Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 D-231/2016

11 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,716 mots·~19 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-231/2016

Urteil v o m 11 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und das gemeinsame Kind C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).

D-231/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden über Italien am 24. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie einen Tag später um Asyl nachsuchten. Am 30. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Bei dieser Gelegenheit wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Indes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Italien keine Fingerabdrücke hinterlassen habe und nicht nach Italien wolle. Zudem leide er an [medizinische Beschwerden], welche im Heimatstaat unbehandelt geblieben seien. Die Beschwerdeführerin äusserte ebenfalls, dass sie in der Schweiz bleiben und nicht nach Italien gehen wolle. Sie sei gesund. B. Am 30. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am (…) wurde das gemeinsame Kind C._______ geboren. D. Am 30. November 2015 informierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt von C._______. E. Am 1. Dezember 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 5. Januar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die

D-231/2016 Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Januar 2016 (Datum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 16. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem ersuchten sie um Gewährung der nachträglichen Einsicht in diverse Akten. H. Am 13. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Akteneinsicht gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt.

D-231/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-231/2016 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei

D-231/2016 die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hätten, sie seien Mitte Juni 2015 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten eingereist und dort registriert worden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 30. September 2015 an Italien übergegangen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem weiteren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) den Dublin-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Das konkrete SPRAR- Projekt werde bei der Ankunft festgelegt. Bereits im Übernahmegesuch vom 30. Juli 2015 seien die italienischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Mit einer nachträglichen Meldung habe man die italienischen Behörden am 30. November 2015 zudem darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden nach der Geburt des gemeinsamen Kindes inzwischen eine Familie bilden würden. Diesem Ersuchen habe Italien am 1. Dezember 2015 explizit zugestimmt und mitgeteilt, dass die Überstellung nach E._______ erfolgen solle. Die in der BzP erwähnten Verwandten, welche sich in anderen Dublin-Mitgliedstaaten aufhielten, würden nicht zur Kernfamilie gehören, weshalb aus ihrer Anwesenheit kein Zuständigkeitskriterium abgeleitet werden könne. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit aufgrund einer [Krankheit] in medizinischer Behandlung sei. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung werde in Italien gewährleistet. Ausserdem werde das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informieren. Es lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.

D-231/2016 5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, dass die Zustimmungsfiktion im Sinne von Art. 22. Abs. 7 Dublin-III-VO vorliegend nicht greife. Am 30. September 2015 habe keine individuelle Garantie seitens Italien vorgelegen, wie sie gemäss Rechtsprechung für eine zulässige Überstellung gefordert werde. Deshalb habe die Zuständigkeit auch nicht auf Italien übergehen können. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens lasse sich nicht unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung betrachten. Die angefochtene Verfügung verstosse somit gegen die Zuständigkeits- und Fristenregelungen der Dublin-III-VO. Das SEM sei der Ansicht, dass eine von den italienischen Behörden erstellte Liste, der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte, an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Dass vorliegend tatsächlich eine konkrete Zusicherung vorliege, könne von den Beschwerdeführenden nicht überprüft werden, zumal ihnen in die Korrespondenz mit den italienischen Behörden und insbesondere in die Zusicherung Italiens keine Einsicht gewährt worden sei. Selbst wenn die Zusicherung einen Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und weitere Informationen enthalte, sei davon auszugehen, dass diese nicht als Garantie im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelte und die Möglichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausschliesse. Es sei unklar, in welchem SPRAR-Projekt die Familie untergebracht werden solle und ob aktuell tatsächlich freie Plätze zur Verfügung stünden, weshalb insgesamt von keiner konkreten Garantie ausgegangen werden könne. Im Übrigen verletze die angefochtene Verfügung das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), indem das Wohl des Kindes nicht vorrangig berücksichtigt werde. Das Kind der Beschwerdeführenden sei erst wenige Monate alt und daher besonders verletzlich. Eine Überstellung der jungen Familie nach Italien, nachdem die Behörden den Selbsteintritt über eine lange Dauer und in rechtswidriger Weise verhindert hätten, verletze das Kindeswohl. Das Interesse der Schweiz an einer Überstellung sei im Vergleich zum Interesse der jungen Familie, nicht erneut an einen fremden Ort transferiert zu werden, als geringer einzuschätzen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden aktuell Familien, die sich bereits in der Schweiz befänden, wieder nach Italien überstellt werden sollten, während gleichzeitig politisch zugesichert

D-231/2016 werde, dass die Schweiz Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe, die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen. 6.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden, erweist sich, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, als unbegründet. Insbesondere holte die Vorinstanz bei den italienischen Behörden eine genügend konkrete und individuelle Garantie ein (vgl. unten E. 8.4). 7. 7.1 Am 30. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Ab. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden schliesslich ausdrücklich zu. 7.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Zuständigkeit nicht habe gültig auf Italien übergehen können, da im Zeitpunkt der impliziten Anerkennung der Zuständigkeit die konkrete Zusicherung noch nicht vorgelegen habe. Diesbezüglich ist auf BVGE 2015/4 hinzuweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass die geforderte konkrete Zusicherung keine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sei. Demnach müsse die konkrete Zusicherung im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vorliegen (a.a.O. E. 4.3). In casu lag die Zustimmung Italiens mit der darin enthaltenen konkreten Zusicherung einer familiengerechten Unterkunft im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 16. Dezember 2015 bereits vor. Die vorliegende Garantieerklärung erweist sich auch als hinreichend (vgl. nachstehende Erwägungen).

D-231/2016 7.3 Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gültig auf Italien übergegangen. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Überdies können Asylsuchende sich in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Gemäss diesem Urteil würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-

D-231/2016 sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (a.a.O. E. 4.3). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) eingehend zu den italienischen Garantien geäussert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (a.a.O. E. 5.2). In Anwendung dieser Rechtsprechung ist somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen, zumal die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannten und anfügten, die Beschwerdeführenden würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nicht entgegen, da die SPRAR-Projekte gemäss dem oben genannten Rundschreiben speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind (a.a.O. E. 5.4). 8.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers ([…]) auch in Italien behandelt werden können. Italien ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewährleisten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische

D-231/2016 Betreuung auch in Italien in Anspruch nehmen kann. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind anzuweisen, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.6 Ebenfalls lässt sich die Zuständigkeit auch nicht mit dem Argument begründen, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungsschlüssel der Europäischen Union zu beteiligen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.5, zur Publikation vorgesehen). 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Auch wenn das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht, ist jedoch – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) – nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 8.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf das Vorliegen von "humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dazu ist folgendes festzuhalten: 9.2 Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine

D-231/2016 Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Situation der Beschwerdeführenden in Bezug auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt. Dabei wird – nach einer kurzen Wiederholung des Sachverhalts (insbesondere mit Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und weitere Familienangehörige in anderen Dublin-Mitgliedstaaten) – auf die Aufnahmerichtlinie, die angemessene medizinische Versorgungsleistung und auf die zuständigen Behörden in Italien verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Situation der Beschwerdeführenden beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingehend begründet, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

D-231/2016 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 14. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-231/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

D-231/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 D-231/2016 — Swissrulings