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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 D-2281/2018

3 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,642 mots·~13 min·12

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2281/2018

Urteil v o m 3 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N_______.

D-2281/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 19. Dezember 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches er am 17. Juli 2012 zurückzog, und am 30. Juli 2012 kontrolliert nach B._______ zurückreiste, dass er am 2. September 2015 erneut in der Schweiz um Asyl ersuchte, wobei ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. August 2015 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte, dass am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach C._______ anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6957/2015 vom 24. Juli 2017 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde guthiess, die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2017 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 vom SEM angehört wurde, dass er zur Begründung seines Gesuchs angab, ethnischer Araber sunnitischen Glaubens und in E._______ geboren zu sein, wo er vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak im (...) gelebt und bis im Jahre (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak im (...) zunächst bei seiner Schwester in F._______ und danach stets in G._______ im Gouvernement H._______ gelebt habe und als selbstständiger (Nennung Beruf und Tätigkeiten) gewesen sei,

D-2281/2018 dass drei ehemalige Freunde, die in der Nähe ihres Elternhauses in E._______ gewohnt hätten, sich dem Terrorismus zugewendet und ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe und deshalb erstmals im Jahre 2011 aus dem Irak ausgereist sei, dass die drei vormaligen Freunde nach seiner Rückkehr im Jahr (...) für den Daesh gearbeitet und von seiner neuerlichen Anwesenheit im Irak erfahren hätten, weshalb diese am (...) respektive (...) seinen Vater getötet und gleichzeitig seine Frau, die am (...) das gemeinsame Kind geboren habe, entführt hätten, dass er seit diesem Zeitpunkt keine Kenntnisse über das weitere Schicksal seiner Familienangehörigen habe, dass das SEM am 14. Februar 2018 eine ergänzende Anhörung durchführte, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Unterlagen der Internationalen Organisation für Migration (IOM), gemäss welchen er in den Jahren (...) und (...) finanzielle und strukturelle Rückkehrhilfe bezog, gewährt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 22. März 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass der Wegweisungsvollzug ferner als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 19. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen,

D-2281/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-2281/2018 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen), dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids anführte, der Beschwerdeführer habe trotz eines behaupteten Aufenthalts in der Provinz H._______ in den Jahren (...) bis (...) keine substanziierten Angaben über die politischen sowie militärischen Verhältnisse und Entwicklungen in dieser Region angeben können, er habe sich hinsichtlich der Finanzierung des Lebensunterhalts – angesichts der Unterlagen der IOM zur Frequenz und Chronologie der erhaltenen Zahlungen im Rahmen der Rückkehrhilfe – widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert und habe seine Intention offenbart, eine korrekte Erstellung des Sachverhalts seitens des SEM zu verhindern, respektive versucht, einzelne Sachverhaltselemente – so seine Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr, die erhaltene Rückkehrhilfe, seine regelmässigen Reisen in die Autonome Region Kurdistan (ARK) und sein dort ansässiges Geschäft sowie sein dortiges soziales Netz – zu verschleiern, da seine auf Vorhalt vorgetragenen Einwände allesamt als unbehelflich zu qualifizieren seien, dass sein Aufenthalt in der Provinz H._______ nach seiner freiwilligen Rückkehr daher nicht geglaubt werden könne und für das SEM somit die Möglichkeit bestünde, sein Asylgesuch gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG formlos abzuschreiben, dass ihm dennoch – unabhängig von der Unglaubhaftigkeit seines letzten Wohnorts – auch seine Ausreisegründe nicht geglaubt werden könnten, da er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Ermordung seines Vaters und Entführung seiner Frau in einen erheblichen Widerspruch verstrickt habe, die bislang unterbliebene Kontaktaufnahme mit seiner Familie realitätsfremd sei sowie der – jahrelang – hinausgezögerte Angriff der drei ehemaligen Freunde und die Begleitung seiner Frau ins Spital zwecks Geburt durch seinen Vater im kulturellen Kontext logisch nicht nachvollziehbar zu erachten seien, dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,

D-2281/2018 dass sich der Einwand, im fraglichen Zeitraum (...) sei der Daesh in seiner vorgebrachten Wohnregion noch nicht präsent gewesen, weshalb er ausser Angehörigen der irakischen Armee keine bewaffneten Personen gesehen habe, angesichts der damaligen Situation in der Provinz H._______ und insbesondere der dortigen Ausbreitung der Organisation „Islamischer Staat“ (IS) im Jahre (...), als nicht stichhaltig zu erachten ist (vgl. dazu BVGE 2013/1 E. 6.3 und Referenzurteil des BVGer 4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.4.1), dass der Beschwerdeführer sodann den vorinstanzlichen Vorhalt, die Unterlagen der IOM würden belegen, dass er in den Jahren (...) und (...) mehrmals Gelder für eine Werkstatt in I._______ (Provinz J._______), wo er als Geschäftspartner eingestiegen sei, bezogen habe und im Rahmen eines Monitorings dort auch besucht worden sei, eingesteht, und dazu vorbringt, dass er einen Fehler begangen und den Empfang von Geldern der Rückkehrhilfe verschwiegen habe, dass allein die diesbezüglich geäusserte Reue über dieses Verhalten nichts an der durch die Vorinstanz zu Recht erwogenen Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen zu ändern vermag, dass vielmehr das Verschweigen erheblicher Sachverhaltselemente die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt, dass der Einwand, er sei nur zum Zweck des Erhalts der Rückkehrhilfe als Partner in das Geschäft eingestiegen und nach Erhalt des Geldes sofort wieder ausgestiegen, nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal er (Nennung Anzahl) einen Betrag durch die Rückkehrhilfe erhielt und selber nicht geltend macht, anschliessend jeweils in der Werkstatt als Partner sowohl ein- als auch wieder ausgestiegen zu sein, dass das Vorbringen, er habe die Herstellung der in den Akten liegenden Fotos, die ihn in der (Nennung Geschäft) zeigen würden, sowie seine jeweilige Anwesenheit dort orchestriert (vgl. act. B36/12 S. 6), als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, zumal die Dokumentation von einem Mitarbeiter der IOM erstellt wurde und aus den Akten nicht hervorgeht, dass man ihn vor einem Besuch (jeweils) telefonisch informiert hätte,

D-2281/2018 dass ferner im Bericht der IOM Informationen enthalten sind, die der Beschwerdeführer ohne Kenntnisse der Geschäftstätigkeit kaum hätte geben können (vgl. act. B40/3), dass sodann das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung die vorinstanzlichen Erörterungen nicht umzustossen vermag, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, sein der Mitwirkungspflicht widersprechendes Aussageverhalten sowie die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfernen Vorbringen plausibel zu erklären, dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-2281/2018 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistans ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen ist, dass vorliegend ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Provinz H._______ nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (...) nicht geglaubt werden kann, dass vielmehr angesichts der erstellten Beteiligung an einer (Nennung Geschäft) in I._______ (Provinz J._______) – wie die Vorinstanz zu Recht

D-2281/2018 erkannte – ohne Weiteres von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz in der ARK ausgegangen werden kann, dass unter diesen Umständen und in Berücksichtigung seiner Arbeitserfahrung sowie seiner Abstammung aus einer Familie ohne wirtschaftliche Probleme nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach dem Gesagten zu bejahen ist, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass in Ermangelung von Gewinnchancen das Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatte, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist, dass folglich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-2281/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-2281/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 D-2281/2018 — Swissrulings