Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2246/2012 law/auj/wif
Urteil v o m 1 4 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren […], B._______, geboren […], C._______, geboren […] , D._______, geboren […], Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, […], Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N […].
D-2246/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und ethnische Roma, am 17. Januar 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 24. Januar 2012 die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und die Eltern summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Eltern am 5. März 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit am 25. April 2012 per Telefax und am 27. April 2012 per Post übermittelter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei ihnen und ihren Kinder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liessen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Mai 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und dem BFM Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 24. April 2012 einzureichen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
D-2246/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D-2246/2012 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind, der Bundesrat diesen Staat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst, dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f., vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machen, der Beschwerdeführer habe am 5. Januar 2012 seinen Cousin E._______, der – wie sie vermuteten – in Drogengeschäfte involviert sei, zu einem Kaffee in einem Restaurant eingeladen,
D-2246/2012 dass der Cousin dem Beschwerdeführer im Restaurant vier "Kumpels" vorgestellt habe, die sich zu ihnen gesellt hätten, nachdem der Cousin diese Leute telefonisch dorthin bestellt habe, dass diese vier Personen – mutmassliche Mafiamitglieder – am 12. Januar 2012 um fünf Uhr morgens im Hause der Familie erschienen seien, um vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort des Cousins zu erfahren, dass sie 20'000 Euro verlangt hätten, die ihnen der Cousin schulde, und dem Beschwerdeführer gedroht hätten, ihn und seine Familie umzubringen, wenn er ihnen den Aufenthaltsort des Cousins in den nächsten Tagen nicht preisgebe, dass die Männer dem Beschwerdeführer einen Fusstritt in die Brust verpasst, die Beschwerdeführerin geohrfeigt, ihnen 2'000 KM (Konvertible Mark) und verschiedene elektronische Geräte weggenommen und ihnen gedroht hätten, sie würden die Familie umbringen, wenn sie zur Polizei gegen beziehungsweise jemandem von ihrem Besuch erzählen würden, dass bezüglich der weiteren Einzelheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle vom 24. Januar 2012 und vom 5. März 2012 zu verweisen ist, dass aufgrund einer Prima-facie-Prüfung angesichts der Schwere der von den Beschwerdeführenden beschriebenen Drohungen seitens der vier Mitglieder der Drogenmafia Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ohne weiteres vorliegen, dass das BFM in der Begründung seiner Verfügung ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie von der Mafia zu Geldzahlungen gezwungen und mit dem Tod bedroht worden seien, könnten aufgrund massiver Wiedersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer den Besuch der vier Männer der Mafia in der Befragung zur Person im EVZ Altstätten etwas anders geschildert habe, als in der Anhörung zu den Asylgründen, dass er in der Kurzbefragung angegeben habe, seine Frau sei in Anwesenheit der vier Männer das sich im Haus befindliche Bargeld von
D-2246/2012 2'000 KM holen gegangen, um dieses den Eindringlingen zu übergeben, während er bei der Anhörung gesagt habe, die Kriminellen hätten sich der Handtasche seiner Frau bemächtigt, diese zerrissen und die 2'000 KM eigenhändig herausgenommen, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits bei der summarischen Befragung erzählt habe, die vier Männer der Mafia seien bewaffnet gewesen, während sie bei der Anhörung trotz zahlreicher Fragen nach dem äusseren Erscheinungsbild der Eindringlinge mit keinem Wort erwähnt habe, dass diese Waffen auf sich getragen hätten, dass sie auf diesen Unterschied angesprochen erklärt habe, sie sei in Altstätten explizit danach gefragt worden, ob die Kriminellen bewaffnet gewesen seien, worauf sie erwidert habe, dass dies – wie bei der Mafia in der Regel üblich – vermutlich der Fall gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin jedoch die Bewaffnung der vier Männer bei der summarischen Befragung – entgegen ihrer Behauptung – nicht erst auf Nachfrage, sondern bereits bei der freien Asylschilderung von sich aus erwähnt habe, weshalb diese Stellungnahme die unterschiedlichen Schilderungen nicht zufriedenstellend zu erklären vermöge, dass abschliessend anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer seinerseits weder in der Kurzbefragung noch in der Anhörung erwähnt habe, dass die vier Mafiosi bei ihrem Besuch bewaffnet gewesen seien, dass schliesslich auch nicht einleuchte, weshalb die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Vorfälle angeblich nicht der Polizei hätten melden wollen, dass sie zwar übereinstimmend erklärt hätten, sie hätten grosse Angst gehabt, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, und sie zugleich davon ausgegangen seien, dass die Polizei im Falle einer Anzeigeerstattung ohnehin nichts unternehmen würde, dass diese Behauptungen jedoch nicht nachvollzogen werden könnten, weil die Beschwerdeführenden einerseits nicht in der Lage gewesen seien, ihre angebliche Angst konkret zu begründen, sondern sich diesbezüglich lediglich oberflächlich und in stereotyper Weise geäussert hätten, und andererseits Bosnien und Herzegowina – entgegen den Aussagen der Beschwerdeführenden – in der Lage sei, durch wirksame Polizei- und
D-2246/2012 Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, Schutz zu gewähren, dass die Durchsicht der Protokolle vom 24. Januar 2012 und vom 5. März 2012 ergibt, dass die Beschwerdeführenden den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt im Kern kongruent geschildert haben, dass sie insbesondere die Geschehnisse und den Handlungsablauf beim nächtlichen Besuch der vier mutmasslichen Mitglieder der Drogenmafia weitgehend übereinstimmend beschrieben haben und ihre diesbezüglichen Schilderungen diverse Realkennzeichen enthalten, dass ihre Angaben auch nicht als durchwegs unsubstanziiert oder von vornherein realitätsfremd zu qualifizieren sind, dass die vom BFM erwähnten und als "massiv" bezeichneten Widersprüche und Ungereimtheiten bei nüchterner Betrachtung der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zudem nicht derart eklatant zu Tage treten, dass diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) derart überlagern, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als auf den ersten Blick haltlos bezeichnet werden könnten, dass das BFM seine in der Begründung vertretene Auffassung, wonach die festgestellten Wiedersprüche und Ungereimtheiten "massiv" seien, denn auch gleich selber relativiert, indem es ausführt, der Beschwerdeführer habe den Besuch der vier Männer der Mafia in der Befragung zur Person im EVZ Altstätten "etwas" anders geschildert, als in der Anhörung zu den Asylgründen, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfenden Ausführungen des BFM im Gesamtkontext einer eigentlichen Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 7 AsylG gleichkommen, für welche im Rahmen eines gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG ergehenden Nichteintretensentscheides kein Raum bleibt, dass sich jedoch nicht sagen lässt, es könne schon aufgrund einer summarischen Prüfung auf den ersten Blick festgestellt werden, dass die Vor-
D-2246/2012 bringen der Beschwerdeführenden selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, dass das BFM mithin Bundesrecht verletzt hat, indem es auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden trotz Hinweisen auf eine Verfolgung, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. April 2012 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerenden mithin unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu beurteilen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Umstand, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. Mai 2012 die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, nicht zum Tragen kommt, dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2246/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 16. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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