Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2238/2011 Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
D-2238/2011 Sachverhalt: A. Am 2. August 2009 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. August 2009 im EVZ B._______ machte er insbesondere geltend, er habe sein Heimatland am 4. Februar 2008 verlassen und sei via Niger nach Libyen gereist, von wo er im August 2008 mit einem Schlauchboot nach Lampedusa gelangt sei. Dort sei er von der italienischen Behörde kontrolliert worden und man habe seine Fingerabdrücke genommen. In Italien habe er ein Asylgesuch gestellt, welches negativ entschieden worden sei. Eine gegen diesen Ablehnungsentscheid erhobene Beschwerde sei ebenfalls abgelehnt worden. Nach Aufenthalten in C._______, D._______ und E._______ sei er am 2. August 2009 mit dem Zug in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in Italien in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht. B. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. August 2009 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, in Italien gebe es keine Unterkunft und nichts zu essen. Zudem könne man da auch nicht arbeiten. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC- Treffer vom 12. August 2008 stellte das BFM am 31. August 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Akten BFM A 10/6). D. Aufgrund des Gesuchs vom 31. August 2009 teilten die italienischen Behörden dem BFM am 8. Oktober 2009 mit, dass der Beschwerdeführer
D-2238/2011 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin- Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Eine Rückübernahme komme allenfalls im Rahmen eines anderen Übereinkommens in Betracht (Akten BFM A 13/1). E. Mit Schreiben vom 9. März 2010 (Akten BFM A 19/2, S. 2) ersuchten die schweizerischen Behörden beim italienischen Innenministerium um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). F. Mit Schreiben vom 27. September 2010 teilte das italienische Innenministerium dem BFM mit, eine Nachprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht als Flüchtling anerkannt worden sei. Daher könne dem Ersuchen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wiederaufzunehmen, nicht zugstimmt werden (Akten BFM A 19/2, S. 1). G. Am 8. November 2010 orientierte das BFM das italienische Dublin-Office über das Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 27. September 2010 und ersuchte um Nachprüfung des Falles (Akten BFM A 20/3). H. Mit Schreiben vom 9. November 2010 stimmte das italienische Dublin- Office einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Dublin-II-VO ausdrücklich zu (Akten BFM A 22/2). I. Mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 8. April 2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig veranlasste die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D-2238/2011 J. Mit Beschwerde vom 15. April 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten A 10/6, A 11/1, A 17/1, A 19/2, A 20/3, A 24/1 und A 25/1 zu gewähren, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. April 2011 sowie eine Aufstellung über den bis dahin aufgelaufenen Verfahrensaufwand zu den Akten gereicht. K. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 19. April 2011 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) per sofort aus. L. Mit Verfügung vom 21. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich bei den Akten A 11/1, A 17/1, A 24/1 und A 25/1 um unwesentliche beziehungsweise interne Akten handle, die der Akteneinsicht nicht unterstünden. Gleichzeitig verfügte er, dass die Aktenstücke A 10/6, A 19/2 und A 20/3 dem Beschwerdeführer – unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis gebracht werden, soweit diesbezüglich die Akteneinsicht nicht schon gewährt worden sei (A 13/1) oder bereits mit der Akte 19/2 gewährt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde bis
D-2238/2011 zum 29. April 2011 zu ergänzen. Zudem ordnete der Instruktionsrichter an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Ferner verfügte er, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne der angeordneten vorsorglichen Massnahme bis zu anderslautender Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt bleibe. M. Am 27. April 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
D-2238/2011 legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen. 5. In der Rechtsmittelschrift stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten A 10/6, A 11/1, A 17/1, A 19/2, A 20/3, A 24/1 und A 25/1 zu gewähren, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 21.
D-2238/2011 April 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die Aktenstücke A 10/6, A 19/2 und A 20/3 eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege. Das Gericht gewährte diesbezüglich dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, wobei es ihm gleichzeitig Frist zur Beschwerdeergänzung ansetzte (vgl. vorstehend Bst. L). Am 27. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Damit kann der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10). 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 9. November 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 9. Mai 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei
D-2238/2011 am 17. August 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er seine eigenen Aussagen bestätigt. Er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei und deshalb die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne. Er habe ausgesagt, dass er in Italien kein Zuhause, keine Arbeit und nichts zum Essen habe. Diese Aussagen stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, zumal das logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des zuständigen Dublin-Staates regeln müsse. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 6.3. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, da er zuvor in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, wäre Italien zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen und hätte ihn aufgrund der Dublin-II-VO wieder aufnehmen müssen. Italien habe jedoch die Wiederaufnahme aufgrund eines Irrtums mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 abgelehnt. Mit dieser Ablehnung der italienischen Behörden innert Frist sei die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen, auch wenn sie auf einem Irrtum beruht habe. Die Schweiz wäre verpflichtet gewesen, diesen Irrtum den italienischen Behörden mitzuteilen und innert drei Wochen gegen die Ablehnung gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO-Dublin) zu remonstrieren. Da sie das unterlassen habe, sei sie definitiv zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Die Zustimmung Italiens vom 9. November 2010 sei verspätet erfolgt und somit nicht mehr
D-2238/2011 rechtsgültig. Zudem bestünden im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bei seiner Überstellung nach Italien, zumal er in Italien auf der Strasse gelebt habe. Dies stelle eine ernsthafte Gefährdung für seine Gesundheit dar. Ausserdem sei sein Asylgesuch in Italien abgelehnt worden und es drohe ihm eine Wegweisung nach Nigeria, wo er in asylrelevanter Weise verfolgt werde. 6.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August 2008 in Italien einreiste, wo er am 12. August 2008 daktyloskopisch registriert wurde und er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Ein Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die italienischen Behörden mit der Begründung negativ beantwortet, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb das Dublin-Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. In der Folge ersuchten die schweizerischen Behörden am 9. März 2010 beim italienischen Innenministerium um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, worauf ihnen vom italienischen Innenministerium mit Schreiben vom 27. September 2010 mitgeteilt wurde, eine Nachprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien doch nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb dem Ersuchen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wiederaufzunehmen, nicht zugstimmt werden könne. Nachdem das BFM das italienische Dublin-Office am 8. November 2010 über das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 27. September 2010 orientiert und um Nachprüfung des Falles ersucht hatte, stimmte das italienische Dublin-Office am 9. November 2010 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Dublin-II- VO ausdrücklich zu. Deshalb kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen, welcher zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise in der Beschwerdeergänzung, wonach die Schweiz definitiv zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei, da sie es nach Erhalt der ablehnenden Antwort der italienischen Behörden vom 8. Oktober 2009 unterlassen habe, innert drei Wochen gegen die Ablehnung
D-2238/2011 gemäss Art. 5 Abs. 2 der DVO-Dublin zu remonstrieren, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer stellte am 12. August 2008 in Italien ein Asylgesuch, welches zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz von den italienischen Behörden bereits negativ entschieden worden war (Akten BFM A 1/11, S. 7). Gemäss Dublin-II-VO wurde dadurch die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründet. Diese Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bis zu seiner Ankunft in der Schweiz immer in Italien aufgehalten haben will (Akten BFM A 1/11, S. 6 ff.). Weil die Schweiz nach der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz gar kein neues Zustädigkeitsprüfungsverfahren mehr einleiten konnte, da keine erste Asylantragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO mehr vorlag, und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ja bereits bei Italien lag, ist das Gesuch des BFM vom 31. August 2009 (trotz Begründung mit Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG: Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 80). Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 DVO-Dublin auch im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens Anwendung findet. Jedoch kann aus dieser Norm nicht abgeleitet werden, dass bei Unterlassung der Remonstration im Falle einer ablehnenden Antwort im Rahmen eines Ersuchens um Wiederaufnahme die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (vgl. dazu MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 142). Folglich wurde dadurch, dass es das BFM unterliess, gegen die ablehnende Antwort der italienischen Behörden vom 8. Oktober 2009 zu remonstrieren, die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht begründet. Vielmehr blieb Italien gemäss der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Der Vorinstanz kann nicht vorgehalten werden, sie habe es pflichtwidrig versäumt, gegen die inhaltlich unrichtige negative Antwort der italienischen Behörden innert der Frist von Art. 5 Abs. 2 DVO-Dublin zu remonstrieren, da sich das BFM auf die Auskunft der italienischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin-Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme, verlassen durfte und musste. Daher war die Vorinstanz, nachdem ihr mit Schreiben vom 27. September 2010 mitgeteilt worden war, eine Nachprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien doch
D-2238/2011 nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb dem Ersuchen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wiederaufzunehmen, nicht zugstimmt werden könne, auch berechtigt, das italienische Dublin-Office mit Schreiben vom 8. November 2010 darum zu ersuchen, das am 31. August 2009 von ihr gestellte Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer nochmals zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Stellung von Wiederaufnahmeersuchen – im Gegensatz zu Aufnahmeersuchen – zur Zeit keine zeitliche Frist besteht. Sie können daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zeitlich unbefristet gestellt werden (FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., S. 130). Somit war die Anfrage des BFM vom 8. November 2010 an das italienische Dublin-Office, worin es (sinngemäss) um Nachprüfung seines Wiederaufnahmegesuchs vom 31. August 2009 hinsichtlich des Beschwerdeführers ersuchte, nicht verspätet, weswegen auch die Zustimmung des italienischen Dublin-Offices zur Wiederaufnahme vom 9. November 2010 – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – rechtsgültig erfolgte. An der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. August 2009 beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, ungenügende medizinische Versorgung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU- Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann. Gemäss Kenntnissen
D-2238/2011 des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Unter diesen Umständen sind deshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6.5. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
D-2238/2011 der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- VO). 7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Vorliegend ist jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte Verfahrensfehler zu berücksichtigen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). 9.2. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2238/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: