Abtei lung IV D-2302/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, Georgien, alias B._______, angeblich Aserbaidschan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2302/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2005 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter der Identität B._______, Aserbaidschan, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Experte der Fachstelle Lingua in seiner sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 29. Juni 2005 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus C._______/Aserbaidschan, sondern aus D._______/Georgien, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2005 die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Aserbaidschan zu stammen und dort zweimal entführt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, dessen Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, D-2302/2009 dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2005 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009, erneut ohne Einreichung von Identitätsdokumenten, unter der Identität A._______, Georgien, ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 24. Februar 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 12. März 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem geltend machte, im vorliegenden Asylverfahren seine echte Identität anzugeben (vgl. B1, S. 2), indessen keine Identitätspapiere einreichen könne, da sich sein Reisepass bei einem Freund in der Türkei befinde und er kein Geld habe, um mit diesem Kontakt aufzunehmen (vgl. B1, S. 6 und 8), dass er nach Ablehnung seines Asylgesuches an seinen Herkunftsort E._______ (Georgien) zurückgekehrt sei, wo er sich bis zum 8. August 2008 aufgehalten habe, dass er wegen des gewalttätigen Konflikts zwischen Russland und Georgien nach D._______ geflüchtet sei, dass dort im Oktober 2008 sein Vater bei einer Schlägerei anlässlich eines Festes einen Angehörigen der Ethnie der Svanezia mit einer zerbrochenen Flasche erschlagen habe und deswegen inhaftiert worden sei, dass er nach dem natürlichen Tod seines Vaters im Gefängnis befürchtet habe, von den Söhnen des Opfers behelligt zu werden, weshalb er zuerst in F._______ untergetaucht sei, dass er dort von seinen Verfolgern entdeckt worden sei, weshalb er sich am 10. November 2008 mit seinem Reisepass in die Türkei zu einem Freund begeben habe und danach ohne Identitätspapiere weiter nach Genf gereist sei (vgl. B 1, S. 8), dass das BFM mit – am 7. April 2009 eröffneter – Verfügung vom 3. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung D-2302/2009 anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete sowie ihm eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte, dass der Beschwerdeführer mit auf den 9. April 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 10. April 2009 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34; Art. 83 Bst. d Ziff. 1) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache abgefasst ist, die Beschwerdeschrift indessen in deutscher Sprache eingereicht wurde, weshalb das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 (zweiter Satz) VwVG auf deutsch geführt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2302/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid vorliegend nur summarisch zu begründen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), D-2302/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die offenkundig unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen hingewiesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat Behelligungen durch die Söhne eines von seinem Vater im Rahmen einer Schlägerei getöteten Angehörigen der Ethnie der Svanezia ausgesetzt gewesen zu sein, zutreffend als offensichtlich haltlos erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift lediglich darauf hingewiesen wird, 'aufgrund der Oberflächlichkeit der Erstbefragung hätten sich vielleicht Ungenauigkeiten eingeschlichen', ohne konkret auf die von der Vorinstanz festgestellten offensichtlichen Ungereimtheiten in der Darstellung der geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen, dass diese allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Frage der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant sind, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen D-2302/2009 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Wegweisungsvollzug des relativ jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2302/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8