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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2016 D-2267/2016

19 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2267/2016

Urteil v o m 1 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).

D-2267/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF – heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Am 30. Dezember 2004 wurde er nach Tunesien zurückgeführt. C. Am 24. Juli 2005 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt. Das Zivilgericht B._______ bewilligte das Getrenntleben der Ehegatten ab dem 1. Juli 2007. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM – heute: SEM) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 26. Dezember 2012 wurde er erneut nach Tunesien zurückgeführt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei er nach seiner Rückführung nach Tunesien von seiner Frau geschieden worden. D. Am 20. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er wurde am 25. Januar 2016 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien gewährt. E. Am 1. Februar 2016 wurden die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) angefragt.

D-2267/2016 F. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. G. Mit Verfügung vom 5. April 2016 (Eröffnung am 8. April 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2267/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-2267/2016 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 illegal nach Italien eingereist ist. 5.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 1. Februar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er 2014 von den italienischen Behörden nach Tunesien zurückgeschafft worden sei und sein Heimatland erst am 26. Dezember 2015 wieder verlassen habe. Die Zuständigkeit Italiens sei daher nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wieder erloschen, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz ergebe. 5.4 Diese Argumentation verkennt, dass selbst unter der Annahme, die behauptete Rückkehr erweise sich als wahr, die Zuständigkeit Italiens gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, am 26. Dezember 2015 nach Italien gereist und dort bis zum 15. Januar 2016 verblieben zu sein (vgl. act. A6 S. 6 f.), woraus ebenfalls die Zuständigkeit Italiens resultieren würde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ohnehin sind diese zwischenstaatlichen Zuständigkeitskriterien nicht "self-executing" (vgl. BVGE 2010/27), so dass das Argument, diese seien falsch angewendet worden, ins Leere geht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

D-2267/2016 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe viele Jahre in der Schweiz gelebt, sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, mit einer Schweizerin verheiratet gewesen und habe einen Sohn, welcher ebenfalls Schweizer sei. Die Beziehung zu seinem Sohn sei nach wie vor eng. Auch als sich der Beschwerdeführer in Tunesien aufgehalten habe, habe er via Skype den Kontakt zu seinem Sohn gepflegt. Lediglich in den letzten fünf Monaten sei der Kontakt abgebrochen, da der Sohn bei einer Pflegefamilie platziert worden sei. Derzeit bemühe sich der Beschwerdeführer um das Sorge- respektive Besuchsrecht. Eine Wegweisung würde daher Art. 8 EMRK verletzen. Als Beweismittel reichte er ein Akteneinsichtsgesuch seines Anwalts an den Kinder- und Jugenddienst C._______ ein. 7.2 Mit diesem Argument wird die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend gemacht, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

D-2267/2016 7.3 Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig. Bereits das SEM führte zu Recht aus, dass Zweifel an einem besonders engen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehen. Doch selbst wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumieren würde, so wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in einer Behandlung seines Asylgesuchs liegt, sondern in einer Familienzusammenführung mit seinem Sohn nach den Bestimmungen des AuG (SR 142.20). Vom Beschwerdeführer kann verlangt werden, dass er ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde einleitet. Es kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung mit seinem Sohn einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. 7.4 Schliesslich lassen sich aus dem Argument, er habe bereits früher für längere Zeit in der Schweiz gelebt und gearbeitet, für das vorliegende Verfahren keine Ansprüche ableiten. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-2267/2016 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12. Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2267/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-2267/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.04.2016 D-2267/2016 — Swissrulings