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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2011 D-2300/2011

4 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,759 mots·~19 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2300/2011 Urteil vom 4. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kinder 2. C._______, geboren (…), 3. D._______, geboren (…), Eritrea, alle vertreten durch Mlaw Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).

D-2300/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten am 25. August 2010 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 2. September 2010 machte die Beschwerdeführende 1 insbesondere geltend, sie habe ihr Heimatland im Jahre 2000 verlassen und sei in den Sudan gereist, wo sie sich zirka zehn Jahre aufgehalten habe. Im Februar 2010 habe sie sich zusammen mit ihrem Sohn C._______ via Libyen, wo sie fünf oder sechs Monate geblieben seien, nach Italien begeben, von wo sie mit Hilfe von Schleppern unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt seien. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und die EURODAC-Treffer vom 16. Oktober 2003 sowie 17. August 2007 gewährte das BFM der Beschwerdeführenden 1 am 2. September 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens oder Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumte die Beschwerdeführende 1 ein, am 16. Oktober 2003 in Italien und am 17. August 2007 in Schweden daktyloskopisch registriert worden zu sein und in diesen beiden Ländern ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Sie sei im Oktober 2003 nach Italien gekommen, wo sie sich vier Jahre in F._______ aufgehalten habe. Da sie nicht mehr in Italien habe leben können, sei sie im Jahre 2007 nach Schweden gereist, wo sie ihren ersten Sohn C._______ zur Welt gebracht habe. Im Juli 2009 habe man sie und ihren Sohn nach F._______ zurückgeführt. Von dort habe sie sich mit Heron nach G._______ begeben, wo sie wiederum mit H._______, ihrem früheren Lebenspartner und Vater ihres Sohnes C._______, zusammengelebt habe. Da sie in der Folge erneut von H._______ schwanger geworden sei und dieser keine Arbeit habe, sei sie zusammen mit C._______ in die Schweiz gereist. In Italien sei sie als Flüchtling anerkannt, weswegen sie auch eine "Permesso" erhalten habe. Sie könne jedoch nicht in dieses Land zurückkehren, da es dort für sie sehr schwierig sei, insbesondere mit einem Kind.

D-2300/2011 C. Am 29. September 2010 gebar die Beschwerdeführende 1 den Sohn I._______ D. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und des EURODAC-Treffers vom 16. Oktober 2003 stellte das BFM am 17. November 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II- Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. E. Gestützt auf das Gesuch vom 17. November 2010 teilten die italienischen Behörden dem BFM am 18. November 2010 mit, dass die Beschwerdeführende 1 am 3. Juni 2004 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin-Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Eine Rückübernahme komme allenfalls im Rahmen eines anderen Übereinkommens in Betracht (vgl. Akten BFM A 16/2). F. Mit Schreiben vom 14. März 2011 stimmte das italienische Innenministerium einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) zu. G. Am 6. April 2011 führte das BFM in J._______ eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden 1 durch. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte sie, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie dort ein schwieriges Leben gehabt habe, zumal sie über keine Unterkunft verfügt habe. H. Mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der

D-2300/2011 Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführende 1 habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, was aus ihren Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie dem EURODAC-Treffer vom 16. Oktober 2003 hervorgehe. Sie sei zudem gemäss Mitteilung der italienischen Behörden vom 18. November 2010 in Italien als Flüchtling anerkannt und geniesse somit dort asylrechtlichen Schutz. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG seien nicht erfüllt. Überdies habe Italien am 14. März 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. In der Schweiz lebten ausserdem keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten. Die Beschwerdeführende 1 habe keine Gründe geltend gemacht, die praxisgemäss einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Beschwerde vom 19. April 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ausserdem sei das Verfahren solange zu sistieren, bis der erwartete Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von Asylsuchenden in Italien – voraussichtlich im Monat Mai – vorliege. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-2300/2011 J. Mit Eingabe vom 21. April 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 19. April 2011 (inklusive Budgetberechnung) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG und nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin- Verfahren) einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb auf das Begehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt

D-2300/2011 auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, nicht einzutreten ist. Die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach Italien gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, ist unzutreffend. 1.5. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2300/2011 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführende 1 vor ihrer Ankunft in der Schweiz während mehrerer Jahre legal in Italien aufhielt, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde. Bei Italien handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Zudem stimmten die italienischen Behörden am 14. März 2011 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. Die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

D-2300/2011 sind somit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend eine der Ausschlussbestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführende 1 macht nicht geltend, es würden nahe Angehörige, oder Personen, zu denen sie oder ihre Kinder eine enge Beziehung haben, in der Schweiz leben. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass solche Personen in der Schweiz leben, weswegen die Ausschlussbestimmung gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht erfüllt ist. Zudem führt der Umstand, dass der Beschwerdeführenden 1 in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im vorliegenden Fall zur Nichtanwendung der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3 aufgrund ihrer Minderjährigkeit in Italien ebenfalls asylrechtlichen oder vergleichbaren effektiven Schutz geniessen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 vom 14. Dezember 2010, E. 4-6). Schliesslich liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, wurde der Beschwerdeführenden 1 doch von Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, womit erstellt ist, dass ihr und ihren Kindern in diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern sie dort Schutz geniessen. Somit kommt keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG zur Anwendung. Der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ist zu bestätigen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-2300/2011 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Vorliegend wurde einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet und ist vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden. 7.3. 7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

D-2300/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2. Da Italien – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nachkommt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Italien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

D-2300/2011 7.4.2. Vorweg ist festzustellen, dass die in Italien herrschende allgemeine Lage nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs spricht. 7.4.3. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift geltend, verschiedene Berichte zeigten, dass die Zustände im italienischen Asylwesen derart prekär seien, dass weder eine adäquate medizinische Behandlung noch eine Unterbringung in einem Zentrum gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund werde von verschiedenster Seite von einem Rücktransfer gerade von verletzlichen Personen abgeraten. Sie – die Beschwerdeführenden – verfügten in Italien über keinerlei soziales Netz. Aufgrund der prekären Zustände im italienischen Asylwesen müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie im Falle eines Rücktransfers weder von staatlicher noch von privater Seite Unterstützung oder eine Unterkunft erhielten. Insgesamt sei daher ihr Rücktransfer nach Italien aus humanitären Gründen als unzumutbar zu werten. 7.4.4. Bezüglich der Beschwerdeführenden lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme entnehmen, weshalb der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien mit demjenigen in der Schweiz durchaus vergleichbar. Allenfalls in Zukunft auftretende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden könnten in diesem Land daher adäquat behandelt werden. Zudem stellt sich die persönliche Situation der Beschwerdeführenden so dar, dass davon ausgegangen werden kann, sie hätten – falls nötig – in Italien ohne Weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen Institutionen, zumal die Beschwerdeführende 1 dort als Flüchtling anerkannt wurde, weswegen sie und ihre Kinder in diesem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen. Damit befinden sie sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position. Die Beschwerdeführenden geniessen in Italien aufgrund der dortigen Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise der ihnen dort zukommenden vergleichbaren Stellung die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen (vgl. Art. 23 FK). Überdies wird ihnen dort hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wie den Staatsangehörigen Italiens. Den Beschwerdeführenden kommt in Italien somit stets die bestmögliche Ausländerstellung zu. Daher ist davon

D-2300/2011 auszugehen, dass sie von den italienischen Behörden auch sonst die notwendige Unterstützung (insbesondere bezüglich Unterkunft) erhalten werden. Die Beschwerdeführende 1 ist anzuhalten, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung oder anderweitigem Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass Italien sich als Signatarstaat der FK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich aus den zitierten Berichten über die Lage von Asylsuchenden beziehungsweise Flüchtlingen in Italien nicht mit hinreichender Gewissheit ergibt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführende 1 und ihre Kinder eine existentielle Gefährdung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Italien über ein soziales Netz verfügen, zumal H._______ – der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführenden 1 respektive Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 – in G._______ lebt (vgl. Akten BFM A 26/9, S. 6). Es ist davon auszugehen, dass H._______ die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien falls nötig (finanziell) unterstützen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführende 1 schon mehrere Jahre in Italien gelebt hat, sie somit mit der dortigen Lebensweise vertraut sein dürfte. Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen, da vorliegend davon ausgegangen werden kann, der in Aussicht gestellte Bericht der SFH werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welcher in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu einer anderen Beurteilung führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Um der Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, wird das BFM angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden betreffend die Beschwerdeführenden (Frau mit zwei kleinen Kindern) zu informieren, damit diese bei der Überstellung die notwendigen Massnahmen ergreifen können.

D-2300/2011 7.4.5. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu bezeichnen, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10. 10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, vollumfänglich abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2300/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden betreffend die Beschwerdeführenden (Frau mit zwei kleinen Kindern) zu informieren, damit diese bei der Überstellung die notwendigen Massnahmen ergreifen können. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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