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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2016 D-2258/2016

19 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,623 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2258/2016 plo

Urteil v o m 1 9 . August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).

D-2258/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (…) 2014 beziehungsweise kurz nach dem Tod ihres Sohnes im (…) 2013 und gelangte über die Türkei mit einem Visum am 15. Februar 2014 in die Schweiz, wo sie am 18. Februar 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Februar 2014 wurde sie summarisch befragt und am 23. Juli 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie habe sich auch an Demonstrationen beteiligt, wobei man sie mit Tränengas beworfen habe. Letztes Jahr sei ihr auch anlässlich einer Demonstration eine Platzwunde am Kopf zugefügt worden. Es seien Fotos von ihnen geschossen worden, welche im Fernsehen gezeigt worden seien. Danach seien sie in der Nacht mehrmals von Beamten des Nachrichtendienstes aufgesucht und geschlagen worden. Sie hätten ihnen vorgeworfen, dass sie an den Demonstrationen teilnähmen und bei der Partei seien, und gefragt, weshalb sie die kurdische Flagge trügen. Immer wenn sie gekommen seien, habe sie ihre Söhne weggeschickt und sei dann an ihrer Stelle geschlagen worden. Sie sei auch aufs Revier mitgenommen worden, bis sich ihre Söhne gemeldet hätten. Ihr Sohn B._______ sei vor der Revolution jahrelang im Gefängnis gewesen. Ihr Sohn C._______ sei anlässlich von Demonstrationen mehrmals unterwegs verfolgt und geschlagen worden. Eines Tages sei er zu Hause geschlagen und ihm dabei ein Arm gebrochen worden. Er sei mitgenommen worden und am nächsten Tag hätten sie seine Leiche vor der Haustüre gefunden. Dies sei am (…) 2013 geschehen. Seit dem Tod von C._______ seien sie nicht mehr gekommen beziehungsweise seien sie wieder gekommen und hätten ihren Sohn B._______ verlangt. Nach C._______ Tod habe sie das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit Fotografien von sich an Demonstrationen in Syrien und ein Video von der Beerdigung ihres Sohnes sowie eine E-Mail zu den Akten, in der die schweizerische Vertretung bestätigte, dass der Termin für ihren Sohn C._______ nach dessen Ermordung gelöscht worden sei. B. Mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 2. April 2016 – wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung

D-2258/2016 an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Poststempel: 12. April 2016) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher bis zum 2. Mai 2016 einzuzahlen sei. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Mai 2016 fristgerecht bezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2016, welche der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten und führte aus, sie gehe immer an Demonstrationen und Sitzungen und kämpfe für ihr Land.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2258/2016 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2258/2016 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Teilnahme an Demonstrationen sei nicht glaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien diesbezüglich knapp und wiederholend ausgefallen. Selbst unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Verfassung während der Anhörung sei festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen im Vergleich mit den Schilderungen bei anderen Themen wie ihren Söhnen repetitiv und stereotyp ausgefallen seien. Die Zeitperiode ihrer Teilnahme habe sie nicht angeben können und sich in Widersprüche verstrickt. Sie habe behauptet, keinen klaren Kopf zu haben und sich nicht mehr erinnern zu können. Bezeichnenderweise habe sie im freien Bericht angegeben, sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen und habe den Vorfall mit dem Sohn erwähnt. Nach weiteren Gründen gefragt, habe sie zuerst von der Haft ihres anderen Sohnes erzählt und sei erst am Schluss auf die Demonstrationen eingegangen. Schliesslich lägen auch keine Beweismittel vor, die ihre Teilnahme belegen würden. Zu den im Fernsehen aufgetauchten Bildern habe sie keine Angaben machen und diese auch nicht beschaffen können. Ihre Schilderungen vermittelten eher den Eindruck, dass sie lediglich aufgrund ihrer Söhne in Kontakt mit den Behörden gekommen sei. Ausserdem werfe ihre Motivation für die Demonstrationsteilnahmen Fragen auf. So habe sie erklärt, grosse Angst vor den Behörden gehabt zu haben und von diesen geschlagen und bedroht worden zu sein. Dennoch habe sie weiter an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund ihres niedrigen politischen Profils sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich während Jahren einer solchen Bedrohung hätte aussetzen sollen. Doch selbst wenn sie an Demonstrationen teilgenommen hätte, wäre ihr Engagement nicht über das eines gewöhnlichen Bürgers hinausgegangen. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihre Söhne, die politisch aktiv gewesen seien, ins Visier genommen hätten. Dabei sei auch nicht auszuschliessen, dass sie bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach ihren Söhnen gefragt hätten. Ihre Aussagen seien zudem auch widersprüchlich. So habe sie an der Befragung angegeben, nach dem Tod von C._______ seien die Beamten nicht mehr gekommen, während sie an der Anhörung gesagt habe, sie sei weiter belästigt worden. An der Befragung habe sie verneint, jemals in Haft gewesen zu sein, während sie an der Anhörung angegeben habe, sie sei öfters von den Behörden aufs Revier und dort für unbestimmte Zeit festgehalten worden. Ihre Angaben zu den Festnahmen seien zudem wiederholend und an Realkennzeichen mangelnd und sie habe keine ungefähren Zeitangaben machen können.

D-2258/2016 Der schwierigen Situation aufgrund des Bürgerkrieges komme keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführerin sei keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Im Zusammenhang mit ihren Söhnen sei auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Familienangehörige von gesuchten Personen könnten zwar in Syrien Reflexverfolgungsmassahmen erleiden, beispielsweise wenn die Armee nach einer geflüchteten Person fahnde und vermute, die Familienangehörigen hätten Kontakt mit dieser. Die Intensität solcher Massnahmen sei jedoch unterschiedlich. Nachforschungen nach dem Verbleib von Geflüchteten erwiesen sich insbesondere dann als heikel, wenn die Familienangehörigen selber politische Aktivisten oder den Behörden als staatskritisch bekannt seien. Solchen Personen werde die Unterstützung der gesuchten Person rein aufgrund ihres Profils unterstellt. Vorliegend seien solche Voraussetzungen nicht gegeben. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin eine Person sei, welche bei den Behörden missliebig in Erscheinung getreten sei. Zusammenfassend sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Dem Aspekt, dass ihre Söhne politisch aktiv gewesen seien, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. 4.2 Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich in ihrer Beschwerde für ihr Verhalten an der Anhörung. Sie sei psychisch nicht gesund und zu dieser Zeit auch am Fasten für ihren verstorbenen Sohn gewesen. Sie habe die Wahrheit erzählt, dass der eine Sohn umgebracht worden und der andere im Gefängnis gewesen sei. Sie sei auch an vielen Demonstrationen gewesen und kämpfe für ihr Land. Auch hier in der Schweiz nehme sie regelmässig an Demonstrationen teil. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie gehe immer an Demonstrationen und Sitzungen und kämpfe für ihr Land. Ein weiterer Sohn von ihr sei in Syrien verschwunden. Es gehe ihr psychisch nicht gut und sie denke immer an ihre Kinder. Sie gehe auch oft zum Arzt, weil sie nicht schlafen könne und nachdenklich sei.

D-2258/2016 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit dem Video von der Beerdigung ihres Sohnes zu den Akten. Die angeblich auch auf der CD befindlichen Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz konnten nicht gefunden werden. Auf eine entsprechende Nachforderung kann aber angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung in einem erschöpften Zustand gewesen ist. So gab auch die Hilfswerksvertreterin an, die Beschwerdeführerin habe praktisch die ganze Anhörung hindurch geweint. In der Beschwerde entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten an der Anhörung. Sie sei psychisch nicht gesund und zu dieser Zeit auch am Fasten für ihren verstorbenen Sohn gewesen. Sogar das SEM selber wies in seiner Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe keinen klaren Kopf und könne sich nicht mehr erinnern. Vor diesem Hintergrund

D-2258/2016 ist das unsubstantiierte und widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in gewisser Weise nachvollziehbar und kann ihr nur bedingt vorgehalten werden. Auch nachvollziehbar scheint, dass ihre Erzählungen zu den Ereignissen, die ihre Söhne betreffen, angesichts von deren jahrelanger Inhaftierung beziehungsweise Ermordung ausführlicher ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe über lange Zeit hinweg an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, was ein gewisses repetitives Aussageverhalten erklären dürfte. In Bezug auf den Zeitrahmen grenzte sie immerhin den Zeitraum nach Ausbruch der Revolution bis nach dem Tod ihres Sohnes ein. Als unsubstantiiert sind ihre Aussagen zu den Demonstrationen hingegen nicht zu bezeichnen. So sagte sie aus, sie seien mit Nachbarn und allen Leuten aus ihrer Strasse hingegangen. Sie selber habe dabei keine Aufgabe gehabt (vgl. Akten des SEM A12 F30 f.). Als Motivation nannte sie die Ermordung ihrer Kinder und den Kampf für ihre Rechte (vgl. A12 F64 f.). Weiter erzählte sie, sie seien geschlagen worden – wobei ihr eine Platzwunde am Kopf zugefügt worden sei (vgl. A5 S. 7) –, mit Tränengas beworfen und mit Wasser bespritzt worden und es sei auf sie geschossen worden (vgl. A12 F25, F53 und F82 ff.). Auch sprach sie davon, dass Fotos von ihr an der Demonstration am Fernsehen gezeigt worden seien. Sie erzählte realitätsnah, wie ihre Verwandten sie angerufen und gesagt hätten, sie hätten ihr Bild am Fernsehen gesehen, bis sie aber da gewesen sei, seien die Bilder schon wieder weg gewesen (vgl. A12 F33 und F95). Man kann sich die Szene nach ihrer Erzählung bildlich vorstellen. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass sie keine genaueren Angaben zu den Bildern machen konnte, da sie sie nicht selber gesehen hat. Zudem reichte die Beschwerdeführerin Fotografien von sich an den Demonstrationen in Syrien zu den Akten. Die Argumentation des SEM, angesichts der Angst, die die Beschwerdeführerin vor den Behörden gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie weiter demonstriert hätte, vermag in keiner Weise zu überzeugen, können doch gerade die Angst vor dem und die Bedrohung durch das Regime und solche schrecklichen Taten wie die Ermordung des eigenen Kindes Menschen dazu animieren, sich gegen das Regime zu wehren. So gab die Beschwerdeführerin denn auch an, sie seien „gezwungen“ gewesen, an den Demonstrationen teilzunehmen, weil ihre Kinder ermordet worden seien (vgl. A12 F64 f.). Das SEM gibt zwar weiter zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im freien Bericht zuerst angegeben habe, sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, und habe in zweiter Linie auf ihre Söhne hingewiesen. Immerhin wies sie aber an der Befragung schon im zweiten Satz (A5 S. 7) beziehungsweise an der Anhörung auf die zweite Frage hin (A12 F25) von sich selber aus auf ihre Demonstrationsteilnahme

D-2258/2016 hin. Zudem gilt es zu beachten, dass die Ereignisse eng miteinander verwoben sind. So bringt die Beschwerdeführerin die Sachen, die ihre Söhne erlebt haben, und ihre eigene Verfolgung eng zusammen, basiert diese doch neben ihren Demonstrationsteilnahmen auf der Verfolgung ihrer Söhne. Dass sie auch wegen der Söhne in Kontakt mit den Behörden gekommen ist, spricht nicht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin. In Bezug auf den Widerspruch mit den Mitnahmen aufs Revier kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung die Frage „Waren sie jemals in Haft?“ (vgl. A5 S. 7) verneinte, während an der Anhörung gefragt wurde „Waren Sie in Syrien je inhaftiert oder wurden Sie je von den Behörden mitgenommen?“ (vgl. A12 F73). Vor diesem Hintergrund ist nicht unlogisch, dass sie die kurzzeitigen Mitnahmen, bei denen sie lediglich warten musste, bis ihre Söhne sich meldeten und dann jeweils freigelassen wurde, erst an der Anhörung erwähnte. Zudem geht auch das SEM davon aus, dass die Söhne gesucht worden sein konnten, und die Mitnahmen aufs Revier waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gerade wegen ihrer Söhne. Gewisse Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin bleiben aber aufgrund der Tatsache bestehen, dass sie an der Befragung sagte, nach dem Tod von C._______ seien die Beamten nicht mehr gekommen, während sie an der Anhörung aussagte, sie seien wieder gekommen und hätten nach ihrem Sohn B._______ verlangt. 5.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. In einem weiteren Schritt ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Nachteile zu prüfen. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche

D-2258/2016 im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2). 6.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 6.4 Vorliegend gilt es die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen politischen Engagements und desselben ihrer Söhne im asylrechtlichen Sinn als verfolgt gilt. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein.

D-2258/2016 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Das SEM schreibt selber, es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Söhne der Beschwerdeführerin, die politisch aktiv gewesen seien, ins Visier genommen hätten. Dabei schloss es auch nicht aus, dass sie bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach ihren Söhnen gefragt hätten. Weiter schreibt es, dass sich Nachforschungen der Sicherheitsorgane dann als heikel erwiesen, wenn die Familienangehörigen selber politische Aktivisten oder den Behörden als staatskritisch bekannt seien. Zwar kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer exponierten politischen Aktivistin gesprochen werden. Dennoch ist im Sinne der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass sie an Demonstrationen teilgenommen hat. Auch erscheint glaubhaft, dass diesbezügliche Fotografien von ihr im Fernsehen erschienen sind. Weiter ist auch nicht auszuschliessen, dass sie wegen ihrer Söhne verschiedene Male aufs Revier mitgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Nachforschungen vorliegend auch für die Beschwerdeführerin selber heikel waren. Von der Intensität her sind diese Verfolgungsmassnahmen als genügend intensiv zu bezeichnen, wurde die Beschwerdeführerin doch geschlagen und bedroht und fürchtete sich vor dem Hintergrund dessen, was ihren Söhnen zugestossen ist – jahrelange Haft und Ermordung –, verständlicherweise vor weitergehenden Repressionsmassnahmen. In Bezug auf die asylrechtliche Motivation hält das SEM selber fest, die syrischen Behörden hätten die Söhne wegen ihres politischen Engagements ins Visier genommen. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, die Behörden hätten immer gefragt, weshalb sie an Demonstrationen teilnähmen und die kurdische Fahne mitnähmen (vgl. A12 F26). Es ist somit von einer politisch motivierten Reflexverfolgung auszugehen. Auch der zeitliche und kausale Zusammenhang ist vorliegend gegeben, reiste doch die Beschwerdeführerin kurz nach der Ermordung ihres Sohnes beziehungsweise spätestens (...) Monate später aus Syrien aus. Zudem gab sie an, sie wäre auch ohne die Einladung der Schweizer Botschaft ausgereist, und wies darauf hin, dass es nicht schön sei, die eigene Heimat und Familie zu verlassen (vgl. A12 F67), was insbesondere angesichts ihres hohen Alters nachvollziehbar ist.

D-2258/2016 6.5 Insgesamt ist es im vorliegenden Fall als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und derselben ihrer Söhne im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7. Im Anschluss daran ist sodann die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. 7.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Kamischli in der Provinz al-Hasaka stammt. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. 7.2 Die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung sind hoch anzusetzen. Neben weiteren Kriterien muss die schutzgewährende Körperschaft – ein Staat oder allenfalls auch ein Quasi-Staat – hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2015/3 E. 6.7.5.2, 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2, jeweils m.w.H.). 7.3 In BVGE 2015/3 wurde im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Nordsyrien festgehalten, dass die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei sich zwar stark bemüht zeige, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Kamischli und Derik – auszubauen und zu festigen. In den durch die PYD kontrollierten und als "Kantone" bezeichneten Gebieten seien im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut

D-2258/2016 worden. Ausserdem gelte seit Juli 2014 auch hier eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG. Indessen könne zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermöchten oder in naher Zukunft konsolidieren könnten, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. In der fraglichen Region seien nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent, und die Entwicklung der Lage zeige sich generell instabil. Zudem seien die PYD und die YPG in jüngster Zeit zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten, dabei insbesondere vom IS (Islamischer Staat), welcher nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vorgehe, sondern auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens darstelle. Angesichts dessen sei die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation müsse auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden. Insgesamt würden die PYD und deren militärische Organisation YPG in Nordsyrien keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei folglich nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und dort zitierte Quellen). 7.4 In Ergänzung zu diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die Situation in Syrien auch im Jahr 2015 nicht entspannt hat. Vielmehr ist aus verschiedenen Quellen ersichtlich, dass sich neben der YPG im nordsyrischen Gebiet immer wieder neue Gruppierungen zusammenschliessen, so etwa die Jabhat al-akrad, und dass sich auch wieder neue und wechselnde Allianzen bilden. Es finden in wechselnden Abständen Eroberungen und ein Zurückdrängen einzelner Milizen, Verbände oder des IS statt. De facto stellen die YPG die regulären Streitkräfte der kurdischen Autonomieregierung in den nordsyrischen Kantonen, weil sich die meisten kurdischen Kämpfer diesen Volksverteidigungseinheiten angeschlossen haben; zudem wird die YPG auch von einigen Christen und Arabern unterstützt. Die Machtsituation ist indessen komplex und unbeständig. So werden beispielsweise Teile der Stadt al-Hasaka und ihres Umfeldes durch eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure kontrolliert. Auch in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführerin (Kamischli) erscheinen die Machstrukturen volatil (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2512/2015 vom 13. April 2016 E. 5.8.4 und dort zitierte Quellen).

D-2258/2016 7.5 Nach dem Gesagten ist in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gegeben. 8. Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG). Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. 9.2 Angesichts ihres Obsiegens wäre der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihr keine Kosten in diesem Sinne entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2258/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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