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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-2227/2025

20 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,045 mots·~15 min·4

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. März 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2227/2025

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 12. März 2025 / N (…).

D-2227/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Am 10. Dezember 2024 wurde er zum Schutzersuchen befragt und gab zur Begründung im Wesentlichen an, am 24. Februar 2022 in der Ukraine im Gebiet Tscherkassy seinen festen Wohnsitz gehabt, in Polen über einen Schutzstatus (März bis Mai 2022) und in der Slowakei über ein Studentenvisum (2023 bis 2024) verfügt zu haben. Er sei am 12. Januar 2024 aus der Ukraine aus- und über die Slowakei sowie Österreich in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen gültigen ukrainischen Reisepass und zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben vom 22. November 2024 betreffend die Beendigung des Aufenthaltes in der Slowakei ein. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Schutzersuchens sowie der Wegweisung nach Polen oder in die Slowakei, welches er mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 durch die Rechtsvertretung und zusätzlich mit einem persönlichen Schreiben vom 30. Dezember 2024 wahrnahm. Er gab darin im Wesentlichen an, sein Status sei sowohl in der Slowakei als auch in Polen unklar. In Polen habe er als Minderjähriger bis zum 30. Mai 2022 Schutz erhalten. In der Slowakei habe er ab dem 4. September 2023 mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern an der TUKE studiert sowie dort über eine vom 31. Oktober 2023 bis 22. November 2024 gültige studentische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Eine Rückkehr nach Polen sei gefährlich, weil ihm dort eine unfreiwillige Rückkehr in die Ukraine drohe. D. Das SEM lehnte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2024 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung

D-2227/2025 vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht der Rechtsvertretung, eine Fürsorgebestätigung vom 19. März 2025 und eine Honorarnote vom 31. März 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. April 2025 den Beschwerdeeingang. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 9. April 2025 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 25. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 12. Mai 2025 nach und reichte eine Kopie einer Email des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. April 2025 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und

D-2227/2025 formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allgemeinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022

D-2227/2025 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 5. 5.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Polen und sei deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes durch die Schweiz angewiesen. Die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung falle damit ausser Betracht. Er sei freiwillig aus Polen ausgereist und eine deswegen allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels ändere daran nichts. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm in Polen nicht ein weiteres Mal vorübergehender Schutz gewährt werden sollte. Bei bestehender Schutzalternative sei ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung.

5.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Subsidiaritätsprinzip sei vorliegend nicht anwendbar. Wenn ein Schutzstatus erloschen sei, sei der Schutzsuchende gezwungen, ein neues Schutzverfahren einzuleiten, um seine Schutzbedürftigkeit erneut zu überprüfen. Aus der Möglichkeit, dass Ukrainer ein neues Gesuch stellen könnten, sei auf die Ungültigkeit des (damaligen) Schutzstatus zu schliessen und Polen sei nicht verpflichtet, den erloschenen Schutzstatus zu reaktivieren. Zudem könnten nur direkt aus der Ukraine nach Polen gereiste Schutzsuchende einen Schutzstatus in Polen reaktivieren. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es befinde sich kein entsprechender polnischer Schutztitel beziehungsweise keine diesbezügliche Bestätigung der polnischen Behörden in den Akten. Auf eine Zusicherung der

D-2227/2025 Rückübernahme könne als Voraussetzung für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sowie für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung nicht verzichtet werden.

6. Eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, ist grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1). Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3).

7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte er gemäss eigenen Angaben von März 2022 bis Mai 2022 über einen polnischen Schutzstatus (A4/31, S. 7, Frage 9; Beschwerde, Ziff. 1 und Ziff. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, es sei kein Nachweis des damaligen Schutztitels in den Akten, unbehelflich. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der von ihm erwähnte EU-Schutztitel ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen wurde und als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden kann (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist

D-2227/2025 aber – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird, weshalb aus dem Einwand, wenn er nicht direkt aus der Ukraine einreise, könne er seinen Schutzstatus in Polen nicht reaktivieren, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. Auch steht die vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Polen nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die polnische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den polnischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Polen geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/; zuletzt besucht am 12. Februar 2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu Koordinationsentscheid, a.a.O. E. 6.2.3). Insgesamt kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, das die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermögen würde.

D-2227/2025 7.3 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind – entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers – keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass

D-2227/2025 er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten (vgl. auch Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 7.2). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist vermutungsweise zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Vermutung zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.2), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 9.5 Aufgrund des Gesagten steht es dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach Polen und nicht in die Slowakei weggewiesen werde (act. 6), frei, auch in die Slowakei zu reisen. Aus dem Dispositiv (Ziff. 3) der angefochtenen Verfügung geht nichts anderes hervor.

D-2227/2025 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aufgrund des Gesagten liegt – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 ff.; act. 6) – keine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz beziehungsweise keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Der Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz) ist abzuweisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, wurde mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal den Akten auch keine Veränderung der Einkommensverhältnisse zu entnehmen ist.

12.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, weshalb ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren zu entrichten ist. Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote vom 31. März 2025 (Aufwand von 5 ¼ Stunden, Stundenansatz Fr. 150.–, Spesen Fr. 7.–) eingereicht und der seither entstandene Aufwand (Schriftenwechsel) lässt sich zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer aktualisierten Honorarnote verzichtet werden kann. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2227/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1’200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-2227/2025 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-2227/2025 — Swissrulings