Abtei lung IV D-2241/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2241/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ State), Nigeria eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2008 verliess und am 4. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 11. November 2008, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Juli 2004 während eines Streits mit einem Kollegen von diesem mit einer zerbrochenen Flasche attackiert und am linken Arm verletzt worden, dass er seinen Kollegen mit einem Holzstock geschlagen habe und danach festgenommen und inhaftiert worden sei, dass sein Kollege im Spital verstorben sei, dass er während der Haft dreimal einem Richter vorgeführt und nach einem Jahr Haft einer Putzequipe zugeteilt worden sei, die ausserhalb des Gefängnisses Aufträge verrichtet habe, dass er im Mai 2008 während der Arbeit habe fliehen können, weil sein Onkel die Wächter bestochen habe, dass sein Onkel für ihn die Ausreise organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren benennen können, dass seine Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, D-2241/2009 dass für den genauen Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit unzumutbar sei, und sein Aufenthalt sei nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zudem beantragt, es sei ihm die Ausreisefrist zu erstrecken, dass er die Beschwerde damit begründet, dass er seit einem Unfall seinen Arm nicht mehr richtig bewegen und belasten könne, weshalb er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, dass hier bereits verschiedene Abklärungen gemacht worden seien und er für den 29. April 2009 einen Termin habe, an dem er sehr wahrscheinlich operiert werde, dass die erforderlichen Behandlungen für ihn in Nigeria nicht zugänglich seien, dass der Eingabe ein Arztzeugnis von Dr. D.______ vom 6. April 2009 und ein Aufgebot zur Hand-Sprechstunde (des Spitals) vom 27. März 2009 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- D-2241/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) nicht angefochten wurde, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist, dass bezüglich der Ziffer 2 des Dispositivs (Wegweisung) weder in den Anträgen der Beschwerde noch in deren Begründung dargelegt wurde, inwiefern das BFM die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben soll, weshalb mangels einer diesbezüglichen Begründung davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), dass der Beschwerdeführer im Übrigen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2241/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass - wie oben dargelegt - im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer D-2241/2009 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge Beschwerdeführer über eine angemessene Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Onkel) verfügt, weshalb es ihm gelingen wird, sich in Nigeria eine Existenz aufzubauen, dass medizinisch notwendige Behandlungen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers nicht durchgeführt werden können - oder zu denen er keinen Zugang hat - dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen können, wenn sein Gesundheitszustand sich derart verschlechtern würde, dass er in eine seine Existenz bzw. sein Leben bedrohende Lage geraten würde, dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und dem eingereichten Arztzeugnis nicht davon auszugehen ist, ein Unterlassen der Operation würde zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen, dass angesichts der Akten davon auszugehen ist, die Durchführung der Operation in der Schweiz wäre zwar wünschbar, aber nicht zwingend erforderlich, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers - Durchführung der Operation in der Schweiz - unter Umständen durch eine Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte, zu deren Prüfung jedoch die Vorinstanz zuständig ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2241/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde sich als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Doppel der Beschwerde mit den eingereichten Beweismitteln im Original (Arztzeugnis vom 6. April 2009 und Aufgebot vom 27. März 2009) zur Prüfung des Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist an das BFM zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2241/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Doppel der Beschwerde und die bezeichneten Beweismittel werden zur Prüfung des Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist an das BFM überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zur Prüfung des Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per Telefax und Kurier; Beilagen: Doppel der Beschwerde vom 6. April 2009, Arztzeugnis vom 6. April 2009 und Aufgebot vom 27. März 2009 im Original) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 8