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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2018 D-2301/2018

18 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,043 mots·~15 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2301/2018

Urteil v o m 1 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).

D-2301/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2014. Er sei über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland gereist und am 11. September 2015 in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch und wurde in der Folge dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. A.b Am 14. September 2015 wurden seine Personalien aufgenommen und am 12. Oktober 2015 ein "Beratendes Vorgespräch" durchgeführt. In der Folge führte das SEM Abklärungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durch. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 beendet, und das SEM führte in der Folge das nationale Asylverfahren durch. Am 9. Dezember 2015 wurde er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Anschluss daran verfügte die Vorinstanz, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er in Afghanistan als (…) für einen (…) gearbeitet habe. Eines Abends sei er beim Betanken seines Dienstfahrzeuges an einer Tankstelle von Unbekannten aufgefordert worden, den (…) zu töten. Aus Angst habe er zum Schein eingewilligt und dem (…) in der Folge alles erzählt. Als er daraufhin erneut an der Tankstelle sein Dienstfahrzeug betankt habe, hätten Unbekannte auf ihn geschossen. Dabei sei er am Bauch verletzt und vom Tankwart ins Spital gebracht worden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er realisiert, dass er in einem Spital in Kabul liege. Weil er wöchentlich im Spital seinen Verband habe auswechseln lassen müssen, sei er einstweilen in Kabul geblieben und erst nach zirka einem Jahr wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er von drei bis vier maskierten Personen angegriffen und mit einem Messer in der Nierengegend verletzt worden. Trotz Gefahr für seine Person habe er die (…) des (…) alarmiert, welche die Angreifer niedergeschossen habe. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe ihm der (…) zur Ausreise geraten und er sei nach einem kurzen Aufenthalt in Kabul aus Afghanistan ausgereist, jedoch an der iranisch-pakistanischen Grenze noch eine Woche lang durch die Taliban festgehalten worden.

D-2301/2018 B.b Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazkira) in Kopie zu den vorinstanzlichen Akten. C. Im März 2017 ist der Beschwerdeführer in der Schweiz im Zusammenhang mit einem (…) polizeilich in Erscheinung getreten und von den Strafverfolgungsbehörden des C._______ angegangen worden. D. Am 1. Mai 2017 führte eine von der Fachstelle Lingua des SEM beauftragte amtsexterne sachverständige Person mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch zum Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion durch. Davon wurde basierend auf der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse am 27. September 2017 ein "LINGUA-Bericht" erstellt, der die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers bestätigte. E. Mit am 21. März 2018 zugestellter Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. F.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. F.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.c Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein Foto "Eintrittsnarbe und Operationsnarbe", ein Foto "Austrittsnarbe", ein Foto "Narbe eines Operationsinstruments", eine medizinische Information vom 20. Oktober 2015, ein Foto "Schnittnarbe unter dem linken Auge", ein Foto "Schnittnarbe in der Nierengegend", ein Foto "Schnittnarbe am rechten Bein" und ein Schreiben der Polizeibehörde der Provinz D._______ in Kopie eingereicht.

D-2301/2018 G. Mit Schreiben vom 23. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-2301/2018 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen über die geltend gemachten Attacken auf seine Person den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. So habe er sich im Verlaufe des Asylverfahrens zu seiner angeblichen Verfolgungssituation zu zentralen Elementen widersprüchlich und auffällig substanzarm geäussert. Betreffend die Vorfälle an der Tankstelle habe er keine Daten nennen können und auf Nachfrage erklärt, dass seine erste Begegnung mit den Tätern an der Tankstelle an einem Abend stattgefunden habe und er etwa drei Monate später mit einem Messer attackiert worden sei, wogegen er im späteren Verlauf seiner Befragungen ausgeführt habe, dass er zunächst mit einem Messer angegangen und rund zweieinhalb Monate später auf ihn geschossen worden sei. Zusammengefasst vermöchten diese konfusen Angaben nicht zu überzeugen. Sodann sei er nicht im Stande gewesen, die Täter zu beschreiben und habe lediglich zu Protokoll gegeben, dass er diese zum ersten Mal gesehen habe und einer der Täter dick gewesen sei. Auch auf Nachfrage, habe der Beschwerdeführer lediglich vage und nichtssagende Antworten gegeben und etwa erklärt, dass sich die Tankstelle an einer unsicheren Lage befunden habe und dass es dort Taliban gegeben habe. Zudem sei auch die Beschreibung sei-

D-2301/2018 ner Verletzungen vage und substanzlos ausgefallen. Weshalb er in ein Spital nach Kabul gebracht und nicht in seiner Heimatstadt medizinisch versorgt worden sei, habe er ebenso wenig zu erklären vermocht. Auch die angeblich nach seiner Rückkehr nach B._______ erfolgte zweite Attacke auf ihn habe er nur spärlich und ohne Zeitangaben geschildert und er sei wiederum nicht in der Lage gewesen, diese näher zu beschreiben, obwohl er die Täter "hautnah erlebt" habe. Seine Asylgründe seien somit ein "pauschales Konstrukt", dem nicht gelglaubt werden könne.

6. Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. Aus den fehlenden Datums- und Zeitangaben könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden, da diese Ungenauigkeit im sozio-kulturellen Verständnis der Menschen im ländlichen Afghanistan zu sehen sei, wo genaue Datumsangaben nicht den gleichen Stellenwert wie in der Schweiz hätten. Massgeblich sei, dass er die Vorfälle zeitlich nachvollziehbar und logisch habe einordnen können. Was die Vorfälle an der Tankstelle anbelange, habe er immerhin sagen können, dass einer der Täter dick und einer bewaffnet gewesen sei und ein weiterer einen Toyota ohne Kennzeichen gefahren habe. Seine Schilderungen zur Situation, in der er angeschossen worden sei, und zu seiner Operation wiesen zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente auf, seien detailliert, in sich schlüssig, persönlich und kohärent ausgefallen. Wechselnde, widersprüchliche oder nachgeschobene Vorbringen seine keine zu entnehmen. Die vorinstanzliche Argumentation, dass er zur Situation an der Tankstelle nichtssagende und vage Antworten gegeben habe, könne er somit nicht nachvollziehen. Auch nicht, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, nicht gewusst zu haben um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe. Er habe sich nämlich viele Gedanken zu den Angreifern gemacht und auch die Taliban dahinter vermutet, obwohl sie nicht so ausgesehen hätten. Er habe zudem nur wenig äussere, jedoch vor allem innere Blutungen gehabt. Sein Bauch sei sehr angeschwollen gewesen und bei einer Schusswunde könne es nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Eintrittswunde nur zu minimalen Blutungen komme und vor allem die inneren Organe verletzt seien. Dies sei wohl der Grund, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe auffallend substanzarme Aussagen zu seinen Verletzungen gemacht. Was seinen Spitalaufenthalt angehe, habe er bereits erklärt, dass er von den Ärzten in B._______ abgewiesen und folglich in ein Spital nach Kabul gebracht worden sei. Auch den zweiten auf ihn erfolgten Angriff in B._______ habe er ausführlich beschrieben. Weil aber die Täter maskiert gewesen

D-2301/2018 seien, habe er keine genaue Täterbeschreibung machen können, was auch die Vorinstanz eingesehen habe. Weshalb sie seine diesbezüglichen Aussagen dennoch pauschal als realitätsfremd abtue, verstehe er somit nicht. Im Übrigen belegten die eingereichten Beweismittel seine Verletzungen und die geltend gemachten Angriffe auf ihn. Insgesamt habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Gesamtbeurteilung aller Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern lediglich gewisse Indizien berücksichtigt, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprächen. Sodann stellten Personen wie Polizisten oder der Kommandant eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Seine Verfolgungssituation sei "ursprünglich" auf den (…) zurückzuführen gewesen, der als (…) bei der (…) schon per se ein Feindbild der Taliban beziehungsweise von Dritten sei.

7. Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es in verschiedenen Punkten der Kernvorbringen des Beschwerdeführers in offenkundiger Weise zu Ungereimtheiten gekommen ist und seine Aussagen grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen der Beschwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. So handelt es sich bei den divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen rund um die Tankstelle, nämlich dass er zirka drei Monate nach der ersten Begegnung mit den Unbekannten von diesen mit dem Messer angegriffen worden sei, wogegen er im späteren Verlauf der Befragung – mithin genau gegenteilig – ausführte, dass er zunächst mit dem Messer angegriffen und zirka zweieinhalb Monate später auf ihn geschossen worden sei um einen gravierenden Widerspruch in seinen zentralen Asylvorbringen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den geltend gemachten Angriff auf ihn an der Tankstelle widersprüchlich geschildert hat, sondern auch die Daten und die Abfolge unterschiedlich wiedergab. Die Darstellung auf Beschwerdeebene, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers "zeitlich nachvollziehbar und logisch" (vgl. Beschwerde, S. 5) seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, selbst wenn man – wie in der Beschwerde geltend gemacht – berücksichtigt, dass Zeitangaben in Afghanistan kulturbedingt einen geringeren Stellenwert haben, als in der westlichen Welt. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die Täterbeschreibung – dick und bewaffnet – als stereotyp zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich schilderte, wo sich die "dicke" Person befand (am Lenkrad [A25, S. 9] oder neben dem Fahrer [A25, S. 11]). Auch blieb der Beschwerdeführer bis zuletzt eine plausible Erklärung schuldig, weshalb man ihn

D-2301/2018 nicht im örtlichen Spital, sondern in einem über zweihundert Kilometer entfernten Spital in Kabul behandelt haben soll. Überdies reichte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu seiner Behandlung in Kabul ein, was angesichts der gravierenden Verletzungen zu erwarten gewesen wäre. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten zweiten Angriff auf ihn nach seiner Rückkehr nach B._______ ohne jegliche Substanz blieben, improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln, es berichte die im Zentrum stehende Person aus ihrer subjektiven Optik heraus über nicht alltägliche Erlebnisse. Der Einwand in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten zweiten Angriff auf ihn "ausführlich" geschildet habe (vgl. Beschwerde, S. 9), findet im Anhörungsprotokoll keine Bestätigung. Dass er in der Beschwerde weitere Details nachliefert, scheint in diesem Zusammenhang unbehelflich, zumal schriftliche Aussagen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im Verfahren mündlich Geäussertes und als Sachverhaltsanpassungen an Vorhaltungen erscheinen. Dass der Beschwerdeführer und auch der (…) sodann selbst keine Verdachtsmomente hinsichtlich der Täterschaft gehabt haben sollen, erscheint ebenso unplausibel. Schliesslich machen erfahrungsgemäss immer Gerüchte, Neuigkeiten und Vermutungen die Runde, in kriegerischen Zeiten mangels offizieller Informationen sogar umso mehr. Angesichts dieser Fülle von gewichtigen Unglaubhaftigkeitsindizien sind auch die der Beschwerde beigelegten medizinischen Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.c vorstehend) nicht geeignet, den Parteiaussagen des Beschwerdeführers ein stärkeres Profil zu verleihen, welches im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Beweismittel den Schluss zuliesse, dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, er habe seinem Heimatland tatsächlich unter den behaupteten Umständen entfliehen müssen, zumal im Lichte der vorstehenden Erwägung in keiner Weise feststeht, dass die belegten Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers von den geltend gemachten Angriffen auf ihn herrühren. Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vor-

D-2301/2018 instanz durfte – entgegen der Beschwerde – dementsprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass allein die (…) (bei deren Wahrunterstellung) für einen (…) nicht genügte, um eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten beziehungsweise in Aussicht gestellten Beweismitteln verzichtet werden. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. März 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

D-2301/2018 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2301/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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