Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2275/2012
Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N .
D-2275/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. August 2011 und gelangte am 29. August 2011 unkontrolliert in die Schweiz. Am 31. August 2011 stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 ablehnte. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. A.b Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2012 die Beschwerde vom 31. Januar 2012 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Einzelrichterverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-. A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 räumte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 12. März 2012 ein. B. In der Folge machte der Beschwerdeführer mit als "Recours" bezeichneter Eingabe vom 1. März 2012 geltend, er wehre sich gegen die Verfügung vom 14. Februar 2012, mit der eine Ausreisefrist bis zum 12. März 2012 angesetzt worden sei. So sei das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Fälschung des eingereichten Beweismittels ausgegangen. Ausserdem seien seit dem 28. November 2011 verschiedene Demonstrationen gegen die Regierung in seiner Heimat durchgeführt worden, zuletzt am 16. Februar 2012, an welcher er teilgenommen habe. Diese Demonstrationen würden von den Machthabern als subversiv eingeschätzt und diese würde nicht zögern Rückkehrer vorzuladen. Nachdem er bereits früher wegen politischer Aktivitäten von der Regierung verfolgt worden sei, würde ihn eine Rückkehr in Schwierigkeiten bringen. Ohne Zweifel
D-2275/2012 würde sein Name auf einer Liste der Demonstrationsteilnehmer figurieren. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig. C. Mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 5. April 2012 – nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese ab. Es stellte dabei fest, die Verfügung vom 10. Januar 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem erhob die Vorinstanz eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit als "Transmission d'un moyen de preuve" bezeichneter Eingabe vom 20. April 2012 an das BFM reichte der Beschwerdeführer einen Datenträger mit einem Video ein, worauf er an der Manifestation vom 16. Februar 2012 zu erkennen sei. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen. Diese Eingabe wurde vom BFM als potentielle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2012 sah der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, den Wegweisungsvollzug auszusetzen und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Darüber hinaus forderte er ihn dazu auf, innert zehn Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen und bis zum 15. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 10. Mai 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
D-2275/2012 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Zwar geht aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indessen ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-2275/2012 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in casu die Eingabe vom 1. März 2012 als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen und dieses materiell abgewiesen, was im Ergebnis zu bestätigen ist. Zu Recht führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorgenommene Urteilskritik bezüglich des angeblich zu Unrecht als Fälschung erkannten Beweismittels offensichtlich nicht zur Wiedererwägung durch das BFM zu führen vermag. Es wurde denn auch nichts vorgebracht, was revisionsrechtlich von Relevanz hätte sein können, weshalb die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet hat, die Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Im Weiteren war die Eingabe vom 1. März 2012 mit "recours" bezeichnet und der Beschwerdeführer behauptete ohne weitere Belege, an einer Demonstration vom 16. Februar 2012 teilgenommen zu haben. Er wies dabei darauf hin, weil er bereits vor der Ausreise politisch tätig und deshalb der Verfol-
D-2275/2012 gung ausgesetzt gewesen sei, müsse er nun im Falle der Rückkehr mit Schwierigkeiten rechnen. Zwar wäre ein Gesuch um Schutz vor Verfolgung wegen einer nachträglich veränderten Sachlage grundsätzlich als zweites Asylgesuch zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). Aufgrund der gesamten Umstände war das BFM vorliegend jedoch nicht gehalten, die Eingabe als formelles zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, sind doch an die Substanziiertheit eines solchen Gesuches gewisse Anforderungen zu stellen. Ausserdem verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit seinen bisher geltend gemachten Fluchtgründen, die jedoch mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid als unglaubhaft erkannt worden waren. Demnach hat das BFM zu Recht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf die Rechtskraft des ablehnenden Asylentscheides hingewiesen und ausgeführt, in der Eingabe vom 1. März 2012 würde nichts geltend gemacht, das eine neue Beurteilung rechtfertigen würde. 5.2 In seiner Eingabe vom 20. April 2012, die als Beschwerde entgegen zu nehmen war, reicht der Beschwerdeführer nun ein Beweismittel ein, das sein exilpolitisches Engagement beweisen soll. Auch diese Eingabe vermag jedoch die bisherigen Erwägungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, das erwähnte Beweismittel einzureichen, auf dem er anlässlich der Manifestation vom 16. Februar 2012 zu erkennen sei. Er unterlässt es jedoch zu substanziieren, inwiefern sich daraus eine mögliche Gefährdung ergeben könnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal auf das Urteil vom 8. Februar 2012 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welches die Beschwerde im Hinblick auf widersprüchliche, unsubstanziierte und wirklichkeitsfremde Vorbringen abgewiesen hat. Dementsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat kein politisch bekannter Aktivist gewesen sein kann. Zudem weist er auch in der Schweiz, wie bereits seinen eigenen Vorbringen in der Beschwerde vom 20. April 2012 zu entnehmen ist, nicht das Profil einer politischen Führerpersönlichkeit auf, zumal ein solches nicht schon durch die blosse Teilnahme an einer Manifestation in N._______, auffällige Bekleidung, das Tragen einer Pelzmütze im Sowjetstil oder mit Blick Richtung Kamera generiert wird. Es wird denn auch in keiner Weise geltend gemacht, weshalb die heimatlichen Behörden auf den bisher unbescholtenen Beschwerdeführer hätten aufmerksam werden sollen. Insgesamt macht der Beschwerdeführer demnach keine substanziierten Gründe geltend, die es rechtfertigen würden, ein zweites Asylgesuch in die Wege zu leiten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, er versuche mit allen Mitteln, die ihm an-
D-2275/2012 gesetzte Ausreisefrist hinauszuzögern, was als rechtsmissbräuchlich zu erkennen ist. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann stattdessen auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2012 sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2012 des BFM verwiesen werden. Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM die Eingabe vom 1. März 2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und im Hinblick auf die bereits in der Zwischenverfügung vom 30. April 2012 dargelegte Mutwilligkeit der Prozessführung auf insgesamt Fr. 2'400.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2275/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: