Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2327/2015
Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Kind B._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (…).
D-2327/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Zuhause am 8. März 2014, reiste aus ihrem Heimatland vier Tage später in Richtung C._______ aus und gelangte am 20. Oktober 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 4. November 2014 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen am 6. März 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus (…), wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern und dem Grossvater gelebt habe. Sie habe nie die Schule besucht und kenne nur ein oder zwei chinesische Wörter. Freundinnen aus dem Dorf hätten ihr am 7. März 2014 mitgeteilt, von Verwandten Plakate erhalten zu haben, auf denen geschrieben sei, (…). Man habe abgemacht, diese Plakate im Gemeindeort (E._______) aufzukleben, was man in derselben Nacht gegen Mitternacht beim Büro der chinesischen Behörden ausgeführt habe. Niemand habe sie bei der Aktion gesehen. Als sie (die Beschwerdeführerin) kurz nach Mitternacht nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihr Vater sie ausgeschimpft und gesagt, es sei für sie nicht mehr sicher im Dorf. Noch in der gleichen Nacht habe ihr Vater sie zu einem seiner Freunde nach E._______ gebracht, mit dem sie in der Folge nach F._______ zur Grenze gefahren sei und diese illegal zu Fuss überquert habe. Nach rund sieben Monaten Aufenthalt in C._______ sei sie mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist und nach einem Zwischenstopp an einem unbekannten Ort zu einem weiteren unbekannten Ort weitergeflogen, von wo aus sie mit dem Zug weitergereist und schliesslich nach D._______ gelangt sei. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- und Identitätspapiere zu den Akten. Sie machte diesbezüglich geltend, zwar sei sie im Besitz einer Identitätskarte gewesen, indessen sei diese zu Hause in H._______ geblieben. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. März 2015 – eröffnet am 12. März 2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
D-2327/2015 China ausgeschlossen ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (vgl. A 5 und A 12 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, dass aufgrund ihrer Ausführungen die angebliche Herkunft aus der Region Tibet, Volksrepublik China, sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden könnten. Die Tatsache, dass sie zum Nachweis ihrer Herkunft keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, erwecke bereits höchste Zweifel an der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit. Verstärkt würden diese Zweifel dadurch, dass sie im Rahmen des Länderwissens nicht in der Lage gewesen sei, geographisch korrekte Angaben zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung zu machen. Unter anderem sei die Begründung für ihre Unkenntnis hinsichtlich der umliegenden Gemeinden (sie habe ihr Dorf lediglich einmal in ihrem ganzen Leben verlassen) überaus unplausibel, realitätsfremd und folglich als Ausrede zu werten. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen (Situierung des angeblichen Heimatdorfes, Nennung von Nachbardörfern) erlernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um so den Anschein zu erwecken, aus besagter Gegend zu stammen. Ausserdem verfüge sie über mangelndes spezifisches Alltagswissen, welches bei einer in besagter Region einheimischen Person voraussetzbar wäre (…). Im Zusammenhang mit den Asylgründen hielt das SEM fest, die Schilderung des Sachverhalts genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt werde und somit den Eindruck vermittle, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Dies sei vorliegend der Fall. Für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Sodann hielt das SEM fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2014/12 in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3) erwogen, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China gemacht habe, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze
D-2327/2015 (E. 5.8). Somit sei zu prüfen, ob eine Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe für eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (E. 5.8 - 5.10). Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (E. 6). Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 - 5.10). Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Lehre stelle sich auch auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn Asylgesuchstellende, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglichen würden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung
D-2327/2015 an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn Asylgesuchstellende ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlichen. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen als Beweismittel Ausdrucke von Google Maps bei (vgl. S. 9 der Eingabe). D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde aufgefordert, die in Aussicht gestellte Mittellosigkeitserklärung innert angesetzter Frist nachzureichen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. E. Mit Eingaben vom 18. Mai 2015 (Fax und Poststempel: 19. Mai 2015) wurde die Mittellosigkeitserklärung nachgereicht.
D-2327/2015 F. Nach gewährter Fristverlängerung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 unter Zustellung eines als "vertraulich" bezeichneten Dokuments mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" (nachfolgend: Hintergrundinformationen des SEM) an seinen Erwägungen zum geprüften Länderwissen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin wohl ein bestimmtes länderspezifisches Wissen wiedergeben könne, dieses aber einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller substanzarmen und auch unkorrekten Angaben jedoch nicht standzuhalten vermöge. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) führte es sodann aus, die Beschwerdeführerin habe (…). Ihr Wissen beschränke sich bezeichnenderweise auf Bereiche, von denen absehbar gewesen sei, dass sie geprüft würden, wie beispielsweise (…). In Anbetracht des Bildes, welches die Beschwerdeführerin von sich zeichne, namentlich einer Person ohne jegliche Schulbildung und ohne jegliche Kenntnis ihrer näheren Umgebung, würden sich auch ihre Vorbringen als äusserst unwahrscheinlich herausstellen. So wolle sie – sich in ihrer persönliche Freiheit eingeschränkt gefühlt – das Dorf ein einziges Mal nach fast dreiundzwanzig Jahren verlassen haben, um sich politisch zu betätigen. Wie bereits im Entscheid festgehalten, sei es zudem äusserst unwahrscheinlich, dass eine Person mit ihrem Hintergrund unmittelbar nach ihrer mutmasslichen politischen Betätigung überstürzt ihr Dorf verlassen und die Reise von H._______ nach D._______ antreten würde, ohne überhaupt in ihrem Dorf einer reellen Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. G. Am 27. Mai 2016 wurde in G._______ das Kind B._______ geboren. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 5. September 2017 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2327/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das am 27. Mai 2016 geborene Kind Tenzin Kunsam Choling wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin eingeschlossen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2327/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hatte. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
D-2327/2015 4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3).
D-2327/2015 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP und der Anhörung zu diversen Bereichen befragt. Bei der Anhörung wurde sie mit ergänzenden Nachfragen konfrontiert. Den Befragungsprotokollen sind allerdings keine klaren Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Länder- und Alltagswissen das SEM als unzureichend erachtete. Den Akten können insgesamt keine Informationen entnommen werden, die es dem Gericht erlaubt hätten, zuverlässig zu ermitteln, ob sie hinreichende Angaben über die behauptete Herkunft und das dortige Alltagsleben gemacht hat. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft insgesamt substanzarm ausgefallen sind. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass das Fehlen von Identitätsdokumenten „höchste“ Zweifel an der von ihr geltend gemachten Identität und Staatsangehörigkeit aufkommen lässt. Gleichermassen verhält es sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen unter anderem im Zusammenhang mit den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführerin, ihrer Unwissenheit in Bezug auf das Schulwesen oder hinsichtlich ihres mangelhaften spezifischen Alltagswissens, mithin massgebende Aspekte, welche gewichtige Indizien für eine Sozialisation ausserhalb Tibets darstellen. Indes können nicht sämtliche ihrer Vorbringen als gänzlich unkorrekt oder unplausibel bezeichnet werden, so dass sie als offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos zu werten wären, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedurft hätte (vgl. E. 4.5). 5.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Mindeststandards, wie sie in der oben zitierten Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht im Rahmen der verkürzten Herkunftsbestimmungsmethode festgelegt worden sind, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt hat. Indes können diese festgestellten Mängel durch die Offenlegung der entsprechenden Informationen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. Bst. F hiervor) als geheilt betrachtet werden. Einerseits hat es das SEM dem Gericht mit dem als Hintergrundinformationen bezeichneten Dokument auf Vernehmlassungsstufe ermöglicht, die vorinstanzliche Argumentation nachzuvollziehen, und sie damit überprüfbar gemacht. Damit hat es die Anforderungen, welche sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ableiten, erfüllt. Zudem wurde der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse, wie von der Rechtsprechung gefordert, der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Vernehmlassung durch das Gericht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, sich
D-2327/2015 insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Somit ist festzustellen, dass der festgestellte formelle Mangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu gelten hat. Der in der Replik vom 5. September 2017 in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil keine Einsicht in das Dokument Hintergrundwissen und keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei, geht demnach fehl. 6. 6.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe und die angebliche Hauptsozialisierung in der von der Beschwerdeführerin genannten Gegend ist die vorinstanzliche Einschätzung, diese seien nicht glaubhaft gemacht worden, im Ergebnis zu stützen. Daran ändert auch das Eingeständnis des SEM in seiner Vernehmlassung nichts, wonach die Beschwerdeführerin „wohl bestimmtes länderspezifisches Wissen wiedergeben“ könne. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung gelangt es jedoch zum Schluss, die unzulänglichen Angaben zum geprüften Länderwissen würden überwiegen. Nach Überprüfung der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht – ungeachtet einzelner zutreffender Angaben der Beschwerdeführerin – keine Veranlassung, die von der Vorinstanz in den verschiedenen Verfahrensabschnitten vorgenommene Argumentation respektive das sich darauf stützende Ergebnis zu beanstanden. Ohne auf sämtliche in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände einzugehen, beschränkt sich das Gericht sodann darauf, die für das Urteil massgebenden Überlegungen darzulegen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre in der Beschwerde abgegebene Antwort erschöpft sich indes in der unbehelflichen Erklärung, dass sie ein Hukou (Familienbüchlein) und eine Identitätskarte aufgrund ihrer überstürzten Flucht zu Hause gelassen habe beziehungsweise die Beschaffung dieser Dokumente schwierig sei. Sie habe keinen Kontakt mit der Familie aufnehmen können, da niemand in ihrem Dorf ein
D-2327/2015 Telefon besitze. Nebst ihrer ohnehin tatsachenwidrigen Aussage zum Erhalt der Identitätskarte (Besorgung durch den Vater bei den Behörden) sowie der Unfähigkeit, das Aussehen des Ausweisdokuments zu beschreiben, ist jedenfalls dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass das Erhältlichmachen von identitätsbelegenden Dokumenten aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen ist. Diese Sichtweise erfährt nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung – nicht aus einem „von der Modernität und der übrigen Zivilisation“ abgeschnittenen Dorf stammt (vgl. A 12 Fragen 62 ff. S. 7 sowie Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 [Bst. F hiervor]). Mithin hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. 6.2.2 Trotz einiger zutreffender Angaben der Beschwerdeführerin zum geprüften länderspezifischen Wissen (vgl. E. 6.1) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die zu ihrem Dorf gehörigen Verwaltungseinheiten nicht korrekt benennen konnte. Auf Beschwerdestufe wird diesem vorinstanzlichen Vorhalt etwa dahingehend begegnet, für sie sei das in Tibet nicht von Relevanz gewesen beziehungsweise sie sei nicht schulgebildet. Zu andern Gegebenheiten (…) war sie nicht in der Lage, korrekte Angaben zu liefern. Auf Beschwerdestufe macht die Beschwerdeführerin keinerlei Gebrauch von der Möglichkeit, hierzu irgendwelche aufschlussreiche oder gar klärende Erkenntnisse vorzubringen. Bei dieser Sachlage kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2.3 Den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführerin (vgl. A 5 S. 3 und 7; A 12 Fragen 33 ff. S. 4 f.) sowie denjenigen zum Schulwesen an ihrem Herkunftsort (vgl. A 5 S. 8; A12 Fragen 39 ff. S. 4) wird in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend begegnet. Ihnen wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. In grundsätzlicher Wiederholung des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten Sachverhaltsumstandes hinsichtlich der Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin wird einerseits ausgeführt, sie habe nie eine Schule besucht, was durch ihre mit „Realitätskriterien“ versehenen Schilderungen zum Alltagsleben (…) erhärtet werde. Andererseits wird mit nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Vorbringen behauptet, die Vorinstanz verkenne, dass viele Tibeter kaum chinesisch
D-2327/2015 könnten und auch nicht können wollten. So habe diesbezüglich das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass mangelnde Chinesisch-Kenntnisse nicht den Schluss auf eine Nicht-Sozialisation in China zuliessen. Zum Vorhalt der völligen Unkenntnis hinsichtlich des Schulwesens in ihrem Herkunftsgebiet verliert sie auf Beschwerdestufe kein Wort. Ferner ist, wie oben bereits angeführt, auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in völliger Abgeschiedenheit ein Dasein im Heimatland fristete, sondern durchaus mit der Aussenwelt in Kontakt kam. 6.2.4 Die Schilderungen zum Reiseweg erachtete die Vorinstanz sodann in wesentlichen Punkten als dürftig und unglaubhaft. Insbesondere hielt sie fest, dass es nicht nachvollziehbar und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass eine erwachsene Person, die ihr Heimatland für immer verlasse, sich nicht im Vorfeld über das genaue Ziel ihrer Reise informiere. Dieser Argumentation ist zu folgen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Entgegnungen sind letztlich als unbehelfliche Erklärungsversuche und spekulative respektive mutmassende Behauptungen zu werten (u.a. die Beschwerdeführerin habe nie eine Schule besucht; sie habe nur selten ihr Haus geschweige denn ihr Dorf verlassen; sie sei mit ihrer Flucht massiv überfordert gewesen; die Vorbereitung ihrer ganzen Flucht sei durch einen Bekannten des Vaters und in dessen Begleitung von Anfang bis zum Ende erfolgt; sie habe sich nicht um den Fluchtweg oder um die Fluchtmittel kümmern müssen). 6.2.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre behauptete Herkunft (Hauptsozialisation) aus der Region Tibet, Volksrepublik China, sowie die Staatsangehörigkeit dieses Landes und die illegale Ausreise aus Tibet glaubhaft darzulegen. Angesichts dieser Sachlage ist ihren Asylvorbringen in Bezug auf dieses Land die Grundlage entzogen. Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die Schilderungen der ausreiserelevanten Ereignisse durch die Beschwerdeführerin jeglicher Substanz entbehren. Ihr Vortrag, wonach sie spontan mit zwei Freundinnen in einem Nachbarort kritische Plakate geklebt habe, weist keinen Vertiefungsgrad auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die Motivation für die plötzliche politische Betätigung. Die angeblich noch in derselben Nacht vom Vater angestrengte sofortige Flucht der Beschwerdeführerin ist nicht plausibel, da sie nach eigenen Aussagen weder der entsprechenden Taten überführt noch verdächtigt wurde.
D-2327/2015 6.3 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist nochmals auf die Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.10) zu verweisen, die in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich weitere Erörterungen zu den in der Beschwerde auf S. 6 ff. gemachten Ausführungen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Subsubeventualbegehren, die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen, zumal in Anbetracht der Sachlage kein Anlass besteht, ein LINGUA-Gutachten einzuholen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchenden Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des SEM.
D-2327/2015 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen – vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Der Subeventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 10.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 10.3 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Ferner ist festzuhalten, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10
D-2327/2015 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von insgesamt Fr. 800.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2327/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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