der Anhörung enthielten eine Vielfalt von Realkennzeichen. Besonders wichtig seien dabei die geschilderten Gedankengänge, Erinnerungen und Gefühle sowie die Tatsache, dass es Sachen gegeben habe, über die er gar nicht habe sprechen wollen. Auffallend seien

D-2342/2017 auch die chronologischen Vor- und Rückgriffe sowie die Details der Schilderungen, welche beispielsweise bei der Schilderung des Aufenthalts in (…) gerade fehlten (vgl. F126-F160). Vor dem Hintergrund der Tätigkeiten des Vaters für die LTTE sei eine Verhaftung von dessen Sohn im (…) 2010 zudem plausibel. Diese zeitliche Verzögerung – hätten doch die Aktivitäten des Nachrichtendienstes erst später eruiert werden können, da entsprechendes Aktenmaterial hätte vernichtet werden können – und das Halten an männliche Verwandte entsprächen genau dem Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Dass sein Vater wie oben ausgeführt ein wichtiges Mitglied gewesen sei, dürfte wohl nicht in Frage zu stellen sein, da die Mitwirkung bei einer Tarntätigkeit für den (…) und dadurch der Kontakt mit diesem und weitgehende Informationen über die damals im Jahre 2002 – 2006 durchgeführten Aktionen in Jaffna auch heute noch für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von grosser Bedeutung seien. In Bezug auf das Verschwinden seines Vaters habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass wenn sein Vater nur verschwunden wäre, er deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Das SEM berufe sich auch immer wieder auf Widersprüche, die klar mit dem langen Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen zusammenhingen. Angesichts der an der Befragung und Anhörung laufend aufgetretenen Übersetzungsfehler, wirke es seltsam, wenn das SEM ihm vorwerfe, er habe die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Der zweitletzte Abschnitt auf S. 4 der Verfügung stamme offensichtlich aus einem Textbaustein und habe nichts mit seiner Situation zu tun. Nach dem Gesagten erfülle er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So sei er einerseits der Sohn eines gesuchten, wichtigen LTTE-Aktivisten. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Als weiterer Risikofaktor werden die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern genannt. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-

D-2342/2017 lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe somit an sich zu einer asylrelevante Verfolgungsgefahr. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. 6.3 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm gelungen seinen Vater ausfindig zu machen. Dieser arbeite in (…) als (…). Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er die (…) Identitätskarte und den sri-lankischen Reisepass seines Vaters zu den Akten. Im Anschluss machte er weitere Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. 6.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers vielleicht für die LTTE tätig gewesen sei. Wie aus der angefochtenen Verfügung jedoch hervorgehe vermöge der Beschwerdeführer daraus keine Gefährdung für sich glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten das Wissen um den Aufenthaltsort des Vaters sowie die beigelegten Fotokopien von dessen Dokumenten aus Sri Lanka und (…) nichts zu ändern. Die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers beträfen ausschliesslich die allgemeine Lage in Sri Lanka. 6.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, durch die Annahme der wichtigen Position des Vaters durch das SEM sei der Hochrisikofaktor der LTTE-Verbindung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar erfüllt. Zwar habe er an der Anhörung selber nur wenig über die Aktivtäten seines Vaters gewusst, dies sei aber bei Reflexverfolgung normal, würden doch die tatsächlich Verfolgten zum Schutz der Verwandten diese nicht genau informieren. Die Behörden ihrerseits erhofften sich von ihrem Vorgehen mehr Informationen und auch Druck auf die gesuchte Person, sich zu stellen. Zudem gelte es in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festzuhalten, dass bei Wahrunterstellung der Position des Vaters innerhalb der LTTE auch klarerweise von seiner eigenen Verfolgung auszugehen sei. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen

D-2342/2017 oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Vorab gilt es dezidiert darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen – räumt er dies in der Beschwerde doch selber ein – falsche Aussagen in Bezug auf seinen vierjährigen Aufenthalt vor seiner Einreise in die Schweiz gemacht hat, um die Anwendung des Dublinabkommens zu verhindern. Ein solches Verhalten untergräbt in hohem Ausmass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und bestätigt die nachfolgend dargelegten Zweifel. 7.3 Dass das SEM in seiner Vernehmlassung von einer wichtige Position des Vaters bei der LTTE ausging, trifft nicht zu. Vielmehr führte es aus, der Vater könne vielleicht für die LTTE tätig gewesen sein. Das Gericht hegt diesbezüglich weiterhin gewichtige Zweifel. In diesem Zusammenhang kann einerseits auf die in der Verfügung des SEM aufgeführten und überzeugenden Punkte in Bezug auf die Unkenntnis des Beschwerdeführers und gewisse Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde wonach Aktivitäten eines (…) eben (…) seien, vermag das Unwissen des Beschwerdeführers nicht restlos zu erklären. Auch lässt die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer den Umkehrschluss nicht zu, dass der Vater bei den LTTE war. Der Widerspruch in Bezug auf die eigene LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sich weder durch die angebliche Nervosität noch durch den langen Zeitablauf zwischen der Befragung und der Anhörung sowie die lange Dauer der Anhörung erklären. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu den Aktivitäten des Vaters, welche der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde nach Konsultation seiner Verwandten zu machen vermag, was er überdies ohne Aufforderung des SEM im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht schon viel früher hätte machen können, weiterhin lediglich auf dem Hörensagen basieren und dem Gericht somit eher zweifelhaft scheinen. So hat denn der Beschwerdeführer seit seiner Beschwer-

D-2342/2017 deergänzung trotz gegenteiliger Ankündigung auch keine weiteren diesbezüglichen Aussagen gemacht. Bezeichnenderweise kam es seit seiner Flucht im Jahre 2011 denn auch zu keinen weiteren Behelligungen der Verwandten in Sri Lanka. Dass sich dies durch die Flucht des Beschwerdeführers erklären lässt, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, sei er doch nur anstatt seines Vaters verhaftet worden. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters einreichen kann. Diese Tatsache lässt sich auch nicht mit dem offenbar verwirrten Geisteszustand der Mutter erklären. 7.4 Insbesondere scheinen dem Gericht, wie auch dem SEM, aber die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung, anschliessenden Haft und den darin erlebten Misshandlungen unglaubhaft. Diesbezüglich kann weitgehend auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. In Bezug auf die Kleidung und Bewaffnung der Sicherheitskräfte vermag zwar die Argumentation des SEM nur bedingt zu überzeugen. Zudem ist die Erklärung, wonach sich der eher marginale Widerspruch durch den langen Zeitablauf seit den Ereignissen und zwischen der Befragung und der Anhörung erklären liessen, nicht von der Hand zu weisen. Dass es an der Befragung und der Anhörung laufend zu Übersetzungsfehlern gekommen wäre, kann das Gericht aber nicht erkennen. Hervorzuheben gilt es in der Argumentation des SEM jedoch insbesondere die Ausführungen zur auffälligen Substantiierungsarmut. Wie das SEM berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht hier natürlich auch das Aussageverhalten von Opfern insbesondere von sexuellem Missbrauch. Doch auch vor diesem Hintergrund fehlt es den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stark an Realitätskennzeichen. Viele Fragen beantwortet er ausweichend oder unklar. Bei Rückfragen verweist er auf vorherige Antworten und macht keine weiteren Aussagen. Auffällig ist vor allem, wie auch vom SEM angemerkt, dass der Beschwerdeführer zwar den ersten Tag, die darauffolgenden aber in keiner Weise zu beschreiben vermag. Die Erklärung, er habe sich danach an die Behandlung gewöhnt, vermag nicht zu überzeugen. Wenn ihm auch zuzugestehen ist, dass er die Misshandlungen nicht zu beschreiben vermag, so wären doch substantiiertere Aussagen zur Zeit dazwischen, zum Inhalt der Verhöre, zu den Räumlichkeiten in denen er gefangen gehalten wurde, oder zu den Personen mit denen er zu tun hatte, dabei insbesondere zur positiv konnotierten Person, die ihn gerettet hatte, zu erwarten. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Dass es in den Aussa-

D-2342/2017 gen des Beschwerdeführers sehr viele Realkennzeichen mit Details, geschilderten Gedankengängen, Erinnerungen, Gefühlen und chronologischen Vor- und Rückgriffe gäbe, wobei vor allem die Protokollstellen F126- F160 ins Gewicht fielen, kann nach oben Gesagtem nicht bestätigt werden. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haft unbehelligt legal nach Colombo reisen. Angesichts der Behauptung, wonach er aus dem Gefängnis geschmuggelt und nicht entlassen worden sei, wäre doch davon auszugehen, dass nach dem Flüchtigen gesucht worden wäre oder dass der Beschwerdeführer zumindest diesbezügliche Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Dass er anschliessend ein Jahr lang unbehelligt in Colombo hat leben und ohne Probleme über den Flughafen hat ausreisen können, stellt einen weiteren Hinweis gegen die geltend gemachte Haft dar. An dem Gesagten vermag auch die in der Beschwerde vorgebrachte Plausibilität einer zeitlich verzögerten Verhaftung eines nahen Angehörigen im (…) 2010 nichts zu ändern. 7.5 Wenn der Beschwerdeführer beantragt, es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung oder zusätzlichen Eingaben zu den vom SEM in seiner Verfügung erhobenen Vorwürfe zu äussern, ist er darauf hinzuweisen, dass er dazu in seiner Beschwerde Gelegenheit hatte und dass er diese auch im Rahmen seiner formellen Anträge genutzt hat. 7.6 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die LTTE-Tätigkeit seines Vaters und die eigene Verhaftung im (…) 2010 nicht glaubhaft sind. 8. 8.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in

D-2342/2017 Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.3 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft konnte ihm wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Nach dem oben Gesagten scheint es dem Gericht zudem nach wie vor auch zweifelhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war. Unabhängig davon vermöchte ein Jahre zurück liegendes Engagement seines Vaters für die LTTE, während der Beschwerdeführer noch ein Kind beziehungsweise Jugendlicher war und selber nie etwas mit den LTTE zu tun hatte, sein Risikoprofil ohnehin nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz. Die in der Beschwerde aufgeführte Begründung, weshalb der Beschwerdeführer auf der Stop List der sri-lankischen Behörden vermerkt sein sollte, stammt offenbar aus einem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters und ist

D-2342/2017 als solches vorliegend unbeachtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen exilpolitischer Betätigung, wird diese in der Beschwerde doch lediglich an einer Stelle behauptet, ohne weitere diesbezügliche Ausführungen oder Belege. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzpapierreisebeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Schliesslich kann auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug vom 16. November 2016 nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn erkennen. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-2342/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-

D-2342/2017 menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf Jaffna vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern. 10.3.3 Das SEM hält in seiner Verfügung richtig fest, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind; diese Un-

D-2342/2017 tersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers findet. Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Behörden zugegebenermassen zumindest über den Aufenthalt in den vier Jahren vor seinem Asylgesuch versucht zu täuschen. Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer gibt aber an, er stamme aus dem Distrikt Jaffna / Nordprovinz, wo er bis im (…) 2010 gelebt habe. Diverse Verwandte wohnen seinen Angaben gemäss nach wie vor in Jaffna. Sein Vater geht offensichtlich im Ausland einer Arbeitstätigkeit nach und wird damit in der Lage sein, gewisse finanzielle Unterstützung zu leisten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Jaffna eine Existenz aufzubauen. Auf die Aussage in der Beschwerde, wonach eine Niederlassung bei seiner Familie diese in Gefahr bringe, ist angesichts der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht weiter einzugehen. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu

D-2342/2017 ihm praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 11. Mai 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist diesem Betrag anzurechnen und vom Beschwerdeführer sind die verbleibenden Kosten im Umfang von Fr. 650.– nachzufordern. 13. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens der SEM-Mitarbeiterin hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als ihm dieser mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 genannt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung der Namen der SEM-Mitarbeiter als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2342/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 650.– nachgefordert. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-2342/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2018 D-2342/2017 — Swissrulings