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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 D-2336/2016

2 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,258 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2336/2016

Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).

D-2336/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass sie dort am 1. Dezember 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei vor ihrem gewalttätigen Ehemann sowie der allgemeinen Kriegssituation in Syrien geflohen, dass sie via den Irak und die Türkei nach Griechenland gelangt und anschliessend in die Schweiz gekommen sei, weil ihre Mutter und Geschwister hier lebten, dass der Beschwerdeführerin zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Kroatien, Slowenien oder Österreich sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, es gehe ihr gut, und sie wolle in der Schweiz bleiben, da ihre Mutter und Geschwister hier seien, dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte sowie (u.a.) eine kroatische Wegweisungsverfügung vom 12. November 2015 zu den Akten reichte, dass das SEM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuwies, dass das SEM die kroatischen Behörden am 3. Februar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die kroatischen Behörden dieses Ersuchen innert massgeblicher Frist nicht beantworteten,

D-2336/2016 dass das SEM daraufhin mit Verfügung vom 5. April 2016 (eröffnet am 12. April 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die belegte illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten in Kroatien – festhielt, Kroatien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und es lägen weder Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO noch Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch aus dem Umstand, wonach sich Familienangehörige in der Schweiz aufhalten würden, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin diesen Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 16. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sie dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung im Rahmen eines Selbsteintritts beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragte, dass der Beschwerde die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (Kopie) sowie die Kopie eines Zeitungsartikels aus 20Minuten vom 14. März 2016 betreffend die Weigerung der Balkanländer, Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Abkommens zurückzunehmen, beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-2336/2016 dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Telefax vom 21. April 2016 superprovisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten erst am 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2336/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Griechenland herkommend am 27. November 2015 in die Schweiz einreiste und dabei den Unterlagen zufolge, welche sie auf sich trug, via die Balkanroute reiste, dass sie unter anderem eine vom 12. November 2015 datierende, von den kroatischen Behörden ausgestellte Wegweisungsverfügung einreichte, wodurch belegt ist, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz illegal in Kroatien aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Kroatien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, dass das Ersuchen des SEM vom 3. Februar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Kroatien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Kroatien seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 4. Oktober 2016 zu erfolgen hat, dass die Beschwerdeführerin demnach – entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde, wonach sie nicht nach Kroatien abgeschoben werden könne, und ungeachtet des eingereichten Presseartikels von 20 Minuten vom 14. März 2016 – in einen Drittstaat (Kroatien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des sie betreffenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, an der Zuständigkeit Kroatiens nichts ändert, da es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,

D-2336/2016 dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ferner geltend macht, sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da Kroatien nicht über ein funktionierendes Asylsystem verfüge und die Menschenrechte der Flüchtlinge verletze, dass sie in Kroatien keine Perspektive habe, mit Obdachlosigkeit rechnen müsse und ausserdem nicht sicher sei vor ihrem Ehemann, dass sie überdies psychologische Hilfe benötige und dabei auf die Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Mutter und Schwester angewiesen sei, dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sprechen, dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, weshalb keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht,

D-2336/2016 dass zur grundsätzlich akzeptablen Situation in Kroatien für Dublin-Rückkehrer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016 verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3.5 und die dort angegebenen Quellen), dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die kroatischen Behörden gerade im Fall der Beschwerdeführerin den ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen würden, dass insbesondere auch die adäquate medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge an (unbelegten) psychischen Problemen leidet, in Kroatien gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sich ihre Mutter und Geschwister in der Schweiz aufhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da sie volljährig ist und es sich bei ihren in der Schweiz befindlichen Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO handelt, dass im Übrigen auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO glaubhaft gemacht wird, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch angegeben hatte, es gehe ihr gut, und auch im Beschwerdeverfahren die neu geltend gemachten psychischen Probleme respektive die deshalb angeblich benötigte Therapie durch nichts belegte, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie deswegen unbedingt auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die geltend gemachte hypothetische Befürchtung, in Kroatien durch ihren Ehemann behelligt zu werden, bei Bedarf an die kroatischen Sicherheitsbehörden wenden kann, welche ohne weiteres als schutzfähig und –willig zu erachten sind, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Kroatien für die Behandlung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist und aufgrund der Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführerin auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1

D-2336/2016 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist, dass insbesondere auch die Rüge, wonach das SEM das Asylgesuch ungenügend geprüft habe, gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als offensichtlich unbegründet zu erachten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der am 21. April 2016 einstweilig verfügte Vollzugsstopp hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2336/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-2336/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 D-2336/2016 — Swissrulings