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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2019 D-2248/2017

1 avril 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,192 mots·~31 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2248/2017

Urteil v o m 1 . April 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).

D-2248/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______, Zoba C._______, Subzoba B._______ – gelangte am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. Am 8. Juli 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg (MIDES Personalienaufnahme). Auf eine summarische Befragung zu seinen Ausreisegründen wurde verzichtet. Am 10. Juli 2015 hörte ihn das SEM ein erstes Mal (einlässlich) zu seinen Asylgründen an. Eine zweite ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat fand am 22. September 2015 statt. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und zur Begründung seines Asylgesuches führte dieser im Wesentlichen aus, er habe in B._______ die Schule besucht und seine Familie bei den Landwirtschaftsarbeiten unterstützt. Ausserdem habe er zwei bis drei Jahre bis zur Ausreise als (…) gearbeitet. Sein Vater, welcher Freiheitskämpfer gewesen sei, diene noch heute im Militär. Er selbst habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, die er allerdings nicht bestanden habe. Später habe er versucht, das Schuljahr nachzuholen, was ihm verweigert worden sei. Gleichzeitig sei ihm eröffnet worden, dass er seinen Militärdienst leisten müsse. Danach habe er sich versteckt, da er nicht wie sein Vater ewig im Militär habe zubringen wollen. Etwa sechs oder sieben Monate nach dem Schulabbruch beziehungsweise ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea hätten seine Eltern eine auf seine Person ausgestellte militärische Vorladung erhalten. Daraufhin habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Noch in Eritrea sei er allerdings von Raschaidas entführt worden, die für seine Freilassung ein Lösegeld in Höhe von 300‘000 Nakfas gefordert hätten. Sein Vater sei damals wegen der Flucht seiner Tochter D._______ aus Eritrea inhaftiert gewesen. Die eritreischen Behörden hätten diesen allerdings vorübergehend freigelassen, um das für ihn verlangte Lösegeld aufzutreiben. Nach der Bezahlung des Lösegelds durch seinen Vater hätten die Raschaidas ihn nach

D-2248/2017 etwa einer Woche Gefangenschaft am 1. Januar 2015 in E._______ im Sudan freigelassen. Er sei in der Folge nach F._______ weitergereist, wo er bis zum 25. Mai 2015 geblieben sei. Anschliessend sei er am 3. Juli 2015 über die Sahara und das Mittelmeer nach Italien gelangt. Zwei Tage später sei er illegal in die Schweiz eingereist. Sein Vater habe in Eritrea wegen seiner Ausreise nochmals sechs Monate in Haft verbringen müssen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei persönliche Identitätspapiere, sondern lediglich Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Am 28. September 2015 verwies das SEM das vorliegende Verfahren zwecks weiterer Abklärungen mit der Länderfederführung des SEM vom Testphasenverfahren ins erweiterte Verfahren und wies ihn für die Dauer seines Asylverfahrens gleichzeitig dem Kanton G._______ zu. Am 29. September 2015 legte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb VZ Zürich ihr Mandat in vorliegender Angelegenheit nieder. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 stellte das Amt für (…) des Kantons G._______ fest, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am (…) geboren und damit noch minderjährig, weshalb ihm bis zur allfälligen Bestellung eines Vormundes oder Beistandes beziehungsweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Vertrauensperson zugeordnet werde. D. Mit am 15. März 2017 versandter Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2017 (Datum der Sendungsaufgabe laut track and trace) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM vom 14. März 2017 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-

D-2248/2017 ben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren, ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. hierzu Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 12). F. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Am 21. April 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons G._______ vom 19. April 2017 zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss ordnete er dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Oktober 2018 ein. J. Am 18. Oktober 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 24. Oktober 2018 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 8. November 2018 eine Replik einzureichen.

D-2248/2017 L. Am 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der bei den Akten befindliche Rückschein der Verfügung des SEM vom 14. März 2017 enthält weder ein Zustellungsdatum noch eine Unterschrift des Empfängers. Die angefochtene Verfügung wurde indessen laut den auf dem Rückschein befindlichen Stempeln am 15. März 2017 versandt und der Rückschein als solcher nach Zustellung der Sendung am 17. März 2017 an den Absender retourniert. Die Sendung wurde folglich frühestens am 16. März 2017 zugestellt, weshalb das Ende der 30-tägigen Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der beiden Feiertage Karfreitag und Ostermontag auf den 18. April 2017 fällt. Die am 18. April 2017 versandte Beschwerde ist demnach fristgerecht eingereicht worden und erfüllt überdies die Formerfordernisse einer Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2248/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid namentlich damit, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts seines angeblichen Schulabbruchs sowie des Zeitpunkts der Zustellung der militärischen Vorladung seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits gesagt, er habe die Schule im Juni 2014 verlassen, und im Oktober desselben Jahres sei ihm die Rückkehr an die Schule verweigert worden, um andererseits zu behaupten, er habe die Schule bereits im Jahr 2013 beendet. Wiederum an anderer Stelle habe er erklärt, im Juni 2013 mit der Schule aufgehört, indessen im Oktober 2014 versucht zu haben, sich wieder für die Schule anzumelden, um auf die Frage hin, weshalb er mit der Neuanmeldung mehr als ein Jahr zugewartet habe, auszusagen, er habe sich bereits im Oktober 2013 wieder für die Schule angemeldet. Aufgrund der divergierenden Zeitangaben könne nicht nachvollzogen werden, wann er die Schule abgebrochen habe, weshalb seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden müsse.

D-2248/2017 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung des militärischen Aufgebots habe er einerseits gesagt, die Vorladung ungefähr ein bis zwei Monate vor seiner (Ende des Jahres 2014 erfolgten) Ausreise, andererseits sechs bis sieben Monate nach seinem Versuch, sich im Oktober 2014 wieder neu an der Schule anzumelden, erhalten zu haben. Auf den Vorhalt hin, sechs bis sieben Monate nach der Neuanmeldung im Oktober 2014 würde bedeuten, dass er die militärische Vorladung erst im März oder April 2015, also nach seiner Ausreise aus Eritrea erhalten hätte, habe er schliesslich behauptet, das schriftliche Aufgebot ungefähr im Juli oder August 2014 erhalten zu haben. Diese konfusen Antworten liessen im Ergebnis darauf schliessen, dass er in Wirklichkeit nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei seinen Asylvorbringen offensichtlich um ein oberflächlich zusammengestelltes Konstrukt handle. Auch von einem 17 Jahre alten Minderjährigen dürfe erwartet werden, in der Lage zu sein, über wichtige Geschehnisse ausführlich und zusammenhängend berichten zu können. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei festzuhalten, dass eine solche zufolge seiner vagen und substanzlosen Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise nicht glaubhaft sei, weshalb sich eine Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe (Republikflucht) erübrige. Gemäss seinen Angaben habe er Eritrea als Minderjähriger verlassen, womit er im Falle einer Rückkehr dorthin in den Nationaldienst aufgeboten werden könnte. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei indessen die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht asylrelevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10 in fine S. 40). 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz vertrete in ihrer Verfügung die Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zufolge wesentlicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Mit dieser Einschätzung vernachlässige sie aber den Umstand, dass es ihm im Rahmen der BzP sowie der Anhörung vom 22. September 2015 offensichtlich äusserst schwer gefallen sei, für den jeweiligen Vorfall ein genaues Datum zu nennen. Auch sei klar ersichtlich, dass er Kalender- und Schuljahre verwechselt habe, weshalb seine Angaben teilweise nicht ohne

D-2248/2017 Weiteres nachvollziehbar seien. Ausserdem habe er selbst mehrfach ausgesagt, dass er nur ungefähre Angaben machen könne und er sich nicht sicher sei, wann die Vorfälle genau passiert seien. Würden diese Umstände berücksichtigt, sei zusammenfassend davon auszugehen, dass er bis im Sommer 2013 die 8. Klasse besucht habe, das Schuljahr indessen hätte wiederholen müssen, da er die Abschlussprüfungen nicht bestanden habe. Als er sich im Herbst 2013 für das Wiederholen des Schuljahrs habe anmelden wollen, sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er in den Militärdienst gehen müsse. Gegen Ende dieses Jahres habe er dann keinen gültigen Passierschein mehr gehabt, weshalb er in ständiger Gefahr gewesen sei, im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert zu werden. Im Sommer des Jahres 2014 habe er dann ein schriftliches Militäraufgebot erhalten, das seinen Eltern zugestellt worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer im Sinne einer Gesamtbetrachtung für die wesentlichen Bestandteile seiner Vorbringen nachvollziehbare und kongruente Angaben gemacht, weshalb diese als glaubhaft bezeichnet werden müssten. Somit verkenne die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung für den Militärdienst unmittelbar bevorgestanden habe, da er nach seinem Schulabbruch im Falle einer Razzia aufgegriffen und zwangsrekrutiert worden wäre. Dieses Vorgehen der eritreischen Behörden sei bekannt und es sei nicht davon auszugehen, dass er von einer Zwangsrekrutierung verschont worden wäre. Gleichzeitig hätten die unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung sowie die Angst vor Razzien bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, ansonsten er als Jugendlicher seine Familie in Eritrea nie verlassen hätte. Er wäre demnach bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet, auch in Zukunft ernsthafte Nachteile zu erleiden. Es liege somit eine begründete Furcht vor ernstlichen Nachteilen vor, welche ein asylrelevantes Ausmass erreichten. Der Beschwerdeführer habe überdies in der Zwischenzeit veranlassen können, dass ihm Dokumente aus Eritrea zugeschickt würden, welche seine Vorbringen beweisen könnten. Diese seien bisher noch nicht eingetroffen, würden von ihm aber so schnell wie möglich nachgereicht. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob er wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe habe und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. In Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus

D-2248/2017 ihrem Herkunftsland ausgereist seien, sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie zum Zeitpunkt des Erlassens der angefochtenen Verfügung bestanden habe, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Strafen nach sich ziehe. Zudem lägen in der Person des Beschwerdeführers zusätzliche Umstände vor, aufgrund welcher er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zusätzlich gefährdet wäre. So seien sämtliche seiner Geschwister bereits aus Eritrea geflohen. Sein Vater sei deswegen bereits inhaftiert worden und habe hohe Geldbeträge zahlen müssen. Seine Familie sei den eritreischen Behörden also bekannt und bei einer Rückkehr sei deshalb davon auszugehen, dass ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das Prinzip der Nichtrückschiebung anwendbar sei. Gestützt auf Art. 33 FK und Art. 5 AsylG sei die Wegweisung unzulässig. Im Weiteren sei die Wegweisung hinsichtlich der bevorstehenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 4 EMRK betreffend das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit als unzulässig zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.4 und 5.1). Ohnehin sei die Wegweisung nach Eritrea unzumutbar. Dies einerseits vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der willkürlichen Vorgehensweise der eritreischen Behörden gegenüber den eigenen Staatsbürgern, andererseits angesichts des Umstands, dass seiner Familie jegliche Existenzgrundlage fehle, weshalb er bei einer Wegweisung nach Eritrea umgehend in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm weder Asyl noch die vorläufige Aufnahme gewährt würde, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So sei die Anhörung vom 22. September 2015 mangelhaft durchgeführt und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Aufgrund einer angespannten Atmosphäre sowie eines fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer habe dieser nur knappe Antworten geben können, und es sei ihm schwergefallen, seine Gesuchsgründe ausführlich darzulegen.

D-2248/2017 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behauptung, dass der Beschwerdeführer Mühe mit den Daten habe, ausreichen sollte, um widersprüchliche Angaben glaubhaft zu machen. Ein allgemein bekanntes Vorgehen der eritreischen Behörden bezüglich der Rekrutierung bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei, zumal seine diesbezüglichen Aussagen nicht zu überzeugen vermocht hätten. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel seien bis im Oktober 2018 nicht eingereicht worden. Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte die illegale Ausreise aus Eritrea, Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, nicht mehr zwingend als subjektiver Nachfluchtgrund. Das SEM gehe davon aus, dass die Zwangsrekrutierung beziehungsweise die geltend gemachte Desertion nicht stattgefunden hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer einzig deswegen, weil dessen Geschwister Eritrea bereits früher verlassen hätten, hätten verfolgen sollen. Es gebe auch keine Gründe für eine Wiederaufnahme der Instruktionsmassnahmen respektive eine Neubeurteilung des Asylgesuchs, da der Sachverhalt vollständig und sachlich erhoben worden sei. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz unterlasse es offensichtlich weiterhin, eine umfassende Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, schliesse sie doch aufgrund der Tatsache, dass dieser Mühe mit einzelnen Daten gehabt habe, auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dabei verkenne sie weiterhin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Kalender- und Schuljahre verwechselt habe. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes würde sich eine durchaus nachvollziehbare und im Wesentlichen widerspruchsfreie Chronologie der Ereignisse ergeben.

D-2248/2017 Ausserdem handle es sich bei dem durch die unmittelbar bevorstehende Rekrutierung ausgelösten unerträglichen psychischen Druck entgegen der Annahme der Vorinstanz keineswegs um eine blosse Interpretation des Rechtsvertreters, sondern um die Wiedergabe der Gefühlslage des Beschwerdeführers, wie dieser sie anlässlich der Instruktionsbesprechung mit seinem Rechtsvertreter geschildert habe. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Sichtung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe auffallend widersprüchlich und vage ausgefallen sind. 5.2.1 So erklärte er einerseits, er habe die Schule Ende Sommer 2014 beziehungsweise im Juni 2014 verlassen und versucht, im Oktober desselben Jahres die 8. Klasse zu wiederholen, was ihm verweigert worden sei (vgl. act. A18/26 S. 6 f. F48 bis 55, F59, F64 f. i.V.m. S. 10 F101 f.), um andererseits zu behaupten, er habe sich im Oktober 2013 wieder bei der Schule gemeldet, um „weiterzumachen“ (vgl. act. A18/26 S. 9 F94). An späterer Stelle sagte er aus, die Schule im Juni 2013 verlassen, sich indessen erst im Oktober 2014 wieder bei der Schule angemeldet zu haben (vgl.

D-2248/2017 act. A18/26 S. 16 F155 bis 157 und F167). Diese Aussagen sind derart inkonsistent, dass aus Sicht des Gerichts vollkommen unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer die Schule in Eritrea vor seiner Ausreise überhaupt vorzeitig verlassen hat. 5.2.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblichen Erhalts der militärischen Vorladung sagte der Beschwerdeführer zum einen, er (beziehungsweise seine Eltern [vgl. act. A18/26 S. 13 F126 f.]) hätten diese ungefähr einen oder zwei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea erhalten (vgl. act. A18/26 S. 12 F125), um zum anderen zu sagen, die Vorladung sei etwa sechs oder sieben Monate, nachdem ihm der Wiedereintritt in die Schule verweigert worden sei (vgl. act. A18/26 S. 13 F136 f.), erfolgt. Je nach Lesart, ob der Wiedereintrittsversuch in die Schule nun im Oktober 2013 oder im Oktober 2014 stattgefunden hätte, würde letztere Aussage bedeuten, dass die militärische Vorladung im April/Mai 2014 beziehungsweise im April/Mai 2015 erfolgt wäre, was mit der früheren Behauptung, die Vorladung sei einen oder zwei Monate vor der Ausreise, also im November oder Dezember 2014, zugestellt worden, zeitlich nicht in Einklang zu bringen ist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe Mühe mit Daten, Kalender- und Schuljahren (a.a.O. S. 5 Ziff. 12), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn es darf von einem Asylsuchenden erwartet werden, konzise Aussagen darüber machen zu können, bis wann er die Schule besucht hat beziehungsweise ob die Zustellung der militärischen Vorladung nun vor oder nach seiner Ausreise beziehungsweise kurz oder doch mehr als ein halbes Jahr vor seiner Ausreise zugestellt worden sein soll. Das Unvermögen des Beschwerdeführers, zentrale und fluchtbegründende Geschehnisse zeitlich genauer einzuordnen, lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus den Schluss zu, dass er dem Gericht die wahren Beweggründe seiner Ausreise aus seiner Heimat zu verheimlichen versucht. Letztere Folgerung liegt auch deshalb nahe, weil der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang durchaus in der Lage war, zeitlich klare Aussagen zu machen. So vermochte er den Zeitpunkt, wann ihn die Raschaidas nach E._______ im Sudan gebracht hätten, exakt mit dem 1. Januar 2015 zu benennen (vgl. act. A15/14 S. 5 F40 und A18/26 S. 14 F141), und er machte darüber hinaus auch sehr präzise zeitliche Angaben in Bezug auf den Antritt seiner Reise durch die Sahara (25. Mai 2015), seiner Ankunft in Italien (29. Juni 2015), der Ankunft in Neapel (3. Juli 2015) sowie der Einreise in die Schweiz (5. Juli 2015 [vgl. zum Ganzen act. A15/14 S. 5 F40]).

D-2248/2017 5.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Dokumente (z.B. eine persönliche Identitätskarte, die militärische Vorladung, Schulzeugnisse oder Schülerausweise) aus Eritrea zu den Akten gereicht hat, die seine Gesamtvorbringen in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen könnten, wiewohl er die Nachreichung solcher bereits in der Beschwerde ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte (a.a.O. S. 7 Ziff. 16). Auch dieses Verhalten spricht im Ergebnis gegen die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungssituation. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.5 5.5.1 Im (eineinhalb Monate vor der angefochtenen Verfügung ergangenen) Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.5.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vorzeitig aus der Schule ausgeschieden und deswegen von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existierten, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

D-2248/2017 behauptet, sämtliche seiner Geschwister seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus Eritrea geflohen, weshalb seine Familie den eritreischen Behörden bekannt sei und ihm deswegen bei einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (Beschwerde S. 10 Ziff. 25), ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat während seiner Befragung durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht, wegen der früheren Ausreise seiner Geschwister seitens der eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. Im Weiteren wusste er nicht einmal, weshalb seine vier in der Schweiz befindlichen Geschwister ihre Heimat verlassen haben (vgl. act. A18/26 S. 8 f. F77). Bei dieser Sachlage bestehen auch keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er im Falle einer Rückkehr ihretwegen behördliche Anstände haben könnte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-2248/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weiter ist Art. 4 EMRK zu beachten. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. 8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und

D-2248/2017 für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede nationaldienstleistende Person sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). Zu beachten ist ferner, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfälligen zwangsweisen Rückschaffung ausdrücklich offengelassen hat. 8.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-

D-2248/2017 schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 8. Klasse besucht und in der Landwirtschaft wie auch als (…) Arbeiten verrichtet (act. A15/14 S. 3 F15 bis 17, A18/26 S. 4 F30 und S. 12 F121 f.). Seine Eltern und mehrere Onkel und Tanten leben nach wie vor in Eritrea, sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass der in der Schweiz befindliche Bruder H._______ (N […]) im Gegensatz zum Beschwerdeführer nie behauptet hat, sein Vater sei immer noch im Militärdienst, sondern angegeben hat, dieser sei als (…) und (…) tätig. Ausserdem ist anzunehmen, dass ihn auch seine drei als Flüchtlinge in der Schweiz wohnhaften Geschwister bei einer Rückkehr nach Eritrea finanziell unterstützen würden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Annahme der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt im Falle einer Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen mangelhafter Durchführung der Anhörung vom 22. September 2015 beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und zwecks korrekter Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund einer angespannten Atmosphäre

D-2248/2017 sowie eines fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer habe dieser nur knappe Antworten geben können und es sei ihm schwergefallen, seine Gesuchsgründe ausführlich zu präsentieren. Die Rolle der befragenden Person erschöpfe sich nicht im Stellen von Fragen. Vielmehr nehme sie auch eine Aufsichtsrolle wahr und trage eine grosse Verantwortung im jeweiligen Asylverfahren. Sie müsse sich neutral verhalten, damit die asylsuchende Person Vertrauen fassen könne und ihre Asylgründe offenlegen könne. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 22. September 2015 gehe jedoch hervor, dass die befragende Person nicht die nötige Geduld und Neutralität aufgebracht habe, um ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. So sei dem Beschwerdeführer mehrfach vorgeworfen worden, dass seine Aussagen keinen Sinn machen würden. Ausserdem habe die befragende Person bei der Befragung des Beschwerdeführers zum chronologischen Ablauf der Geschehnisse offensichtlich die Geduld verloren und diesen wiederholt mit belehrenden Äusserungen dazu aufgefordert, nun endlich die genauen Daten der jeweiligen Vorfälle zu nennen. Ausserdem hätten im Verlauf der Anhörung mehrere Antworten des Beschwerdeführers wiederholt werden müssen, da der Dolmetscher Mühe bekundet habe, ihn zu verstehen, weshalb wahrscheinlich auch einige seiner Antworten nicht korrekt übersetzt worden seien (vgl. Beschwerde S. 11 Ziffn. 27 bis 29). 9.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anhörung vom 22. September 2015 mehr als sechs Stunden gedauert hat und insgesamt sehr ausführlich ausgefallen ist. Die teilweise insistierenden Fragen anlässlich der Anhörung rühren daher, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitraums des Schulabbruchs, der Gültigkeit seines Schülerausweises und des Zeitpunkts der Zustellung der militärischen Vorladung immer wieder unterschiedliche beziehungsweise ungenaue Angaben machte. Die Wiederholung einzelner Fragen diente somit lediglich dem Bemühen, Ordnung in den chronologischen Ablauf der Geschehnisse zu bringen. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Befragers auf fehlende Neutralität respektive Sachlichkeit desselben schliessen liesse. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es könnten sich bei der Übersetzung Fehler eingeschlichen haben, handelt es sich hierbei um eine reine Mutmassung, die sich durch keine stichhaltigen Hinweise bestätigen liesse. Dass bei insgesamt 251 Fragen einzelne Antworten seitens des Beschwerdeführers wiederholt werden mussten, vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei dieser Anhörung ebenfalls anwesend war und nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich dessen

D-2248/2017 Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen. Nach dem Gesagten ist von einer korrekt durchgeführten Anhörung auszugehen, weshalb das Protokoll vom 22. September 2015 dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden darf. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers sowie zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2248/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 800.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

D-2248/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2019 D-2248/2017 — Swissrulings