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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2011 D-2245/2011

9 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,239 mots·~6 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2245/2011 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N _______.

D-2245/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2008 mit Verfügung vom 14. Januar 2011 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin via die schweizerische Botschaft in B._______ mit Begleitschreiben vom 27. Januar 2011 gemäss Rückschein und Rechtsmitteleingabe am 10. Februar 2011 zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit deutsch- und englischsprachiger Telefaxeingabe vom 16. April 2011 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie gleichzeitig zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen diverse Beweismittel in deutscher, englischer und tamilischer Sprache zu den Akten reichte, dass die Originalbeschwerde mitsamt den Beweismitteln am 28. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel

D-2245/2011 in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein und deren eigenen Angaben in der Beschwerde am 10. Februar 2011 zuging und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. März 2011 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die am 16. April 2011 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde demnach als verspätet zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin sich für die verspätete Einreichung der Beschwerde entschuldigt und in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, aufgrund der starken Regenfälle und Überschwemmungen, die in C._______ vom 6. Februar bis am 12. Februar 2011 gewütet und auch ihr Haus und Hof stark in Mitleidenschaft gezogen hätten, sei sie nicht in der Lage gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben, dass darüber hinaus eine Übersetzung der Beschwerde in C._______ nicht möglich gewesen sei, weshalb sie nach B._______ habe gehen müssen, dass sie aus den dargelegten Gründen sinngemäss darum ersucht, ihre Beschwerde trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin somit in der Telefaxeingabe vom 16. April 2011 beziehungsweise in der am 28. April 2011 beim Gericht im Original eingegangenen Beschwerde um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes

D-2245/2011 innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass gemäss einem Artikel der NZZ Online vom 6. Februar 2011 in Sri Lanka infolge heftiger Monsunregen die Häuser von mehr als einer Million Menschen überschwemmt wurden, dass die Katastrophenschutzbehörde in Colombo mitgeteilt habe, die meisten Betroffenen seien zu Verwandten oder Freunden geflüchtet, dass durch das Hochwasser nach Angaben der Polizei mehrere Menschen ums Leben gekommen seien, dass im Norden, Zentrum und Osten des Inselstaates zahlreiche Strassen und Felder überflutet worden seien, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der genannten Hindernisse (ungünstige Wetterverhältnisse, kein geeigneter Übersetzer in C._______) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

D-2245/2011 dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.), dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, sie habe die Beschwerde erst einreichen können, nachdem sie diese – mangels eines geeigneten Übersetzers in C._______ – in B._______ habe übersetzen lassen können, dass es sich bei C._______ um die Hauptstadt der (…)provinz handelt und die Stadt mehr als 115'000 Einwohner zählt, weshalb die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Übersetzer bereits aus diesem Grund nicht plausibel erscheinen beziehungsweise die diesbezügliche Reise der Beschwerdeführerin nach B._______ nicht erforderlich war, weshalb auch die durch das Unwetter bedingten Probleme als Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht zum Tragen kommen, dass die Beschwerdeführerin angab, hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen mit Institutionen vor Ort (Human Rights Commission, ICRC) in Kontakt gestanden zu haben (vgl. ihr Schreiben an die schweizerische Botschaft vom 16. Juli 2008), weshalb es ihr zuzumuten gewesen wäre, allenfalls eine solche Organisation zwecks Hilfe bei der Vorbereitung der Beschwerdeeingabe beizuziehen, auch wenn diese in jüngster Zeit ihre Aktivitäten eingeschränkt haben, dass es ihr im Übrigen auch hätte zugemutet werden können, sich zwecks fristgerechter Einreichung des Rechtsmittels bei dessen Vorbereitung der Telekommunikation (Telefon, Telefax, Internet/E-Mail) zu bedienen, dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der

D-2245/2011 kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-2245/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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