Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2236/2014
Urteil v o m 2 6 . M a i 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
D-2236/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. Februar 2012 und gelangte via die Türkei und diverse andere Länder, wo er sich jeweils einige Zeit aufgehalten habe, am 8. Juli 2012 in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ]) B._______ vom 20. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 3. September 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung zu sein. Von Geburt bis zur Ausreise im Februar 2012 habe er im Dorf D., Provinz Aleppo, gelebt. Im Jahre 2011 respektive 2012 habe er in Aleppo und D. an insgesamt drei Demonstrationen teilgenommen. Die Demonstration in seinem Heimatdorf D. habe er mit seinen Freunden organisiert und durchgeführt. Er habe mit seinen Kameraden das Gemeindehaus im Dorf in Brand gesetzt sowie das Porträt des Staatspräsidenten abgehängt und zerstört. Er habe in der Folge die Nachricht erhalten, dass ein paar seiner Freunde verhaftet, gefoltert und getötet worden seien. Da die Behörden von seinen Teilnahmen an den Demonstrationen Bescheid gehabt hätten, habe er sich zur Flucht entschieden. Ungefähr eine Woche nach der Demonstrationsteilnahme in D. habe er sich zur türkischen Grenze begeben, wo er sich zunächst zehn Tage aufgehalten habe, ehe er die Grenze überschritten habe. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er von seinem Bruder vom Tod seines Vaters erfahren. Dieser sei von den syrischen Behörden verhaftet, befragt und gefoltert worden. Ihm sei die Aufstachelung von Personen vorgeworfen worden; auch sei er wegen ihm (dem Beschwerdeführer) verhaftet worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Identitätskarte sowie des Totenscheins seines Vaters zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 1. April 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
D-2236/2014 nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unverständlich, ausweichend, ohne Spezifizierung und unglaubhaft ausgefallen (Angaben im Zusammenhang mit seinem Engagement bei den geltend gemachten Demonstrationen und der daraus resultierenden Suche durch die syrischen Behörden nach ihm; Angaben im Zusammenhang rund um die Todesumstände seines Vaters; Untauglichkeit des Totenscheins des Vaters als Beweismittel). Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 25. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos als Beweismittel zu den Akten, welche die aktuelle Situation in seinem Heimatdorf D. aufzeigen würden. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 fand ein Dokument über die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 2012 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe in Abwesenheit wegen politischer Aktivitäten Eingang in die Akten. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Bruder das Urteil im Juni 2014 in Aleppo bestätigen und diese Bestätigung mit Hilfe eines Flüchtlings in die Türkei bringen lassen, von wo dieses Beweismittel an ihn
D-2236/2014 per Post geschickt worden sei. Ferner ersuchte er um Vornahme des nächsten Verfahrensschrittes. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Am 21. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis der Postsendung aus der Türkei (vgl. Bst. F hiervor) den entsprechenden Originalbriefumschlag zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 fand ein ärztliches Zeugnis vom 11. September 2014 Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-2236/2014 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat mit Verfügung vom 27. März 2014 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich. 3. Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2236/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden, unter Angabe der Fundstellen gemachten Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften oder zu beseitigen. Letzteren wird bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt nichts Substanzielles entgegengesetzt. Mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen, welche an seinem Bruder verübte Folterungen respektive deren Spuren zeigen sollen, sowie mit den zu den Akten gereichten Bildern von zerstörten Häusern und Strassen in seinem Heimatdorf D. wird – trotz durchaus verständlicher und empfundener Tragik – noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan. Die diesbezüglichen Vorkommnisse sind Ausdruck der in Syrien herrschenden Kriegswirren. Was sodann den eingereichten Auszug aus dem Strafregister anbelangt, so sind an der Echtheit dieses Dokuments, insbesondere auch in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, berechtigte Zweifel anzubringen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, die drei Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, hätten innerhalb einer Woche stattgefunden (vgl. A 17 Frage 53 f. S. 8). Nebst den unstimmigen Angaben hinsichtlich des Umfangs des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Engagements und der daraus angeblich resultierenden Suche nach ihm durch die syrischen Behörden ergibt sich ferner, dass die angeblich massgebende und fluchtauslösende letzte Demonstration in D. ungefähr Ende Januar 2012 gewesen sein muss (vgl. A 17 Frage 59 f. S. 8 f., Frage 106 S. 15, Frage 114 f. S. 15 f.). Die Frage, ob jemals ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, verneinte er (vgl. A 17 Frage 117 S. 16). Dem angeblich am 23. Juni 2014 ausgehändigten Strafregisterauszug ist unter anderem zu entnehmen, dass das Gericht des Staatssicherheitsdiensts den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Januar 2012 wegen politischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte. Zudem wird in diesem Dokument – im Gegensatz zur
D-2236/2014 Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP – als dessen Wohnort Aleppo aufgeführt (vgl. A 6 Ziff. 2 S. 4). Ferner sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zustellung des entsprechenden Dokuments (vgl. Bst. F hiervor) in Verbindung mit dem nachgereichten, angeblich dazugehörenden Originalbriefumschlag (vgl. Bst. H hiervor) in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar. So reichte er den Strafregisterauszug mit Übersetzung am 14. Oktober 2014 zu den Akten, wogegen der Originalbriefumschlag das Visum des Empfängers vom 23. Oktober 2014 trägt. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich feststeht, ist ohnehin nicht ersichtlich, ob ihm dieses Dokument zusteht. Die Vermutung eines fabrizierten und erhältlich gemachten Beweismittels wird nicht zuletzt auch dadurch genährt, dass die angebliche Urkunde erst im Oktober 2014 eingereicht wurde. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers als konstruiert und unglaubhaft zu qualifizieren ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
D-2236/2014 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 27. März 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbesondere braucht auf das ärztliche Zeugnis vom 11. September 2014 (vgl. Bst. I hiervor) nicht eingegangen zu werden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2236/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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