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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2008 D-2325/2008

1 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,576 mots·~23 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2325/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2325/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der Ijaw aus Delta State, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2008 per Schiff und gelangte via Italien am 13. Februar 2008 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ), ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, um Asyl nachsuchte. B. Am 21. Februar 2008 wurde im Auftrag des BFM im Kantonsspital (...) eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zwecks Altersbestimmung durchgeführt. Dem erstellten ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass das abgebildete Handskelett entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle ein Skelettalter von 19 Jahren ergab. C. Das BFM erhob am 4. März 2008 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen. Am gleichen Tag führte das BFM eine Anamnese über die Gesundheit und Ernährung des Beschwerdeführers durch und teilte ihm im Rahmen einer Nachbefragung mit, es hege Zweifel an seinen Altersangaben, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Arztbericht vom 21. Februar 2008. D. Am 11. März 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg an. E. Mit Verfügung vom 4. April 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D-2325/2008 F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 16. April 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte diese mit der Begründung, warum es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2008 zur Kenntnis zugesandt. Dieser liess die ihm zur Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-2325/2008 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). 2.2 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 8. Dezember 1990 geboren (act. A1/13, S. 1 des Befragungsprotokolls; act. A2/2). Ein Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 10. April 2008 rund 17 Jahre und vier Monate alt und damit unmündig gewesen. Auch heute hätte er sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und wäre demnach nach wie vor als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, was das BFM mit eingehender Begründung in der Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 bezweifelt, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich am 8. Dezember 1990 geboren und damit heute noch minderjährig sein, konnte und kann er sich grundsätzlich zwar nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein D-2325/2008 nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt, hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 In der standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. April 2008 wird geltend gemacht, da die Beschwerdefrist extrem kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben. Es sei ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich, die er mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte. Er bitte das Bundesverwaltungsgericht deshalb, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere die Protokolle der Befragungen. Angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ bitte er das Bundesverwaltungsgericht, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen. 3.2 Diesen Anliegen wird mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist indes vorweg festzustellen, dass gemäss der Verordnung des EJPD D-2325/2008 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2). Ferner sind in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wird während der Besuchszeiten ermöglicht (Art. 9 Abs. 2). Inwiefern diese Vorschriften im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten würden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig führt er aus, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehalten. Er hat indessen solche bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht, obwohl ihm dies im Rahmen des ihm zur Vernehmlassung des BFM gewährten Replikrechts möglich gewesen wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG müssen die zuständigen kantonalen Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interesse wahrnimmt, für die Dauer des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. 4.2 Obschon der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien im EVZ als Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung in Erscheinung getreten und für ihn nicht umgehend eine Vertrauensperson eingesetzt worden war, schritt das BFM am 4. März 2008 zur Nachbefragung betreffend die Altersangabe und zur Gewährung des rechtlichen D-2325/2008 Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie am 11. März 2008 zur Durchführung der Anhörung. 4.3 Was die vorfrageweise Prüfung des Alters betrifft, so steht deren Durchführung ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson in keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten Grundsätzen. So hinterliess der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ offensichtlich nicht das Erscheinungsbild einer auf den ersten Blick als minderjährig erkennbaren Person. Für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich minderjährig gewesen sein sollte, kann jedenfalls in dieser spezifischen Verfahrenssituation bzw. bei Angaben zu einer so einfachen Frage wie es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213). 5. 5.1 Einer differenzierteren Betrachtung bedarf demgegenüber die Frage, ob das BFM auch befugt war, die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine Vertrauensperson zu ernennen. 5.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, allerdings ohne darzulegen, weshalb es entgegen den Angaben des Beschwerdeführer von dessen Volljährigkeit ausgeht. Das BFM hat damit die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2006 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Dieses räumt in seiner Vernehmlassung denn auch ein, dass aus der Verfügung nicht hervorgehe, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Entsprechend hält es in der Vernehmlassung in Ergänzung seiner Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unter anderem fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Angaben einer um Asyl ersuchenden Person sprächen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich insgesamt als unglaubhaft erweisen. Dies treffe – wie in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt – sowohl auf die behauptete Identität – namentlich auch die Altersangabe – wie auch auf die Papierlosigkeit und die Asylvorbringen zu. Aussehen und Erscheinen liessen das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von Beginn weg als zweifelhaft D-2325/2008 erscheinen. Auch die durchgeführte Knochenaltersanalyse habe keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern auf ein Alter von 19 Jahren, was ebenfalls dafür spreche, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. In diesem Lichte seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen sei. Nachdem das BFM es offenbar versehentlich unterlassen hat, in der angefochtenen Verfügung zu begründen, weshalb es entgegen der Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit ausgeht, es dieses Versäumnis indessen in der Vernehmlassung nachgeholt hat, und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2008 die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen, kann die in Bezug auf die Annahme der Volljährigkeit fehlende Begründung in der Verfügung und die damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nachträglich geheilt betrachtet werden (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265). 5.3 Was die Frage des Alters des Beschwerdeführers betrifft, präsentiert sich die Aktenlage alsdann in der Tat derart, dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund seines Aussehens, seiner Erscheinung und seiner Aussagen anlässlich der Befragung zu seinem Alter, zu den Ursachen seiner Papierlosigkeit und zum Reiseweg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgehen durfte. Auch das festgestellte Knochenalter von 19 Jahren bildet, wenngleich ein schwaches, so doch ein Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210 f.). Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erklärte, am 8. Dezember 1990 geboren zu sein (act. A1/13, S. 1 des Befragungsprotokolls; act. A2/2). Als er in der Nachbefragung vom 4. März 2008 mit dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse konfrontiert wurde, gab er allerdings zu Protokoll: " Ich bin niemals 19 Jahre alt. Ich bin 18, aber nicht 19 Jahre alt." (act. A15/5 S. 4) Nach herkömmlichen Verständnis scheint der Beschwerdeführer mit dieser Aussage selbst eingestanden zu haben, dass er das 18. Lebensjahr hinter sich gebracht hat und er somit volljährig ist. Aufgrund des angeblichen D-2325/2008 Geburtsdatums (8. Dezember 1990), wäre er jedenfalls zum Zeitpunkt der Nachbefragung erst 17 Jahre und 3 Monate alt gewesen, was sich mit seiner Aussage "ich bin 18" nicht in Einklang bringen lässt. Ein weiteres Indiz, welches darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter zu verheimlichen versucht, bildet die Tatsache, dass er in seinem der standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten Beschwerde angefügten handschriftlich in Englisch verfassten Schreiben in Abweichung von seinen im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben erklärt: "I was born on Date Dce 18th 1990". Da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse, besteht vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG am 11. März 2008 eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfügung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5. S. 214). 6. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). 6.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer unterliess es, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben. Damit ist die D-2325/2008 in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt. 6.4 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe zu keiner Zeit weder einen Pass noch eine Identitätskarte beantragt und auch nie solche Papiere besessen. Zur Beschaffung von Papieren habe er niemanden kontaktieren können bzw. niemanden kontaktieren wollen (act. A18/15 S. 2). Die Reise von Nigeria in die Schweiz habe er ohne Papiere absolviert, bei Kontrollen habe jeweils sein weisser Begleiter mit den Funktionären verhandelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Reise- und Identitätsdokumenten würden sich in ihrer Substanzlosigkeit und Realitätsferne mit den typischen Aussagen von Gesuchstellern, die auf diese Weise versuchen, den Asylbehörden ihre Papiere vorzuenthalten, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen, decken. Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person geweigert, seine Kenntnisnahme von der Aufforderung zur Papierbeschaffung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Besagte Aufforderung sei ihm zuvor vorgelesen und auf Verlangen erklärt worden (act. A1/S. 5 f.). 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland in die Schweiz hinter sich, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei. Dieser Einwand überzeugt schon deshalb nicht, weil seine Angaben zu seiner Reise – wie das BFM zu Recht festgestellt hat - ausgesprochen vage ausgefallen sind und zu keiner Zeit den Anschein erwecken, es berichtete tatsächlich eine Person über ihre Wahrnehmungen auf der Flucht aus dem Heimatland in die Schweiz (act. A18/15 S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte weder die Reiseroute zu beschreiben, noch authentisch wirkende persönliche Eindrücke zu vermitteln, die er auf einer derart beschwerlichen Reise zweifellos gewonnen haben müsste, noch vermochte er den Ort zu nennen, an dem er während der Reise angeblich zum einzigen Mal polizeilich kontrolliert worden sei, bzw. zu beschreiben, auf welche Weise "der Mann im Auto" die Kontrolle geregelt haben soll (act. A18/15 S. 13). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden gegenüber verheimlichen will, auf welche Weise und über welche Route er aus der Heimat in die Schweiz gereist ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich die Reise des Beschwerdeführers D-2325/2008 nicht wie von ihm rudimentär skizziert abgespielt hat, und er bei seiner Einreise in die Schweiz sehr wohl über authentische Identitäts- und Reisepapiere verfügte, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte. Das BFM ist demnach zu Recht davon ausgegangen, es würden für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs seitens des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe vorliegen. In der Beschwerde wird im Übrigen nichts Stichhaltiges geltend gemacht, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 7. Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden. Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73). 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-2325/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von seiner Mutter in den sogenannten Afiaki-Schrein gebracht worden und gehöre zu den Asawama-Boys, die sich unter dem Kommando eines kleinen und grossen Vorsitzenden in diesem Schrein aufhielten. Die Asawama-Boys seien von den Vorsitzenden gegen Entgelt als Kämpfer an Auftraggeber vermietet worden und hätten dabei Häuser angezündet und viele Arbeiter der Regierung umgebracht. Deshalb werde er nun mittels Fernsehen und Zeitung von der Regierung gesucht. Seine Mutter habe entschieden, dass es besser wäre, wenn er das Land verlasse. 7.4 Die Auffassung des BFM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und unglaubhaft, ist zu bestätigen, zumal die Beschwerde auch diesbezüglich nicht ansatzweise stichhaltige Einwände enthält, welche allenfalls zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Wie das BFM zutreffend ausführt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Schrein, in welchem er sich aufgehalten habe, unsubstanziiert. Er konnte weder Angaben zum Zeitpunkt machen, als ihn seine Mutter dorthin gebracht hat, noch eine Beschreibung zum Jou-jou geweihten Bezirk liefern (act. A18/15 S. 4), noch erklären, was oder wer Jou-jou genau ist (act. A18/15 S. 5). Zutreffend ist auch der Hinweis des BFM, wenn der Schrein gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Sicherheit und Schutz vor dem Tod biete, wenn man hinein gehe (act. A18/15 S. 4/5), sei nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer nicht den Schutz im Schrein vor Verfolgung gesucht, sondern sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylrechtlich unbeachtlich, zumal gestützt auf die Akten in der Tat davon auszugehen ist, die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer via Fernsehen und Zeitung sei aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung der Ermordung von mehr als 200 Personen (act. A18/15 S. 9). 7.5 Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten Beschwerde und im dieser angefügten handschriftlich in Englisch verfassten Schreiben des Beschwerdeführers näher einzu- D-2325/2008 gehen, da diese an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 7.6 Aus diesen Gründen kann das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind offensichtlich nicht notwendig. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-2325/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-2325/2008 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung und den Akten zufolge gesund. Er hat in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz (act. A1/13 S. 4), verfügt zwar über keine Schulbildung, hat aber als Fischer gearbeitet, bevor er angeblich Kämpfer wurde (act. A1/13 S. 3), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Somit erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. April 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. D-2325/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 16

D-2325/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.07.2008 D-2325/2008 — Swissrulings