Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 D-2330/2009

20 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,995 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2330/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren X._______, C._______, geboren Y._______, alias D._______, geboren Z._______, Mongolei, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug Rechtsdienst, I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2330/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, am 22. Dezember 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 12. Januar 2009 sowie der kantonalen Anhörung vom 23. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in ihrem Heimatland Probleme mit dem früheren Partner der Beschwerdeführerin gehabt und seien mehrfach von ihm und von Unbekannten tätlich angegriffen worden, dass der frühere Partner der Beschwerdeführerin mehrfach zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden sei und es jedes Mal, wenn er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wieder zu Streit und tätlichen Angriffen gekommen sei, dass der frühere Partner der Beschwerdeführerin gedroht und auch mehrfach versucht habe, die Beschwerdeführer umzubringen, weshalb sie um ihrer Sicherheit willen mehrmals umgezogen seien, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 von einem Unbekannten mit einem Messer angegriffen worden sei, schwere Verletzungen erlitten habe und mehrere Wochen im Spital habe bleiben müssen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 von einem Unbekannten auf der Strasse angegriffen worden sei und mit einem schweren Gegenstand am Kopf verletzt worden sei, so dass sie das Bewusstsein verloren habe und zehn Tage im Spital habe bleiben müssen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 erneut angegriffen worden sei und im Jahre 2008 Unbekannte das Kamin ihrer Unterkunft verstopft hätten, dass sie bei jedem der Vorfälle die Polizei informiert hätten, dass sie jedoch keine Zeugen gehabt hätten und der Verdacht, dass der frühere Partner der Beschwerdeführerin für die Angriffe verantwortlich sei, nicht habe bestätigt werden können, D-2330/2009 dass sie in ihrem Heimatland nicht mehr sicher seien und um ihr Leben fürchten müssten, weshalb sie mit der Hilfe eines Schleppers geflohen seien, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 3. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und hätten dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen können, dass ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise widersprüchlich seien, insbesondere in Bezug auf die Einreise nach G._______, die Dauer des Aufenthalts in G._______ und die für die Reise verwendeten Identitätsdokumente, dass die Beschwerdeführer geltend gemacht hätten, ihre Reisepapiere seien ihnen vom Schlepper in H._______ abgenommen worden und sie seien ohne Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, mit einem Lieferwagen in die Schweiz eingereist, dass es realitätsfremd sei, die Beschwerdeführer seien ohne Reisepapiere von H._______ in die Schweiz gelangt, dass sich die Beschwerdeführer zudem auch nicht ausreichend bemüht hätten, aus dem Heimatland Identitätspapiere zu beschaffen, und offenkundig auch nicht gewillt seien, solche zu beschaffen, dass die Beschwerdeführer Übergriffe durch Dritte geltend machen würden, dass es einem Staat nicht möglich sei, seine Bürger ständig und umfassend vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, der mongolische Staat aber grundsätzlich in der Lage und willens sei, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen durch andere Bürger zu schützen, D-2330/2009 dass die Polizei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer nach den Übergriffen jeweils Ermittlungen eingeleitet und den früheren Partner der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft genommen habe, dass dieser jedoch mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei, dass hierzu anzufügen sei, dass die Beschwerdeführer die Angreifer gar nicht erkannt hätten, weshalb sie lediglich vermuten könnten, dass es sich um den früheren Partner der Beschwerdeführerin gehandelt habe, dass den Beschwerdeführern zudem die Möglichkeit offen stehe, sich innerhalb der Mongolei einen anderen Wohnsitz zu suchen, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel bestünden, dass sie nicht in der Lage seien, Beweise für die auf die angeblichen Übergriffe folgenden mehrfachen, teils mehrwöchigen Spitalaufenthalte und für die polizeilichen Ermittlungen einzureichen, wie etwa ärztliche Berichte oder Dokumente zu den polizeilichen Ermittlungen, dass die Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Wegweisungsvollzug in die Mongolei zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls seien sie vorläufig aufzunehmen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, D-2330/2009 dass in der Eingabe vom 11. April 2009 zur Begründung angeführt wird, die Beschwerdeführer hätten die Reise- oder Identitätspapiere aus entschuldbaren Gründen nicht einreichen können, dass sie übereinstimmend zu Protokoll gegeben hätten, ihre Pässe seien vom Schlepper in H._______ eingezogen worden, was ein übliches und allgemein bekanntes Vorgehen sei, da die Schlepper die Pässe wieder für die nächsten Klienten einsetzen wollten, dass auch ihre Aussagen betreffend die Identitätskarten übereinstimmend seien, dass sich die Beschwerdeführer in Bezug auf das russische Visum nicht widersprochen hätten, denn ein solches wäre für einen längeren Aufenthalt in G._______ obligatorisch gewesen, nicht jedoch für einen kurzen Aufenthalt, dass der Beschwerdeführer vorsorglich ein Visum für G._______ beantragt, dieses jedoch dann nicht benötigt habe, dass das Einholen des Visums eine Vorsichtsmassnahme gewesen sei, welche die Aussage der Beschwerdeführer nicht unglaubhaft mache, dass es in Bezug auf den geschilderten Reiseweg naheliegend erscheine, dass die Transitländer nicht bekannt seien, da das Umsteigen aus Sicherheitsgründen in der Nacht erfolgt sei, die Beschwerdeführer über keine grossen Geographiekenntnisse verfügen würden und es zudem unwahrscheinlich gewesen wäre, der Schlepper hätte ihnen die Reiseroute verraten, dass es als ein Versehen – und nicht als Widerspruch – zu werten sei, dass die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise ein falsches Ausreisedatum angegeben habe, und dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass sie sich in der übernächsten Antwort korrigiert habe, dass die Beschwerdeführer im Übrigen glaubhaft dargelegt hätten, dass sie keine Pässe oder Identitätskarten beschaffen könnten, weshalb ihnen keine unzureichenden Anstrengungen vorgeworfen werden könnten, D-2330/2009 dass die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hätten, Opfer von gezielten Nachstellungen geworden zu sein, welche angesichts der brutalen Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich enden würden, dass die Strafverfolgungsbehörden zwar gehandelt, jedoch die Beschwerdeführer nicht effektiv zu schützen vermocht hätten, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der frühere Partner der Beschwerdeführerin hinter den Angriffen stehe, dies aber keine Rolle für die Beurteilung des vorliegenden Falles spiele, da bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die konkrete Gefahr zähle, nicht der Urheber, dass die Vorinstanz eine Lebensgefahr gleichgültig in Kauf nehme, der Wegweisungsvollzug indessen unzumutbar sei, da eine konkrete und erhebliche Gefahr bestehe, dass in Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten keine Beweise für ihre Spitalaufenthalte und für ihre Anzeigen bei der Polizei, festzuhalten sei, dass gemäss Art. 7 AsylG die Glaubhaftmachung genüge und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung vorliegend entsprochen werde, denn die Aussagen der Beschwerdeführer seien übereinstimmend und auch deren Narben seien geeignet, den Beweis zu erbringen, so dass es keiner Dokumente zum Beweis mehr bedürfe, dass diesbezüglich zudem anzumerken sei, dass die Vorinstanz solche Bestätigungen regelmässig mit dem Argument entkräfte, diese seien leicht gegen Geld zu beschaffen oder es handle sich um Gefälligkeitsschreiben, weshalb zu bezweifeln sei, ob die Vorinstanz solche Beweise als massgeblich erachten würde, dass das BFM aus diesen Gründen zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien, dass der Beschwerde Kopien von per Fax übermittelten, als Bestätigung der Polizei und des Spitals bezeichneten Schreiben sowie Übersetzungen beigelegt wurden, D-2330/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- D-2330/2009 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführer es unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für das Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass die Beschwerdeführer zur Begründung erklärten, der Schlepper habe ihnen in H._______ die Reisepässe abgenommen, und zudem anführten, ihre beiden Identitätskarte seien gestohlen worden, dass sie damit, wie das BFM zutreffend festhielt, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermögen, dass überdies das Argument, die Beschwerdeführer hätten für die Einreise nach bzw. für den Aufenthalt in G._______ als Vorsichtsmassnahme ein Visum beschafft, nicht nachvollziehbar ist, denn aus dem gleichen Grund hätten sie auch Visa für die Transitländer beschaffen müssen, was indessen nicht geltend gemacht wurde, dass der Aussage der Beschwerdeführerin, sie seien am 12. Oktober beziehungsweise Dezember 2008 ausgereist, was von der Vorinstanz als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet wurde, bei einer Gesamtwürdigung keine wesentliche Bedeutung zukommt, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragungen vom 12. Januar 2009 und der Anhörungen vom 23. März 2009 sowie auf die Verfügung vom 1. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylgesuchs nicht relevant bzw. nicht D-2330/2009 glaubhaft sind und deshalb die Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Hinweis auf die Narben der Beschwerdeführer nicht als genügend für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu erachten ist, da den Narben auch andere als die vorgegebenen Ursachen zugrunde liegen können, dass die Vorinstanz zwar Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführer äusserte, indessen mit dem Hinweis auf die ihnen in der Mongolei zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) die Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant qualifizierte, dass bezüglich der konkreten Effektivität des Schutzes aufgrund der am 28. Juni 2000 durch den Bundesrat erfolgten Bezeichung der Mongolei als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass die eingereichten Dokumente, mit denen belegt werden soll, dass die Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet hätten und sich in ärztliche Behandlung hätten begeben müssen, lediglich als Faxkopie eingereicht wurden und mangels Nachweises der Identität der Beschwerdeführer nicht feststeht, ob diese Beweismittel ihnen überhaupt zustehen, dass auf diese Dokumente mit Blick auf die erwähnte Schutzinfrastruktur ohnehin nicht weiter einzugehen ist, weshalb es sich erübrigt, den Beschwerdeführern zur Einreichung der Originale eine Frist anzusetzen, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-2330/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-2330/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer, der als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer – den Akten zufolge – gesund sind und beide in ihrem Heimatland einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, weshalb sie im Falle einer Rückkehr keiner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären, dass die Beschwerdeführer einwenden, sie seien bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret an Leib und Leben gefährdet, dass es den Beschwerdeführern indessen, wie das BFM zutreffend festhielt, offen steht und es ihnen auch zumutbar ist, sich innerhalb der Mongolei einen anderen Wohnsitz zu suchen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, D-2330/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Bestätigung der Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2330/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das W._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

D-2330/2009 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 D-2330/2009 — Swissrulings