Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2256/2014
Urteil v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), und deren Sohn B._______, geboren (…), Eritrea, zurzeit im Sudan, vertreten durch (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / N (…).
D-2256/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 reichte der in der Schweiz wohnhafte Bruder für die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin und deren Sohn beim BFM ein (nicht unterschriebenes) Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Asylgesuchs vom 10. Mai 2011 und teilte dem Bruder der Beschwerdeführerin mit, dass es infolge zahlreicher In- und Auslandgesuche nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. C. Mit Eingabe an das BFM vom 5. März 2013 ersuchte der Bruder der Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung des Verfahrens. D. Mit Eingaben an das BFM vom 3. und 23. Mai 2013 ersuchte der mit Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 20. April 2013 mandatierte Rechtsvertreter um speditive Behandlung der Gesuche um Asyl und um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben. Sie ersuchten um Feststellung, dass das Verfahren vor dem BFM unangemessen lange dauere, und um Ansetzung einer kurzen Frist für die Entscheidfällung. F. Mit Urteil D-6097/2013 vom 26. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und stellte fest, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert. Es wies das BFM an, die Gesuche der Beschwerdeführenden um Asyl und um Bewilligung der Einreise zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. G. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass entscheidrelevante Fragen noch offen seien. Da die Schweizer Botschaft im Sudan aufgrund des begrenzten Personal-
D-2256/2014 bestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, sei die Sachverhaltsabklärung schriftlich durchzuführen. Das BFM unterbreitete den Beschwerdeführenden einen Fragenkatalog zur schriftlichen Beantwortung bis zum 10. Januar 2014. Gleichzeitig forderte es diese auf, innert derselben Frist Passfotografien sowie Beweismittel zum Beleg der Vorbringen und der Identität einzureichen. H. Mit Faxeingabe vom 21. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim BFM eine Stellungnahme ein und kündigte die Nachreichung von Passfotografien und Identitätsdokumenten an. I. Mit Faxeingabe vom 14. April 2014 warf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM vor, es hätte längst einen erstinstanzlichen Entscheid fällen müssen, und ersuchte um zügige Fortführung des Verfahrens respektive um Abschluss desselben. J. Mit Eingabe vom 28. April 2014 (Datum Einreichung; Schreiben datiert vom 25. April 2014) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Sie ersuchten um Feststellung, dass das Verfahren vor dem BFM unangemessen lange dauere, und um Ansetzung einer kurzen, quantifizierten Frist für die Entscheidfällung unter Androhung der Ersatzvornahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei Fristversäumnis. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nach der Schilderung ihrer Fluchtgründe und ihrer Lage im Sudan brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen vor, sie hätten die ihnen vom BFM im Nachgang zum gutheissenden Beschwerdeurteil vom 26. November 2013 am 11. Dezember 2013 unterbreiteten Fragen am 21. Dezember 2013 beantwortet. Ein von der Beschwerdeführerin am 20. April 2012 (recte: 2013) persönlich unterzeichnetes Asylgesuch liege dem BFM vor. Mit Schreiben vom 14. April 2014 hätten sie beim BFM erneut ihr Interesse an einem baldigen Entscheid bekundet. Ein solcher sei aber gleichwohl noch nicht ergangen. Die Menschenrechtslage im Sudan habe sich im
D-2256/2014 letzten Jahr weiter verschlechtert. Dennoch treffe die Vorinstanz offensichtlich keine systematischen Vorkehren, um wenigstens Kindern und Frauen zu einem raschen Entscheid zu verhelfen. Das BFM strapaziere die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden unnötig, indem es ein zeitaufwändiges schriftliches Verfahren führe, statt – wie im Auslandverfahren grundsätzlich vorgeschrieben – eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Berichte zur Lage im Sudan, parlamentarische Dokumente zum Institut der Botschaftsbefragung, eine Kopie einer Vernehmlassung des BFM zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in einem anderen Verfahren und einen Auszug aus dem "General Comment No. 7 (2005)" des UNO-Kinderrechtskomittees zum generellen Kindesschutz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
D-2256/2014 Die Beschwerdeführenden, die um Asyl und um Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchten, sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung haben (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-6097/2013 vom 26. November 2013 betreffend die erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2013 festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM – bis zum damaligen Zeitpunkt – zu lange dauerte. Das Gericht hielt fest, dass die Untätigkeit des BFM während rund 30 Monaten, während denen es lediglich die Registrierung des Asylgesuchs bestätigte, aber keine weiteren Verfahrenshandlungen vornahm, nicht hinnehmbar sei. Das BFM wurde angewiesen, das Asylverfahren zügig weiterzuführen und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM im Nachgang zum besagten Beschwerdeurteil umgehend konkrete Verfahrenshandlungen vornahm. Es teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit, dass entscheidrelevante Fragen noch offen seien, und unterbreitete ihnen im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Fragenkatalog. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden auf, zu den gestellten Fragen bis zum 10. Januar 2014 Stellung zu nehmen und innert gleicher Frist Passfotografien sowie Beweismittel zum Beleg der Vorbringen und der Identität einzureichen. Mit Faxeingabe vom 21. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den im Schreiben des BFM vom 11. Dezember 2013 gestellten Fragen 4.a)-d) ein (zu Punkt 5 äusserte er sich nicht). Gleichzeitig kündigte der Rechtsvertreter an, Passfotografien und Kopien der Identitätsdokumente nachzureichen. Entgegen dieser Ankündigung reichten die Beschwerdeführenden in der Folge indes weder Passfotografien noch Identitätsdokumente ein, und ersuchten
D-2256/2014 auch nicht um eine Fristerstreckung zur entsprechenden Nachreichung. Stattdessen warfen sie dem BFM in ihrer Eingabe vom 14. April 2014 vor, es hätte längst einen erstinstanzlichen Entscheid fällen müssen, und ersuchten um zügige Beendigung des Verfahrens, ohne sich zum Verbleib der verlangten Dokumente zu äussern. Ohne eine Antwort des BFM auf die Eingabe vom 14. April 2014 abzuwarten, reichten die Beschwerdeführenden am 28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. 3.2 Vorliegend ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ihrer zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. April 2014 ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der erneuten Feststellung einer Rechtsverzögerung darzulegen vermögen. Auf den Beschwerdeantrag um Androhung der Ersatzvornahme durch das Bundesverwaltungsgericht – d. h. dem Erlass eines Asylentscheids durch die Beschwerdeinstanz, ohne dass ein (erstinstanzlicher) Entscheid durch das BFM ergangen ist – ist von vornherein nicht einzutreten, da eine instanzenüberspringende Ersatzvornahme nicht möglich ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 [S. 193 m.w.H.]). 3.3 In casu ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden zu verneinen. Die zu lange Verfahrensdauer wurde im Beschwerdeurteil D-6097/2013 vom 26. November 2013 bereits festgestellt. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an einer erneuten, identischen Feststellung und gleichlautenden Anweisung an das BFM, das Asylverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen, ist zu verneinen, zumal die Vorakten zeigen, dass das BFM die Instruktion nach dem 26. November 2013 anhand genommen hat und den Fall der Spruchreife zuführen will. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch das Nichteinreichen von in Aussicht gestellten Dokumenten möglicherweise die Mitwirkungspflicht verletzt haben, kann vorliegend offen gelassen werden. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Kritik am Vorgehen des BFM (schriftliche Sachverhaltsabklärung anstelle einer Botschaftsbefragung) ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensführung dem BFM obliegt. Diese kann gegebenenfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Endentscheid des BFM gerügt werden. 4. Auf die zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 28. April 2014 ist damit mangels Vorliegens eines aktuellen
D-2256/2014 Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Vorakten gehen zur zügigen Weiterführung des hängigen Verfahrens an das BFM zurück. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2256/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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