Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.01.2022 D-2295/2021

12 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,538 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. April 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2295/2021, D-2294/2021

Urteil v o m 1 2 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), (D-2295/2021), und B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) (D-2294/2021), Syrien, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. April 2021 / N (…).

D-2295/2021, D-2294/2021 Sachverhalt: A. Die Kinder C._______ und D._______ gelangten unabhängig voneinander am (…) in die Schweiz, wo sie in einem Kinderhaus in F._______ untergebracht wurden. Mit Entscheid vom (…) errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (….) eine Beistandschaft für sie. B. B.a B._______ (Beschwerdeführerin) reiste mit ihrem Sohn E._______ von G._______ via H._______ auf dem Luftweg nach F._______ und reichte am 30. August 2019 im BAZ I._______ ein Asylgesuch ein, wo das SEM am 5. September 2019 ihre Personalien aufnahm (Personalienaufnahme [PA]). Am 9. September 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch») statt und am 1. November 2019 wurde sie – nach Beendigung des Dublin-Verfahrens – eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei führte sie aus, sie sei syrische Staatsangehörige und ethnische Kurdin aus J._______ in der Provinz K._______. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes und aufgrund des Krieges beziehungsweise der allgemein unsicheren Lage gemeinsam mit ihrem Mann und der Tochter C._______ etwa (…) legal aus Syrien ausgereist. Ein Bruder sei einige Monate vor der Ausreise getötet worden. B.b Am 7. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a A._______ (Beschwerdeführer) reiste im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens am (…) in die Schweiz ein, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 11. September 2020 fand die PA statt und am 28. September 2020 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus L._______ in der Provinz K._______. Er habe vom (…) bis (…) Militärdienst geleistet. Nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin im (…) hätten sie in M._______ gelebt. Im Jahr (…) sei er wegen kritischer Äusserungen über die syrische Regierung bei den Behörden denunziert und in L._______ festgenommen worden. In der Folge sei er von (…) in M._______ in Haft gewesen. Danach

D-2295/2021, D-2294/2021 sei er freigelassen worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit der Regierung gehabt. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei er mit seiner Frau und der Tochter bei einem Kontrollposten an einem (…) angehalten und für den Reservedienst aufgeboten worden. Er habe der Aufforderung jedoch keine Folge geleistet und sei mit seiner Ehefrau und dem Kind (…) Tage später nach L._______ gegangen, wo sie sich einen (…) aufgehalten und dann – dies sei an Neujahr (…) gewesen – legal in den N._______ gelangt seien. C.b Am 7. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 3. März 2021 eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er habe ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten; dieses sei seinem Vater am (…) in L._______ ausgehändigt worden. Später – am (…), (…). oder (…) – sei er an einem Kontrollposten mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen angehalten und erneut für den Reservedienst aufgeboten worden. Jene Situation habe rund (…) bis (…) Minuten gedauert, wobei seine Frau den dort anwesenden Offizier angefleht habe, ihn nicht ins Militär zu schicken. Der (…) des Offiziers habe ihn (Beschwerdeführer) am Arm gepackt und zu sich genommen, was der Offizier untersagt habe. Dieser habe Mitleid mit ihm gehabt, ihm ein Stück normales Papier abgegeben und ihm eine Frist von (…) Tagen gesetzt, sich bei ihm oder den Behörden für den Militärdienst zu melden. Er habe der Aufforderung keine Folge geleistet und sei (…) Tage nach dieser Kontrolle mit seiner Frau und der Tochter nach L._______ zurückgekehrt und an (…) beziehungsweise (…) legal in den N._______ ausgereist. Den Entscheid, in den N._______ auszureisen, habe er bereits vor dem Vorfall am Kontrollposten gefällt, weil die Lage in Syrien nicht mehr gut gewesen sei. Ferner ergänzte er, er sei während der Haft im Jahr (…) (…) Tage lang geschlagen worden. Er sei dabei ohnmächtig geworden, sodass Wasser auf ihn geschüttet worden sei. Er sei ausgepeitscht worden, seine Hände seien ihm auf den Rücken an einen dicken Stock gefesselt worden. So sei er an die Decke gehängt, mit Fäusten geschlagen, mit Füssen getreten und beleidigt worden. Derjenige, der ihn gefoltert habe, habe einen Handschuh angezogen und ihm seine Hoden und sein Geschlechtsteil gequetscht.

D-2295/2021, D-2294/2021 Weil er nicht gesprochen habe, sei er danach nicht mehr geschlagen worden. Nach der Ausreise hätten Apoci-Leute seinem Vater mitgeteilt, es sei für ihn (Beschwerdeführer) und seine Brüder in Syrien kein Platz mehr, da er nicht für die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel [YPG], Anmerkung BVGer) gekämpft habe. D. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente zu den Akten, namentlich (vgl. SEM act. 1049935-14 [Beweismittelcouvert]): - Identitätskarten und einen provisorischen Identitätsausweis - Familienbüchlein und Ehevertrag, je im Original - Impfausweise der Kinder, in Kopie - Führerschein des Beschwerdeführers im Original - Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original - Wehrdienstzeugnis des Beschwerdeführers und Entlassungsbescheinigung aus dem Militär, je in Kopie - Aufgebot zum Reservedienst, in Kopie. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. April 2021 – zugestellt am 16. April 2021 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. F. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer erhoben für sich und ihre Kinder gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2021 mit separaten Eingaben vom 17. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten je unter Aufhebung der Ziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und derjenigen ihrer Kinder sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D-2295/2021, D-2294/2021 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2021 den Eingang der Beschwerde. H. Am 26. Mai 2021 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführenden würden Sozialhilfe beziehen, und orientierte dahingehend, dass die Beschwerdeführenden seit dem (…) getrennt wohnen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die beiden Beschwerdeverfahren D-2294/2021 und D-2295/2021 sind aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden seit (…) getrennt leben, steht der Verfahrensvereinigung nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführenden nach wie vor durch dieselbe Rechtsvertretung vertreten sind und aus den Akten keine der Verfahrensvereinigung entgegenstehenden Interessen ersichtlich sind.

D-2295/2021, D-2294/2021 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie bringen vor, das SEM hätte das eingereichte Reservedienstaufgebot einer eingehenden Würdigung unterziehen müssen. Indem es dies unterlassen habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden und damit das rechtliche Gehör verletzt worden, sei die Sache für weitergehende Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Aufgrund der Anhörungen und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM führte im Sachverhalt die eingereichten Dokumente – unter ihnen das angebliche Aufgebot zum Reservedienst – in den Ziffern I. 3. und 4. seines Entscheides auf. Dem Beschwerdeführer waren in der Anhörung und insbesondere in der ergänzenden Anhörung zu

D-2295/2021, D-2294/2021 den Umständen des Erhalts des genannten Dokuments sowohl verschiedene offene Fragen als auch konkrete Nachfragen gestellt worden (vgl. SEM act. (…)-70 [act. 70] F60 f. und 63 ff. sowie act. (…)-90 [act. 90] F19 ff. und 68 ff.). Nachdem das SEM die entsprechenden Vorbringen gewürdigt hatte, nahm es explizit auf das eingereichte Beweismittel Bezug und prüfte die Vorbringen in Verbindung zu dem in Frage stehenden Beweismittel auf ihre Glaubhaftigkeit. Dabei kam es zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Einberufung in den Reservedienst glaubhaft zu machen und es sich beim militärischen Dokument sehr wahrscheinlich um ein käuflich erworbenes Beweismittel handle. Diese Vorgehensweise des SEM ist nicht zu beanstanden. Der Vorhalt, dass das fragliche Dokument leicht käuflich erwerblich sei und ihm deshalb kein Beweiswert zukomme, kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls dann durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht (vgl. Urteil BVGer D-3905/2014 vom 23. Juni 2016 E. 5.5). Solches ist hier nicht der Fall. Es wurde eben gerade nicht pauschal begründet, sondern dieses Argument wurde in weitere eingebettet und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II. 1. b, S. 4 f.). 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine

D-2295/2021, D-2294/2021 bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte es an, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und der anschliessenden Haft seien fast ausschliesslich sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen. Er habe sich auf sehr pauschale Schilderungen (Beschimpfung und Misshandlung während Verhöre) beschränkt. Er sei trotz mehrerer Vertiefungsfragen nicht in der Lage gewesen, von irgendwelchen persönlichen Erlebnissen während seiner Haft zu berichten, was in Anbetracht der (…) monatigen Dauer seines Gefängnisaufenthaltes doch sehr erstaune. Es sei ihm daher nicht gelungen, die geltend gemachte Haft und die Misshandlung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die etwas gehaltvolleren Angaben zur Festnahme beziehungsweise zur Überführung ins Gefängnis nichts zu ändern, da diese auch in einem gänzlich anderen Kontext als dem dargelegten hätten erlebt werden können. Weiter sei es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Reihe von Widersprüchen (Kenntnisnahme des Reser-

D-2295/2021, D-2294/2021 veaufgebots) und wegen der fehlenden Substanz (Inhalt des Reserveaufgebots) nicht gelungen, ein ihn betreffendes Aufgebot für den Reservedienst glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden hätten sich in wesentlichen Kernelementen ihrer Vorbringen (Erhalt des Reserveaufgebots; Zeitpunkt des Vorfalls am Kontrollpunkt; Zeitpunkt der Flucht aus Syrien) widersprochen, woran auch der stellenweise wortreichere Bericht über den Vorfall am Kontrollposten nichts ändere. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das eigentliche Kerngeschehen ([…] minütiger Vorfall am Kontrollposten) seien eher vage ausgefallen. An dieser Einschätzung könne auch die Einreichung einer Kopie des schriftlichen Reservedienstaufgebots als Beweismittel nichts ändern, da angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens der käufliche Erwerb des eingereichten Beweismittels als sehr wahrscheinlich zu betrachten sei. Auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments könne daher verzichtet werden. Weiter beziehe sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Syrien habe Krieg geherrscht und sie hätten sich aufgrund der dortigen Kriegshandlungen um ihre Sicherheit gefürchtet, allgemein auf die Folgen des Bürgerkrieges, weshalb dieses nicht asylrelevant sei. Sodann vermöchten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.2 In den Rechtsmittelschriften wird im Wesentlichen entgegnet, die Mitwirkungspflicht von Folteropfern sei herabgesetzt, was hier vom SEM zu wenig berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen – unter anderem unter Verwendung der direkten Rede, Erwähnung von Nebensächlichkeiten sowie Emotionen – glaubhaft machen und so darlegen können, unter welchen Umständen es zur Festnahme gekommen sei. Er habe bei seiner ersten Anhörung zudem spontan von seinen Foltererlebnissen berichtet und Personennamen erwähnt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er detailliert von den erlittenen Misshandlungen und dem Ablauf seiner Freilassung berichtet und weitere Details (z.B. genaue Zeitangabe; gestellte Fragen bei den Verhören; Misshandlungen; Platzverhältnisse; hygienische Unzulänglichkeiten; namentliche Nennung Posten im Untergeschoss) genannt. Das Argument des SEM, dass er die Festnahme beziehungsweise die Überführung ins Gefängnis auch in einem gänzlich anderen Kontext hätte erleben können, sei eine pauschale Behauptung. Zudem habe das SEM ungenügend berücksichtigt, dass die Haft zum Zeitpunkt der Asylvorbringen bereits (…) Jahre zurückgelegen habe, was eine gewisse Distanz zu den Erlebnissen herstelle.

D-2295/2021, D-2294/2021 Bei der ersten Anhörung seien die Fluchtgründe aufgrund von Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin nur summarisch aufgenommen worden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden könne, nicht erwähnt zu haben, dass sein Vater eine Vorladung erhalten habe. Das SEM habe die zahlreichen Realkennzeichen (Erwähnung von Nebensächlichkeiten, Zeitangaben, Beschreibungen der Umgebung, Inhalt des Gesprächs, Erwähnung von Gefühlen) bei seinem ausführlichen Bericht zum Vorfall am Kontrollposten ungenügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sei es an der Anhörung aufgrund ihrer Zeit zuvor in G._______ und aufgrund der Trennung von ihren Kindern und dem Tod ihres Bruders psychisch schlecht gegangen, was das SEM bei der Bewertung ihrer Aussagen unberücksichtigt gelassen habe. Die Beschwerdeführenden hätten von Anfang an angegeben, dass sie sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Vorfalls am Kontrollposten und ihren Ausreisezeitpunkt erinnern könnten, was angesichts des Zeitablaufs von (…) Jahren nachvollziehbar sei. Der Versuch der Beschwerdeführerin, das Ereignis am Kontrollpunkt anhand des Alters der Tochter einzuordnen, sei als Realkennzeichen zu werten. Die jeweils ungefähren Angaben der Beschwerdeführenden würden nur um ein paar (…) voneinander abweichen und es handle sich daher nicht um eine wesentliche Diskrepanz. Auf der Quittung der Identitätskarte des Beschwerdeführers sei lediglich das Jahr (…) vermerkt, was kein Widerspruch zu seinen Zeitangaben betreffend die Ausreise sei. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Jahre die Schule besucht und könne deshalb nur schlecht lesen, weshalb er bei der Anhörung das Dokument offensichtlich verwechselt habe, was augenscheinlich für die Prüfung seiner Asylvorbringen nichts zur Sache tue. Das Reserveaufgebot sei zudem nicht ihm selbst, sondern seinem Vater zugestellt worden. Er habe sich durch seine illegale Ausreise nicht nur der militärischen Dienstpflicht als wiederaufgebotener Reservist in der syrischen Armee, sondern auch dem Militärdienst der YPG entzogen. Hinzu komme, dass er den syrischen Behörden bereits aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen bekannt gewesen sei, deshalb festgenommen und misshandelt worden sei, weshalb seine Dienstverweigerung als Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Die Kombination von illegaler Ausreise und langjährigem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland erhöhe das Risiko, im Falle einer Rückkehr bei der Einreise einem Verhör betreffend ihren Ehemann unterzogen zu werden. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Sie habe somit begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung infolge ihres Mannes.

D-2295/2021, D-2294/2021 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat. 7.2 Die zentralen Teile der Asylvorbringen – so das geltend gemachte Aufgebot zum Reservedienst im Jahr (…) und das Ereignis im Jahr (…), bei welchem der Beschwerdeführer wegen regierungskritischer Äusserungen bei den Behörden denunziert und in der Folge (…) Monate inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden sei – werden fast ausschliesslich sehr allgemein, oberflächlich sowie weitgehend frei von persönlichen Erlebnissen und auch mit Widersprüchen besetzt geschildert und sind daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Da es sich bei diesen dargelegten Hergängen um einschneidende Ereignisse handelt, ist davon auszugehen, dass sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und auch eine persönliche Betroffenheit auslösen würden. Den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers zur (…) monatigen Haft kann angesichts der in der Tat nicht über allgemein bekannte Begebenheiten hinausgehende Beschreibungen zu den schlechten Haftbedingungen nur wenig Substanz beigemessen werden. Selbst die Beschreibung der Misshandlungen (vgl. SEM act. 90 F55) könnte solchermassen ohne Weiteres durch Hörensagen nacherzählt werden, zumal insbesondere Ausführungen zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte fehlen. Ergänzend zu den Erwägungen des SEM ist sodann festzustellen, dass sich auch in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Festnahme Ungereimtheiten finden lassen. So fällt auf, dass er die Festnahme – obwohl angeblich vor rund (…) Jahren geschehen – bei den Anhörungen vom 28. September 2020 und 3. März 2021 praktisch in den gleichen Worten wiedergibt (vgl. SEM act. 90 F55; 70 F26), hingegen weichen seine Angaben zum Ort, wo er seine regimekritischen Äusserungen gemacht habe, voneinander ab (vgl. SEM act. 90 F55: in einem Lokal; act. 70 F26: in einem Park). Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, dass er detailliert, spontan, in sich stimmig sowie chronologisch richtig ausgesagt habe, weshalb keine Anhaltspunkte für eine erfundene Darstellung seiner Gesuchsgründe bestünden (vgl. Beschwerdeschrift D-2295/2021, Ziff. 19, S. 8 f.), vermag mit Blick auf das Gesagte weder die fehlende Substanz in seinen Ausführungen einleuchtend zu erklären noch die geschilderte Festnahme und anschliessende Haft als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, im Jahr (…) für den Reservedienst aufgeboten

D-2295/2021, D-2294/2021 worden zu sein, kann auf die bereits vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten, ob und wann er schriftlich dazu aufgeboten worden sei, und zum angeblichen Vorfall am Kontrollposten verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II. 1. B, S. 4 sowie E. 6.1 hievor). Die entsprechenden Erörterungen und Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden wiederholen hierzu in ihren Rechtsmittelschriften lediglich, sie hätten – ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen – glaubhaft ausgesagt. Auch mit dem wiederholten Festhalten daran, ihnen seien die genauen Daten nicht in Erinnerung geblieben, vermögen sie die vom SEM dargelegten Widersprüche nicht zu erklären. Soweit sie entgegnen, das SEM habe die zahlreichen Realkennzeichen in ihren Vorbringen zum Kontrollposten unberücksichtigt gelassen, gehen sie fehl (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II. 1. b, S. 5). Das SEM hält denn auch zu Recht fest, dass gerade das Kerngeschehen am Kontrollposten ([…] Minuten dauernder Vorfall) von den Beschwerdeführenden auffallend vage und unstimmig geschildert ausgefallen ist. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zum Vorfall am Kontrollposten können entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht mit dem dargelegten schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung erklärt werden. Weder ergeben sich aus dem Protokollverlauf der Anhörung Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen zu verstehen oder diese gehörig zu beantworten noch reichte sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu den Akten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer seine unstimmigen Angaben auch nicht mit Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin zu erklären. Abgesehen davon, dass den Anhörungsprotokollen keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift im Anschluss an die Anhörung, dass das Protokoll ihm in eine verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei. Es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM act. 70 S. 12). 7.3 Dem zur Stützung der Asylvorbringen in Kopie eingereichten Aufgebot zum Reservedienst vom (…) (vgl. Beweismittel Nr. 22) ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte lediglich eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1523/2020 vom 9. Juli 2021 E. 7.4). Daher wäre selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur

D-2295/2021, D-2294/2021 dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht worden ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2 m.w.H.), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 7.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe eine Reflexverfolgung wegen der Vorbringen ihres Mannes in Kombination mit ihrer illegalen Ausreise und ihrem langjährigen Aufenthalt im Ausland geltend. Nachdem sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufgebot zum Reservedienst sowie das Ereignis im Jahr (…), bei welchem er wegen regierungskritischer Äusserungen bei den Behörden denunziert und in der Folge (…) Monate inhaftiert und dabei schwer misshandelt worden sei als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 7.2 f. hievor), ist der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde D-2294/2021, Ziff. 20 ff., insb. Ziff. 24) die Grundlage entzogen. Überdies sind die Beschwerdeführenden gemäss übereinstimmenden Aussagen legal aus Syrien ausgereist (vgl. SEM act. (…)-20 F53 und act. (…)-64 Ziff. 5.01). 7.5 Sodann vermögen die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe (unsichere Lage in ihrer Heimat) keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Verfolgung dar. Sie sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. 7.6 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten drohenden Rekrutierung durch die PYG – welche vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 29, S. 14) aufgeführt wird, er aber zweifelsfrei die YPG gemeint hat, für die bisweilen auch die Abkürzung PYG verwendet wird – beziehungsweise YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2756/2018 vom 27. Mai 2021 E. 6.1). 8. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb

D-2295/2021, D-2294/2021 das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz belegter Bedürftigkeit abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2295/2021, D-2294/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-2294/2021 und D-2295/2021 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

D-2295/2021 — Bundesverwaltungsgericht 12.01.2022 D-2295/2021 — Swissrulings