Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-233/2016
Urteil v o m 1 4 . März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...).
D-233/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Autonome Region Tibet (ART) stammende Tibeterin, wo sich auch ihr letzter Wohnsitz befand, suchte am 20. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dort fand am 9. März 2015 eine erste Befragung durch das Staatssekretariat statt (sogenannte Befragung zur Person, BzP; SEM-act. A5). Am 19. März 2015 wurde sie durch das SEM angehört (Anhörung; SEM-act. A9). Dabei wurde sie insbesondere auch länderspezifisch befragt, wobei das Schwergewicht nicht auf genaues Länderwissen, sondern auf die Überprüfung der Plausibilität ihrer Antworten unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Lebensumstände in Tibet gelegt wurde. Zu ihrem Reiseweg führte sie aus, ihren Heimatstaat am (…) November 2014 nachts zu Fuss in Richtung Nepal verlassen zu haben. Dort habe sie der Schlepper zu seiner (Verwandten) nach „G._______“ gebracht. In deren (…) habe sie bis zum (…) Februar 2015 gearbeitet, als sie den Flug in ein ihr unbekanntes Land angetreten habe. Von dort sei sie auf dem Luftweg in einen weiteren unbekannten Staat weitergereist. Am 20. Februar 2015, an welchem Tag sie auch in die Schweiz gelangte, sei sie per Bahn an einen unbekannten Ort gefahren, wo sie in einen anderen Zug umgestiegen und nach F._______ gereist sei. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als (…) und Einzelkind nie zur Schule gegangen. Ihr Vater sei verstorben, als sie zirka 13 Jahre alt gewesen sei. Kurz nach dem tibetischen Neujahr 2006 habe sie geheiratet und sei ins Elternhaus ihres Mannes gezogen, welcher als (…) tätig gewesen sei und nebenbei (…) habe. Sie sei Mutter von (…) Kindern von damals (…), (…) und (…) Jahren. Ihre Mutter sei im Jahr 2013 ebenfalls verstorben. Am (…) August 2014 sei ihr Mann von zuhause weggegangen und seither spurlos verschwunden. Am (…) September 2014 beziehungsweise am (…) November 2014 habe sie zuhause Besuch von (…) Polizisten in zivil erhalten. Diese hätten einen Hausdurchsuchungsbefehl bei sich gehabt und in der Folge das Haus durchsucht. Nach der Durchsuchung von Küche und Schlafzimmer hätten sie im Altarraum alles durcheinandergebracht und dabei religiöse Statuen zerstört. Deshalb sei sie wütend geworden und habe die Polizisten erfolg-
D-233/2016 los gebeten, damit aufzuhören. Beim Versuch, sie an der weiteren Zerstörung zu hindern, sei sie zu Boden gestossen worden. Daraufhin habe sie mit dem (…) ihres Schwiegervaters auf die Polizisten eingeschlagen und dabei einen von ihnen am (…) verletzt, woraufhin diese abgezogen seien. Nach dem Vorfall seien ein Cousin (…) und einige Nachbarn herbeigekommen. Von ihrem Schwiegervater und ihrem Cousin sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie für ihr Tun schwer bestraft werden würde. Der Cousin habe sie mehrmals getadelt und ihr gesagt, dass sie das Dorf nun sofort verlassen müsse, weil sie sonst von den Chinesen festgenommen und inhaftiert würde. Nach anfänglichem Widerstand, vor allem ihrer Kinder wegen, habe sie der Bitte des Cousins entsprochen und sich für die Ausreise entschieden. Zunächst habe sie sich nach C._______ zu ihrer Tante (…) begeben, wo sie, während zirka (…)Tagen, bis zum (…) September 2014 beziehungsweise (…) November 2014 geblieben sei. Von dort sei sie per Auto und zu Fuss nach H._______ gereist und am (…) November 2014 illegal nach Nepal gelangt. Anlässlich der Anhörung führte sie überdies aus, dass sie vermutlich (…) oder (…) Wochen nach dem Weggang ihres Ehemannes bereits einmal von der Polizei besucht worden sei, welche nach diesem gefragt habe. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente ein. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 22. Dezember 2015 – stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz – unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall – bis zum 11. Februar 2016 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und ihre fast inexistenten Chinesischkenntnisse hätten bereits zu Beginn des Asylverfahrens grosse Zweifel an der von ihr angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und Ausreise aus diesem Land geweckt.
D-233/2016 Aufgrund der länderspezifischen Befragung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sie in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Damit sei auch den Asylvorbringen und der geltend gemachten Ausreise jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die Art der Darlegung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin bestätigt. Auch ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise nach Nepal sei höchst zweifelhaft. Zudem seien ihre Angaben zum weiteren Reiseweg in die Schweiz sehr vage ausgefallen. Weil es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen sei, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keinen konkreten, glaubhaften Hinweis auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 – zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 11. Januar 2016) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zudem beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleichzeitig wurden der Bericht „Education in Tibet“ von www.savetibet.org, je ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 und 10. Dezember 2015 sowie der Kartenausschnitt (…) von www.tibetmap.org http://www.savetibet.org/ http://www.tibetmap.org/
D-233/2016 und dessen Vergrösserung eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des vormaligen Instruktionsrichters vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und deshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wurde mangels Begründung und gestützt auf die Aktenlage abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 3. Februar 2016 eingeladen. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. E.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 16. Februar 2016. Gleichzeitig reichte sie eine Seite aus dem Protokoll der Anhörung (act. 9), einen Ausdruck von Wikipedia betreffend (...) und die bereits eingereichte Vergrösserung des Kartenausschnitts ein. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-233/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-233/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe sie bei der BzP gesagt, sie kenne die Telefonvorwahl der Präfektur D._______ nicht und im Gemeindehauptort C._______ gäbe es „eine kleine Schule“. Diese habe sie benannt und angegeben, sonst nichts darüber zu wissen. Sie nähme jedoch an, dass man dort Tibetisch unterrichte. Auch seien ihre Kinder noch zu klein gewesen, um zur Schule zu gehen. Indes – so das SEM – treffe dies gemäss den Altersangaben der Beschwerdeführerin zumindest bezüglich des ältesten Kindes nicht zu. Auf Nachfrage, weshalb sie nichts über die Schule wisse, wenn doch ihren Angaben zufolge andere Kinder aus B._______ diese besuchten, habe sie plötzlich gesagt, dass dort auch Chinesisch unterrichtet werde. Auf die weitere Nachfrage, weshalb sie ihren Sohn nicht zur Schule geschickt habe, habe sie lediglich auf Probleme im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Mannes und auf ihren ausgefüllten Arbeitstag verwiesen. Sie habe das Vorgehen bezüglich Ausstellung einer Identitätskarte zu schildern vermocht, jedoch mache die Genauigkeit stutzig, mit der sie dieses Dokument beschrieben habe. Selbst für einen gebildeten Menschen sei eine solche Beschreibung schwierig, wenn er dieses nicht regelmässig betrachte oder sich dessen Aussehen nicht durch Lernen einpräge. Bei der Beschwerdeführerin, einer gemäss eigenen Angaben einfachen, mit Arbeit und Kindern sehr beschäftigten (…)frau, die nicht gut lesen könne, sei die
D-233/2016 Beschreibung, auch bezüglich Reihenfolge der Einträge, so exzellent ausgefallen, dass der Verdacht erweckt worden sei, sie habe sie speziell für das Asylverfahren gelernt. Dieser Eindruck werde dadurch erhärtet, dass sie die neue Identitätskarte beschrieben habe, während sie selbst angegeben habe, noch eine alte, im Jahr (…) ausgestellte Version besessen zu haben. Zudem sei zu bezweifeln, dass sie auch bei eiligem Verlassen des Hauses nicht in der Lage gewesen wäre, die Identitätskarte mitzunehmen und den hiesigen Asylbehörden abzugeben. Ihre exemplarisch unsubstanziierte Reisewegschilderung wecke darüber hinaus auch grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt derselben. Deshalb sei sie im Rahmen der Anhörung auch länderspezifisch befragt worden. Aufgrund ihrer Beschreibung des (…) Alltags scheine es gut möglich, dass sie (schon) in der (…) gearbeitet habe, doch könne dies auch andernorts als in Tibet geschehen sein. Sie sei aufgefordert worden, die Veränderungen zu beschreiben, die sich seit ihrer Kindheit im Dorf ergeben hätten. Dabei habe sie angegeben, die Strasse sei jetzt besser, es gäbe jetzt auch Strom und einige hätten gute Häuser gebaut, nachdem ihre Kinder eine gute Ausbildung gemacht hätten. Weitere Veränderungen habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage habe sie gesagt, im Dorf gäbe es Strom, seit sie zirka zehn- oder elfjährig gewesen sei. Auf die Frage, was ausser dem elektrischen Licht mit dem Strom ins Dorf gekommen sei, habe sie zuerst „nichts“ gesagt. Erst auf konkrete Nachfragen hin habe sie Fernsehen, Radio und Festnetz- beziehungsweise Mobiltelefon erwähnt, dabei jedoch behauptet, in ihrem Haushalt gäbe es nichts von alledem. Auch andere elektrische Geräte, die im Zuge der Elektrifizierung des Ortes dort nach und nach Einzug gehalten haben dürften, habe sie nicht erwähnt. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar, könne und müsse doch davon ausgegangen werden, dass in den letzten bald 30 Jahren auch in einfachen tibetischen Haushalten nicht alles unverändert geblieben sei. Dass ihr Mann kein Mobiltelefon besessen habe, sei umso weniger nachvollziehbar, als sie angegeben habe, dieser sei nicht nur als (…), sondern auch als (…) tätig gewesen. Sie habe gesagt, noch nie im Leben Radio gehört zu haben, und keinen einzigen chinesischen, in B._______ zu empfangenden TV-Sender zu benennen vermocht. Ausserdem habe sie angegeben, keine Freizeit gehabt zu haben und nicht einmal zu wissen, wozu ein Radioapparat diene. Solche Aussagen seien schlicht zu realitätsfremd, um geglaubt werden zu können.
D-233/2016 Sie habe angegeben, die Wochentage und Zahlen auf Chinesisch zu beherrschen, und einzelne chinesische Lehnwörter erwähnt, die sie beim Einkaufen habe benützen müssen. Nachdem sie bei der BzP noch gesagt habe, es gäbe in ihrem Dorf eine kleinen Laden, aber sie habe die meisten Einkäufe in C._______ erledigt, habe sich bei der Anhörung herausgestellt, dass ihr jegliche Kenntnisse über weitere als die zuvor schon erwähnten, angeblich chinesischen Produkte und die angeblichen Einkäufe in C._______ generell fehlten. Deshalb sei zu vermuten, dass sie den erwähnten drei, vier angeblich chinesischen Produkten andernorts begegnet beziehungsweise mit diesen vertraut gemacht worden sei. Würde sie tatsächlich aus Zentral-Tibet kommen, wie sie behaupte, sollte sie erwartungsgemäss in der Lage sein, kurze, einfache Sätze auf Chinesisch zu bilden, statt nur Zahlen und Wochentage benennen zu können. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Stattdessen sei ihr nicht einmal das in Tibet wie im übrigen China verwendete chinesische Wort für das Familienbüchlein bekannt. Auch für das Mobiltelefon und das Auto/Fahrzeug habe sie anstatt der in Tibet geläufigen chinesischen Wörter tibetische Begriffe verwendet. Sie habe angegeben, einmal eine Pilgerreise nach „I._______“ gemacht zu haben, als sie klein gewesen sei, und sonst ausser in ihrem Dorf und in C._______ noch nirgendwo gewesen zu sein. Selbst wenn zutreffen sollte, dass es zwischen B._______ und C._______ nur (…) Dörfer gäbe, wäre sie erfahrungsgemäss zumindest schon dort gewesen, was sie jedoch verneint habe. Während sei bei der BzP diese Nachbardörfer als J._______ und I._______ bezeichnet habe, habe sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, diese hiessen K._______ und W._______ (phonetisch: […]). Sie habe B._______ etwas mehr als eine (…) Stunde Fussmarsch von C._______ entfernt lokalisiert. Tatsächlich seien im Umkreis von zwei bis drei Kilometern um C._______ auch auf den detailliertesten Karten weder ein Dorf mit diesem Namen noch die von ihr erwähnten Nachbardörfer, welche dazwischen liegen sollen, zu finden. Falls sie mit „B._______“ den Ort L._______ nahe M._______ gemeint hätte, wäre er von ihr falsch lokalisiert worden, ausserdem hätten auch dessen Nachbardörfer andere als die von ihr genannten Namen. Zudem müsste sie dann über die Höhle von N._______ sehr viel genauer Bescheid wissen, als sie dies tue. Bei der Anhörung habe sie gesagt, noch nie in D._______ gewesen zu sein, während sie bei der BzP angegeben habe, Tibet via D._______ verlassen zu haben. Der See Y._______ (…), den sie zwischen D._______
D-233/2016 und H._______ angesiedelt habe, liege in Tat und Wahrheit im (…) auf der Strecke von O._______ via Kloster (…) zum Mount (...) in der Provinz P._______. Da sie auch von der „wichtigen Strasse“ beziehungsweise dem bekannten (…), der an C._______ vorbeiführe, keine Kenntnis habe, und nicht wisse, dass es sich bei der Stadt D._______ und Q._______ (von ihr „[…]“ genannt) um denselben Ort handle, könne praktisch ausgeschlossen werden, dass sie je im fraglichen Gebiet gelebt habe. Komme sie aber nicht von dort, könne dies nur bedeuten, dass ihre Herkunft ausserhalb Tibets liege. Damit werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch ihre Darlegung der Asylgründe bestätigt. So sei diese bei der BzP und der Anhörung fast wortwörtlich identisch ausgefallen, was ein erstes Indiz für eine auswendig gelernte Geschichte darstelle. Ihre Ausführungen enthielten keinerlei Realkennzeichen und vermittelten nicht den Eindruck, als hätte sie das Erzählte tatsächlich selbst erlebt. Bei der Anhörung habe sie plötzlich geltend gemacht, die Polizei habe sie wegen ihres Mannes bereits früher einmal aufgesucht. Dies habe sie bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ein Vergleich ihrer Erzählungen zum ersten und zweiten Besuch der Polizei führe deutlich vor Augen, dass sie auf eine einigermassen detaillierte Schilderung des ersten Besuchs nicht vorbereitet gewesen sei, zumal diese ausserordentlich unsubstanziiert ausgefallen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Besuch der Polizei zirka (…) (Version BzP) beziehungsweise (…) Stunden (Version Anhörung) in Anspruch genommen habe und dass diese ihr noch Gelegenheit zur Flucht gegeben hätte, wenn sie die Beamten tätlich angegriffen und dabei gar verletzt hätte. Schliesslich sei ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise nach Nepal oberflächlich ausgefallen und lasse sich von jeder beliebigen Person problemlos nacherzählen. Zudem erscheine es als wenig sinnvoll, dass sie beim Verlassen H._______ nepalesische Kleidung hätte anziehen müssen, wenn sie die nepalesische Grenze nachts passiert hätte und tags darauf erst in der Abenddämmerung zum Chörten aufgebrochen wäre. Sodann seien auch ihre Angaben zum weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz ausgesprochen vage ausgefallen. Selbst wenn eine reisende Person der englischen Sprache nicht mächtig sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie bezüglich Fluggesellschaften, Flugdestinationen, Transitländer und Ort der Einreise nach Europa beziehungsweise in die Europäische Union irgendetwas auszusagen vermöge. Dies sei bei der Beschwerdefüh-
D-233/2016 rerin nicht der Fall gewesen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie ihre Reiseroute nicht habe preisgeben wollen und unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. 5.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Dazu berief sie sich im Wesentlichen auf ihre Aussagen bei der BzP und der Anhörung. Bezüglich ihrer sehr geringen Chinesischkenntnisse führte sie unter Bezugnahme auf den Bericht „Education in Tibet“ und den SFH-Bericht „China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache“ vom 10. Dezember 2015 zusätzlich aus, sie habe hier erfahren, dass nicht alle Tibeter und Tibeterinnen aus der ART Chinesisch sprechen könnten. Der von ihr erwähnte See Y._______, den sie zwischen D._______ und H._______ lokalisiert habe, befinde sich tatsächlich nordwestlich von D._______, wie sich aus dem eingereichten Kartenausschnitt ergäbe. Es sei ein kleiner See und sie habe nicht den vom SEM erwähnten (…) in der Provinz P._______ gemeint. 5.3 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 aus, die Beschwerdeführerin nähme in ihrer Eingabe zu wichtigen Argumenten der Entscheidbegründung keine Stellung. So schweige sie sich etwa darüber aus, weshalb sich in ihrem angeblichen Herkunftsort trotz Elektrifizierung vor etwa 30 Jahren bis zu ihrer Ausreise praktisch nichts verändert haben soll und wieso sie mit ihrer Lebenserfahrung bis zum Zeitpunkt der Anhörung angeblich keine Kenntnis über Sinn und Zweck eines Radiogeräts gehabt habe. Sie habe angegeben, noch zirka (…) bis (…) Tage bei einer Tante in C._______ verbracht zu haben, ehe sie Tibet verlassen habe. Würden ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, hätte sie vor der Ausreise sehr wohl die Möglichkeit gehabt, ihre Identitätskarte von ihrem angeblich nur eine (…) Stunde Fussmarsch entfernten Zuhause in B._______ zu holen oder sich den Ausweis nach C._______ bringen zu lassen. Dass sie dies nicht getan habe, weil sie „in der hektischen Situation“ nicht daran gedacht habe, werte das SEM als Ausrede, zumal ihr hätte klar sein müssen, dass sie ihre Identitätskarte in Tibet nicht mehr, im Ausland aber umso mehr benötigen würde. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Eingabe geltend, sie habe in beiden Interviews darauf bestanden, dass J._______ und I._______ die Nachbardörfer von B._______ seien. Tatsächlich – so das SEM – habe sie dies nur bei der BzP getan, während sie bei der Anhörung angegeben
D-233/2016 habe, I._______ sei der Zielort einer Pilgerreise gewesen, die sie als kleines Mädchen mit ihrem Vater unternommen habe, und die Fahrt dorthin habe zirka (...) Stunden gedauert. I._______ (R._______) – so das SEM weiter – befinde sich im Bezirk S._______ zwischen T._______ (U._______) und V._______ beziehungsweise dem Kloster (…), nördlich des Mount Everest, zirka einen bis zwei Kilometer vom Kloster (…) entfernt, also mitnichten in der Nähe von C._______. Schliesslich könne das SEM auch auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Kartenausschnitt keinen See namens Y._______ ausmachen. 5.4 In ihrer Replik vom 16. Februar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin bezüglich Radiogerät sinngemäss ihre bisherigen Ausführungen. Hinsichtlich ihrer Identitätskarte führte sie aus, sie habe sich diese nicht nach C._______ bringen lassen oder sei sie zuhause abholen gegangen, weil sie nicht daran gedacht und sie nie auf sich getragen habe. Der Wohnort der Tante befinde sich zwar nicht weit entfernt von B._______, der Fussmarsch dorthin betrage aber zirka eine (…) Stunde. In dieser Zeit könne viel passieren. Die Beschwerdeführerin sei politisch aktiv gewesen und von den chinesischen Behörden gesucht worden. Deshalb habe die grosse Gefahr bestanden, unterwegs von der Polizei erwischt zu werden. Bezüglich des Sees bestehe vermutlich ein Missverständnis, zumal sie, wie dem Protokoll der Anhörung entnommen werden könne (vgl. act. A9 […]), gesagt habe, J._______ und W._______ seien Nachbardörfer von B._______, nicht aber X._______, welches Zielort einer Pilgerreise gewesen sei, an das sie sich jedoch kaum zu erinnern vermöge. Zutreffend sei, dass Y._______ auf der eingereichten Karte nicht zu finden sei. Sie habe Z._______ gemeint, was auch als (...) ausgesprochen werde. Z._______ oder (...) werde auf Tibetisch mit Aa._______ übersetzt, wie aus dem eingereichten Wikipedia-Auszug über (...) hervorgehe. 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Identität offen legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu ziehen. Weder ihre damalige Erklärung, weshalb sie ihre Identitätskarte zuhause gelassen habe, noch ihre Ausführungen in der Replik, weshalb sie das Dokument dort vor ihrer Ausreise nicht geholt beziehungsweise zu ihrer Tante nach C._______ hat bringen lassen, vermögen zu überzeugen, umso weniger,
D-233/2016 als sie in diesem Zusammenhang in ihrer Replik erstmals und in Widerspruch zu ihrer gegenteiligen Aussage bei der BzP (vgl. act. A5 […]) geltend machte, sie sei politisch aktiv gewesen und deswegen von den chinesischen Behörden gesucht worden. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Reiseroute nicht preisgeben will und unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt ist. Diese könnten ihre Herkunft in ein anderes Licht stellen. Damit hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. 5.6 5.6.1 In BVGE 2015/10 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von der Vorinstanz im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, habe jedoch gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht zu genügen. So muss für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Die zutreffenden Antworten sind zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Country of Origin Information (COI) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Der vollumfänglichen Einsicht der asylsuchenden Person in die Herkunftsabklärung können wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Der asylsuchenden Person ist der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung aber so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt die Vorinstanz den Anspruch der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht. Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, untersteht die von der Vorinstanz im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E.5.2.3.1 und 5.2.3.2).
D-233/2016 5.6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in E. 5.6.1 festgelegten Mindeststandards erfüllt. Diesbezüglich ist auf das Protokoll der Anhörung und insbesondere auf das vor deren Abschluss der Beschwerdeführerin entsprechend gewährte rechtliche Gehör zu verweisen (vgl. act. A9 […]). 5.6.3 Es trifft zwar zu, dass, wie die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den von ihr eingereichten Bericht der SFH vom 10. Dezember 2015 in der Beschwerde einwandte, nicht alle Tibeter und Tibeterinnen in der ART in der Lage sind, Chinesisch zu sprechen. Indessen führte die Vorinstanz in differenzierter und überzeugender Weise aus, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensumstände nicht mit ihren minimalen Kenntnissen der chinesischen Sprache vereinbaren lassen, sondern darüber hinausreichen müssten, wenn sie tatsächlich aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion stammen würde (vgl. auch act. A9 […]). 5.6.4 Die Beschwerdeführerin widerspricht sich sodann bezüglich der beiden angeblichen Nachbardörfer ihres Herkunftsorts beziehungsweise der beiden zwischen diesem und C._______ liegenden Ortschaften. So führte sie in der Beschwerde aus, sie habe sowohl in der BzP als auch bei der Anhörung darauf bestanden, dass es sich um J._______ und I._______ handle, während sie gemäss Replik geltend macht, dass J._______ und W._______ Nachbardörfer von B._______ seien, nicht aber I._______, welches Zielort einer Pilgerreise gewesen sei. Tatsache ist, dass sie die beiden Dörfer in der BzP mit J._______ und I._______ benannte und in der Anhörung mit K._______ und W._______, wobei sie auch eine Pilgerreise nach I._______ erwähnte. Indessen vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die erwähnten Orte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht im näheren Umkreis von B._______ lokalisierbar sind, falls die Beschwerdeführerin mit B._______ den Ort L._______ meinte, und I._______ (R._______) mitnichten in der Nähe von C._______ liegt. Dasselbe gilt bezüglich dem von ihr erwähnten See Y._______, mit welchem sie den auf dem eingereichten Kartenausschnitt markierten (…) gemeint habe, wobei Z._______ auch als (...) ausgesprochen und auf Tibetisch mit Aa._______ übersetzt werde, zumal sie diesen See, selbst wenn ihre Einwände in sprachlicher Hinsicht zutreffen sollten, falsch lokalisiert hätte, da er sich, wie dem Kartenausschnitt zu entnehmen ist, entgegen ihrer Aussage nicht zwischen D._______ und H._______ befindet. Abgesehen davon führte das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass sie über die von ihr erwähnte Höhle von N._______, die sie lediglich zu lokalisieren wusste, viel genauer Bescheid wissen und Kenntnis
D-233/2016 von der ihr unbekannten „wichtigen Strasse“ beziehungsweise dem an C._______ vorbeiführenden (…) haben müsste, wenn sie tatsächlich aus der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stammen würde. 5.6.5 Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen. An dieser Stelle sind lediglich die kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin, ihre oberflächliche Schilderung des Reisewegs und substanzarmen Ausführungen zu den Entwicklungen und Veränderungen während bald 30 Jahren im angeblichen Herkunftsdorf zu erwähnen. Demgegenüber sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin den Erwägungen bezüglich ihrer mangelhaften geographischen Kenntnisse, kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse, der Schilderung der Verfolgungsvorbringen mit wenig Realkennzeichen sowie ihrer stereotypen und oberflächlichen Angaben zur Flucht nichts beziehungsweise nichts Substanzielles entgegenzuhalten. 5.6.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 (vgl. BVGE 2014/12) zu verweisen, das in Präzisierung der bis dahin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Angesichts der erheblichen Wissenslücken betreffend die angebliche Herkunftsregion (Geografie, Lebensalltag usw. sowie minimalste Kenntnisse der chinesischen Sprache) sind in casu die Voraussetzungen für eine Anwendung des genannten Urteils gegeben, weshalb es sich für die Vorinstanz in diesem Kontext erübrigte, vorliegend zusätzlich noch eine Linguaanalyse durchzuführen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde gestellten, aber nicht begründeten Eventualantrag auf Feststellung des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen. 5.6.7 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
D-233/2016 dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 5.5 ausgeführt, ist das Gericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
D-233/2016 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, dass bei einer asylsuchenden Person unbestrittener tibetischer Ethnie die Möglichkeit, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht auszuschliessen sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei. Dies entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 vorzitiert E. 6). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Staatssekretariats verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.5 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. hier SEM-Verfügung vom 17. Dezember 2015, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-233/2016 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-233/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Daniel Widmer
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