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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2019 D-2263/2019

21 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,728 mots·~24 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2263/2019

Urteil v o m 2 1 . M a i 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A.________, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / (…).

D-2263/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Onkel, B.________ (N […]), am 8. Juni 2018. Er reiste über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 7. März 2019 in die Schweiz ein, wo er am 9. März 2019 um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C.________ zugewiesen. Am 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 23. April 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2015 wegen eines Problems im Zusammenhang mit einem Streit anlässlich einer Hochzeit ausgereist und habe in Deutschland um Asyl ersucht. Er habe dieses Problem aber mit einer Geldzahlung lösen können und sei deshalb im März oder April 2016 freiwillig wieder in den Iran zurückgekehrt. In Deutschland sei er erstmals in Kontakt mit der Religion der Baha’i gekommen. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er den Islam immer mehr als verlogen empfunden und habe an seinem Glauben zu zweifeln begonnen. Er habe dann über seine Arbeit D.________ kennengelernt und sich mit ihm angefreundet, dieser habe ihm nach einem Unfall sehr viel geholfen. Später habe er erfahren, dass D.________ Baha’i war und er habe ihm seine Religion nähergebracht. Schliesslich habe er sich entschlossen, Baha’i zu werden. Da er seinem Onkel, B.________, sehr nahegestanden und viel Zeit mit ihm verbracht habe, habe auch dieser D.________ kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel schon seit längerer Zeit unterstützt und oft besucht, da dieser Depressionen habe. Eines Tages habe er ihm erzählt, dass er Baha’i sei und nachdem sich auch der Onkel mehr mit dieser Religion auseinandergesetzt habe, sei er ebenfalls konvertiert. Der Beschwerdeführer sei Ende des Jahres 2016 oder Anfang des Jahres 2017 zum Bahaitum konvertiert. Vor allem habe ihn an diesem Glauben überzeugt, dass es um Taten gehe, dass man anderen Menschen helfe und allgemein nett sei im Umgang mit Anderen. So habe sein Freund D.________ und später auch er selber oft ärmere Familien unterstützt, indem sie ihnen Kleidungsstücke oder Nahrung gekauft hätten. Ausserdem habe ihm gefallen, dass die Baha’i keine anderen Religionen verurteilen würden. Seit er konvertiert sei, habe er im Iran dreimal an religiösen Treffen teilgenommen, welche immer bei anderen

D-2263/2019 Personen stattgefunden hätten. Er habe stets grosse Angst gehabt, entdeckt zu werden, da die Regierung die Baha’i unter Druck setze und immer wieder Leute anonym mitgenommen würden. Sein Onkel B.________ sei im Sommer 2017 ebenfalls konvertiert und habe dies seiner Mutter (der Grossmutter des Beschwerdeführers) erzählt, wodurch es deren Kinder, darunter auch der Vater des Beschwerdeführers, erfahren hätten. Sein Vater sei sehr traurig und wütend geworden. Er sei sehr religiös und ein Kriegsveteran, wobei er auch in Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein und für die israelische Regierung zu arbeiten. Er habe ihn wiederholt beschimpft, geschlagen, verfolgt und schliesslich sogar gedroht, er werde ihn umbringen. Ab Ende des Jahren 2017 habe er deshalb nicht mehr zu Hause geschlafen. Aufgrund des Verhaltens und der Drohungen seines Vaters habe er grosse Angst bekommen, dass ihn dieser an die Regierung verraten könnte. In dem Fall würde er festgenommen und umgebracht werden. Sein Vater habe auch mit seinem Onkel gestritten und diesen ebenfalls bedroht. Sein Vater habe Freunde beim Geheimdienst (Etelaat) und bei der Iranischen Revolutionsgarde (Sepah) und einen Cousin, dem er sehr nahestehe und der für (…) sei. Seitdem der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe er sich mit zwei Personen der Schweizer Baha’i-Gemeinde getroffen, habe sich dieser aber noch nicht angeschlossen, da er in der Schweiz keine Adresse habe und nicht wisse, wann er transferiert werde. Er habe aber grosses Interesse daran, sich der Schweizer Baha’i-Gemeinde anzuschliessen und seinen Glauben auszuüben. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und seinen Führerschein ein. B. Am 29. April 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, der Beschwerdeführer habe seine Konversion und damit eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2019 entgegnete der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer habe seine Konversion wahrheitsgetreu und glaubhaft dargelegt. Die durch das SEM vorgenommene Prüfung der Glaubhaftigkeit sei als einseitig und unsachgemäss zu bewerten.

D-2263/2019 D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, dass sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) antragsgemäss korrigiert werde. E. Am 6. Mai 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht in das Anhörungsprotokoll des Onkels des Beschwerdeführers. Diese wurde ihm am 8. Mai 2019 gewährt. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Fürsorgebestätigung des SEM vom 10. Mai 2019; betreffend seinen Vater eine Kopie von dessen Identitätskarte für verletzte Kriegsveteranen, eine Kopie des Ausweises für ehemalige Kriegsgefangene sowie eine Kopie eines Dokuments des medizinischen Rats der Stadt E.________ (alle mit summarischer Übersetzung). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2263/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-2263/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Bahaitum konvertiert, sei nicht glaubhaft. So seien seine Angaben dazu vage und oberflächlich ausgefallen, Realkennzeichen seien nur unzureichend vorhanden. Er habe sodann nicht überzeugend darlegen können, warum er sich dieser Glaubensgemeinschaft angeschlossen haben wolle. So habe er angegeben, er habe sich lediglich zwei Wochen nachdem er erfahren habe, dass sein Freund D.________ Baha’i sei, zum Glaubenswechsel entschlossen. Dieser schnelle Entschluss zur Konversion lasse keine tiefgehende Auseinandersetzung mit der Religion der Baha’i erkennen, wie es für einen ernstgemeinten Glaubenswechsel unerlässlich und zu erwarten wäre. Auch sei er nicht in der Lage gewesen zu erklären, warum genau er sich vom Islam

D-2263/2019 abgewendet haben wolle und warum die Religion der Baha’i ihn mehr angesprochen haben soll. Seine Argumente für die Abwendung vom Islam würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen. Das Gleiche gelte für die Ausführungen, was ihn an der Religion der Baha’i besonderes angesprochen habe. Es sei ihm somit insgesamt nicht gelungen, die Gründe für seinen Entscheid zum Religionswechsel substanziiert und differenziert darzulegen. Ferner könnten auch seine Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft nicht als intensiv bezeichnet werden, zumal er erklärt habe, lediglich an drei Sitzungen teilgenommen zu haben. Sein Glaubenswechsel und die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Baha’i könne ihm deshalb nicht geglaubt werden. Dazu komme, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seine Zugehörigkeit zu den Baha’i derart leichtfertig seinem Onkel anvertraut haben sollte, da er sich über die damit einhergehenden Risiken habe bewusst sein müssen, zumal er geltend gemacht habe, aus einer sehr religiösen Familie zu stammen. Mit seinem Verhalten hätten er und sein Onkel sich bewusst in Gefahr begeben. Auch der zeitliche Verlauf des Streites mit seinem Vater erscheine nicht nachvollziehbar. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass dieser zwar bereits im Sommer 2017 vom Religionswechsel des Beschwerdeführers erfahren, ihn aber erst im Frühling 2018 mit dem Tod bedroht habe. Sodann sei auch nicht nachvollziehbar, dass er sein Heimatland erst im Juni 2018 verlassen haben soll. Seine Vorbringen bezüglich Konversion und Verfolgung durch den Vater würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Verfolgungsgründe, welche der Beschwerdeführer betreffend sein Asylgesuch in Deutschland im Jahr 2015 geltend mache, würden nicht unter Art. 3 AsylG fallen, da es sich um gemeinrechtliche Straftaten, die von den iranischen Behörden untersucht worden seien, handle. Ausserdem habe er selber angegeben, dass diese Probleme inzwischen gelöst seien. In der Schweiz habe er gemäss eigenen Angaben lediglich Kontakt mit zwei Mitgliedern der Baha’i-Gemeinschaft gehabt. Er habe an keinen Aktivitäten derselben teilgenommen. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von diesen wenigen Kontakten in der Schweiz Notiz genommen hätten, zumal auch davon auszugehen sei, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht über diese Kontakte informiert sei. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er sodann keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Seine Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D-2263/2019 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente unbeachtet belassen. Auch müsse festgehalten werden, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht den leisesten Anlass zur Bezweiflung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt habe; er habe seine Identität belegt und seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM im Entscheid erwähnt habe, die Akten des Onkels des Beschwerdeführers konsultiert zu haben, sich aber im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zu etwaigen Widersprüchen zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Onkels äussere. Auch gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass ihm keinerlei Vorhalte bezüglich abweichender Vorbringen gemacht wurden. Dies decke sich mit dem äusserst stimmigen Gesamteindruck des Rechtsvertreters. Die Vorbringen würden in sämtlichen wesentlichen Punkten übereinstimmen und anschaulich zeigen, wie sich die Konversion und die Verfolgung des Beschwerdeführers und seines Onkels ergeben hätten. Auch betreffend die Person und das Wesen des D.________ sei von beiden übereinstimmend berichtet worden. Dasselbe gelte für den Namen und die Übermittlungsart des Buches «Ruhi» und die Cousins F.________ und G.________. Ebenfalls übereinstimmend sei über die drei Sitzungen der Baha’i-Gemeinde berichtet worden, an denen sie teilgenommen hätten, einmal bei D.________ und zweimal bei anderen Personen, wobei D.________ sie jeweils über Ort und Zeit informiert habe. Auch betreffend die Kenntnisnahme der Familie über den Glaubenswechsel und betreffend die Verfolgung durch den Vater beziehungsweise Bruder würden die Schilderungen übereinstimmen. Dieser habe, gemäss übereinstimmender Aussagen beider, zunächst nicht wahrhaben wollen, dass sein Sohn konvertiert sei und in erster Linie seinen Bruder dafür verantwortlich gemacht, bevor er allmählich begonnen habe, auch den eigenen Sohn immer intensiver zu bedrohen. Auch die Aussagen betreffend die Kontaktaufnahme mit den beiden Mitgliedern der hiesigen Baha’i-Gemeinschaft am Bahnhof C.________ würden in hohem Masse übereinstimmen. Aus der detaillierten Betrachtung und dem Vergleich der beiden Protokolle ergebe sich demzufolge ein äusserst stimmiges Gesamtbild der Vorbringen, wobei der Mangel an Widersprüchen dafür spreche, dass die beschriebene Konversion zum Bahaitum und die Gefährdung beziehungsweise Verfolgung durch den Vater des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden habe. Dem Vorwurf der Vor-instanz, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nur eine unzureichende Anzahl an Realkennzeichen zu entnehmen, wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer zahlreiche sachlich richtige und psychologisch stimmige Details preisgegeben habe, die nicht nur auf die durch

D-2263/2019 ihn geltend gemachte Verfolgung gerichtet seien. Anzuführen sei hierbei die Nennung der Namen von beteiligten Personen, die Bezeichnung des Buchs «Ruhi», die genaue Bezifferung des Invaliditätsgrads des Vaters sowie die Wiedergabe der genauen Wortlaute der verschiedenen Gespräche mit seinem Vater. Der innert zwei Wochen gefasste Entschluss, ein Baha’i zu werden, stelle sodann lediglich den letzten Schritt in einem langen Prozess dar. Dieser Prozess habe mit den ersten Kontakten des Beschwerdeführers mit Andersgläubigen in Deutschland begonnen. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er seine eigene Religion mehr und mehr hinterfragt und habe D.________ kennengelernt, von welchem er sehr beeindruckt gewesen sei. Nachdem er von diesem schon viel über das Bahaitum erfahren habe, habe ihm dieser das Buch «Ruhi» gegeben, worauf er sich zur Konversion entschlossen habe. Von einem schnellen Wechsel – wie vom SEM dargestellt – könne somit keine Rede sein. Auch betreffend seine Motivation für den Glaubenswechsel habe der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – differenziert und substantiiert darlegen können, was ihn zur Abkehr vom Islam gebracht habe und weshalb ihm das Bahaitum gefiel, was wiederum viel mit seiner Bewunderung für seinen Freund D.________ zu tun gehabt habe, über welchen er sehr ausführlich berichte. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Konversion nicht an mehr Aktivitäten teilgenommen habe, lasse sich einerseits damit begründen, dass es sich beim Bahaitum um eine Religion handle, welche den Gläubigen nicht starre und strenge Regeln zur Vornahme von «Aktivitäten» vorschreibe, und andererseits damit, dass die Baha’i im Iran massiv gefährdet seien, weshalb die aktive Glaubensausübung mit erheblichen Risiken einhergehe. Die zurückhaltende Glaubensausübung erscheine somit keinesfalls als schwer vereinbar mit der Begeisterung für die Religion, sondern wirke vielmehr äusserst logisch und in sich stimmig. Sodann erscheine auch nicht als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel über seine Konversion gesprochen habe. Diesem habe er sehr nahegestanden und der Beschwerdeführer habe beschrieben, wie er sich viel mit ihm unterhalten habe. Sein Onkel habe ihm gegenüber Vorbehalte gegenüber der eigenen Religion kundgetan, was ihn spontan dazu bewegt habe, ihm von seiner Konversion zu erzählen. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, der chronologische Ablauf des Streits zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sei nicht nachvollziehbar, müsse zunächst festgehalten werden, dass die durch den Dolmetscher im Rahmen der Anhörung getätigten und jeweils im Klammern angefügten Umrechnungen vom iranischen in den abendländischen Kalender teilweise falsch seien. Ferner habe der Beschwerdeführer zwar keine exakten Zeitangaben gemacht, die chronologische Abfolge habe er jedoch stimmig dargelegt.

D-2263/2019 Die Probleme mit seinem Vater hätten sich von August bis Oktober 2017 zuzuspitzen begonnen und in der Folge immer mehr intensiviert, bis es zwischen März und April 2018 zu Todesdrohungen gekommen sei. Am 8. Juni 2018 sei der Beschwerdeführer schliesslich ausgereist. Zusammenfassend sei die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vorinstanz als einseitig zu qualifizieren und die ihm zur Last gelegten Unglaubhaftigkeitselemente würden nicht zu überzeugen vermögen, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. Da die Baha’i gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.2.2) im Iran einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, sei auch die Asylrelevanz zu bejahen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag in den zentralen Punkten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der PA an, Baha’i zu sein. Nach seinen Asylgründen gefragt, erzählte er bei der Anhörung als erstes von den Problemen mit seinem Vater, welche er aufgrund seines Religionswechsels gehabt habe. In der Folge vermag der Beschwerdeführer nachvollziehbar zu erklären, wie der Prozess, der zur Konversion geführt hat, bei ihm abgelaufen sei. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass gewisse Probleme mit der chronologischen Darstellung, die vom SEM bemängelt werden, möglicherweise auf verschiedenen falschen Umrechnungen der Daten beruhen (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1035161- 22, S. 8, F71 sowie S. 10, F87). Der Beschwerdeführer legte dar, wie er in Deutschland im Jahr 2015 erste Kontakte mit Anhängern des Bahaitum und auch anderen Religionen gehabt (vgl. act. 1035161-22, S. 8, F75ff.) und wie er nach seiner Rückkehr in den Iran erstmals an seinem eigenen Glauben, dem Islam, zu zweifeln begonnen habe (vgl. act. 1035161-22, S. 9, F77). Diese Darstellung erscheint als äusserst überzeugend, zumal naheliegend ist, dass der in Deutschland viel einfacher mögliche Austausch mit anderen Religionen auf eine Art und Weise, die im Iran nicht möglich ist, stattfinden konnte und dies dem Beschwerdeführer Dinge aufzeigte, die ihm während seines früheren Lebens im Iran nicht bewusst gewesen waren. Auch ist naheliegend, dass diese Kontakte und allgemein der Aufenthalt in Deutschland, insbesondere was den Umgang mit Religion anbelangt, gerade bei einer jungen Person wie dem Beschwerdeführer dazu führen kann, seine Ansichten zu ändern beziehungsweise sich für Neues

D-2263/2019 zu öffnen. Weiter erzählte der Beschwerdeführer, wie er sich nach seiner Rückkehr mit D.________ anfreundete und dieser ihn nach einem Unfall unterstützt habe (vgl. act. 1035161-22, S. 9-10, F85). Es wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich, wie er diesen Freund bewundert und wie ein Vertrauensverhältnis zu diesem entstand, welches dazu führte, dass D.________ ihm von seiner Religion erzählte und ihm diese näherbrachte. Auch vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen, was ihn am Glauben der Baha’i überzeugte. Er erklärt, die Baha’is, die er kennengelernt habe (auch in Deutschland), seien sehr gute Menschen gewesen und hätten sich für andere eingesetzt. Auch verurteile das Bahaitum keine anderen Religionen. Dies habe er als Gegensatz zu dem in seinem Umfeld gelebten Islam empfunden, weshalb er sich von seiner Religion immer mehr abgewandt habe. Die Begründung der Vor-instanz, wonach der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, warum er konvertiert sei, die Konversion viel zu schnell gegangen sei und keine tiefgehende Auseinandersetzung mit der Religion der Baha’i habe stattfinden können, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Im Weiteren sind auch die Aussagen des SEM, die Begeisterung des Beschwerdeführers für die neue Religion sei nicht überzeugend, zumal er nur an drei Sitzungen teilgenommen habe, nicht nachvollziehbar. Angesichts der grossen Gefahr, in welcher sich Angehörige der Religion der Baha’i befinden, wenn sie entdeckt werden, erscheint ein zurückhaltender Aktivismus absolut plausibel. Der Beschwerdeführer sagte sodann auch aus, er habe während dieser Treffen an permanenter Angst gelitten und sei unter Stress gestanden (vgl. act. 1035161-22, S. 13, F117 sowie S. 14, F119). Der Beschwerdeführer war ferner problemlos in der Lage, allgemeine Angaben zur Religion der Baha’i zu machen und über deren Bräuche zu informieren. Dies wird ihm von der Vorinstanz sodann auch zugestanden (vgl. act. 1035161- 26, S. 5). Schliesslich ist auch nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz es als leichtfertig bezeichnet, dass sich der Beschwerdeführer seinem Onkel anvertraut hat. Die beiden standen sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sehr nahe und es bestand ein Vertrauensverhältnis. Ausserdem beschrieb der Beschwerdeführer, wie sein Onkel sich ihm anvertraut und Zweifel an seiner Religion angebracht habe, was ihn dazu brachte, ihm seine Konversion anzuvertrauen (vgl. act. 1035161-22, S. 14 F125 ff.). Der Onkel sei einige Monate nach dem Beschwerdeführer dann ebenfalls konvertiert. Was eher als leichtfertig gewertet werden könnte, ist das Verhalten des Onkels, als sich dieser seiner Mutter anvertraut hat. Auch dies erscheint aufgrund der vom Onkel beschriebenen engen Beziehung zu seiner Mutter jedoch als nachvollziehbar und kann auf jeden Fall nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten werden. Ferner erachtete es das

D-2263/2019 SEM als unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Sommer 2017 von der Konversion seines Sohnes erfahren, ihn aber erst im Frühling 2018 mit dem Tod bedroht habe. Auch dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Im Gegenteil beschreibt der Beschwerdeführer sehr nachvollziehbar, wie sein Vater erst hauptsächlich den Onkel für den Glaubenswechsel verantwortlich gemacht habe und wie sich seine Aggressionen und Drohungen mit der Zeit intensivierten, bis hin zur Todesdrohung. Auch der Ausreisezeitpunkt zwei oder drei Monate nach dieser Drohung erscheint plausibel. Auffallend ist zudem auch die Tatsache, dass die Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich mit jenen seines Onkels in den zentralen Punkten absolut übereinstimmen, jedoch nicht in einem Ausmass identisch sind, welches die Absprache eines konstruierten Sachverhalts vermuten liesse. Ferner ist betreffend den geltend gemachten Religionswechsel darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Übertreibungen enthalten und er offensichtlich nicht versuchte, sein persönliches Engagement in seiner Glaubensgemeinschaft gewichtiger darzustellen, als es war. Seine Antworten wirken spontan und waren in der Regel eher kurzgehalten. Schliesslich ist dem Rechtsvertreter darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz keinen Anlass zur Bezweiflung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt hat; er hat seine Identität belegt und seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen. Zusammenfassend erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers gesamthaft als logisch, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht zu erkennen sind. 6. 6.1 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erkannt worden sind, ist in einem nächsten Schritt deren Asylrelevanz zu überprüfen. Der Rechtsvertreter legte diesbezüglich dar, gemäss BVGE 2009/28 seien die Baha’i im Iran einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Gemäss einschlägiger Länderberichte habe sich die Situation der religiösen Minderheiten im Iran in der Zwischenzeit nicht verbessert und die Baha’i seien im Iran noch immer Opfer von Diskriminierungen, Enteignungen, Vertreibungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter sowie legalen und extralegalen Hinrichtungen. Selbst wenn man heutzutage nicht mehr von einer Kollektivver-

D-2263/2019 folgung ausgehen sollte, fürchte der Beschwerdeführer zu Recht, in seinem Heimatstaat aufgrund der von seinem sehr gut vernetzten Vater ausgehenden Gefährdung, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). 6.3 Vorliegend werden die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Abwendung vom Islam und seine Zuwendung zum Bahaitum vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet. Was jedoch weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus der Beschwerde klar wird, ist, ob er der Glaubensgemeinschaft tatsächlich selber angehört oder sich bisher lediglich als ein dieser Religion Zugewandter an gewissen Aktivitäten beteiligt hat beziehungsweise ob er im Iran als Baha’i wahrgenommen würde oder nicht. Da die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft einschätzte, wurden keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Die Baha’i verfügen in der Schweiz über eine Gemeinschaft, zu welcher der Beschwerdeführer bereits Kontakt aufgenommen hat. Da dies eigenen Aussagen zufolge über Vermittlung durch seinen Freund D.________ im Iran geschehen sei, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der Glaubensgemeinschaft der Baha’i in der Schweiz und jener im Iran Kontakte bestehen. Somit müssten Abklärungen betreffend Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Bahaitum im Iran möglich sein. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

D-2263/2019 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

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D-2263/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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D-2263/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2019 D-2263/2019 — Swissrulings