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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2021 D-2225/2018

19 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,465 mots·~27 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2225/2018

Urteil v o m 1 9 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…), Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).

D-2225/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg am (…) in die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2009 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2009 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es habe in seinem Dorf immer wieder Hausdurchsuchungen durch die sri-lankische Armee gegeben. Das Haus seiner Eltern sei zwischen Januar und Februar 2007 zweimal kontrolliert worden. Bei der Kontrolle vom Februar 2007 sei er von den Soldaten geschlagen worden. Im Juni 2007 sei vor seiner Schule eine Bombe explodiert, worauf die srilankische Armee eine Razzia durchgeführt und dabei ihn (zusammen mit anderen Jugendlichen) während mehrerer Stunden vor Ort festgehalten, fotografiert und geschlagen habe. Im August 2008 sei er bei einer Strassenkontrolle festgenommen und zu einem nahegelegenen Armee-Camp gebracht worden. Dort sei er geschlagen und tags darauf – nach Intervention eines Anwaltes – wieder frei gelassen worden. Zudem sei 1999 ein Onkel festgenommen worden. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Schilderungen zur Verhaftung im August 2008 und zur Bombenexplosion in der Schule seien ausserdem nicht glaubhaft. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. März 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1170/2013 vom 17. April 2013 abgewiesen. D. Am 4. September 2013 beschloss das SEM in allen Verfahren, welche Staatsangehörige Sri Lankas betrafen, den Wegweisungsvollzug provisorisch auszusetzen. Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde daraufhin die Ausreisefrist des Beschwerdeführers aufgehoben.

D-2225/2018 E. Nachdem das oben erwähnte Moratorium am 26. Mai 2014 wieder aufgehoben worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2014 Gelegenheit gegeben, neue Elemente einer persönlichen Gefährdung aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka, welche gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, geltend zu machen. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er werde seit seiner Ausreise in seinem Heimatland regelmässig von den sri-lankischen Behörden und von unbekannten Banden gesucht und seine Familie werde deshalb bedroht. Er werde der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezichtigt. Seine Schwester sei kürzlich von den Behörden bedroht und mit dem Messer verletzt worden, damit sie seinen Aufenthaltsort bekannt gebe. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet. Verschiedene seiner Bekannten seien verschwunden. Er sei in der Schweiz politisch aktiv und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er befürchte, dass er dabei fotografiert oder gefilmt worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Bestätigung eines Parlamentsmitgliedes vom (…), wonach er in Sri Lanka wegen Verbindungen zu den LTTE gesucht werde, Fotografien der Verletzungen seiner Schwester und Fotografien von einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz zu den Akten. G. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers am 31. Juli 2014 als zweites Asylgesuch entgegen und hörte ihn am 18. März 2015 erneut an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er nehme jedes Jahr im (…) an einer Demonstration der Tamilen und im (…) an den Feierlichkeiten zum Heldentag teil. Dabei seien Fotografien von ihm mit einem LTTE-Schal auf einer Seite im Internet veröffentlicht worden, die von der Regierung überwacht werde. Im Jahr 2010 hätten die sri-lankischen Behörden bei allgemeinen Hausdurchsuchungen in seiner Heimatregion auch das Haus seiner Eltern durchsucht. Im Juni 2014 seien die sri-lankischen Behörden im Rahmen einer (…) zu seiner Familie nach Hause gekommen. Aufgrund seines Fehlens hätten sie Fragen gestellt. Weil seine Schwester keine Auskunft über ihn gegeben habe, sei sie verletzt worden. Seine Eltern seien daraufhin zu seinem Onkel und seine Schwester zu ihrem Mann gezogen.

D-2225/2018 Gleichzeitig habe sie bei einem (…) eine Beschwerde eingereicht. Weiter gab der Beschwerdeführer an, anlässlich der Verhaftung seines Onkels, der bei den LTTE aktiv gewesen sei, sei im Jahr 1999 das Haus seiner Familie durchsucht worden. In den Jahren 2000 bis 2005 habe er (der Beschwerdeführer) mit Schulkameraden an Versammlungen der LTTE teilgenommen. In der Schule seien sie von LTTE-Mitgliedern trainiert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Fotografien zu den Akten, welche ihn an einer Demonstration in der Schweiz zeigten. H. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. I. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-429/2017 vom 9. August 2017 abgewiesen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. Darin machte er geltend, gestützt auf früher geltend gemachte sowie neue Asylgründe würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. L. Mit am 16. März 2018 zugestellter Verfügung vom 9. März 2018 lehnte das SEM die prozessualen Anträge «es seien die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten zu ersuchen» und «es seien die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen» ab. Weiter verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 4. Mai 2018 an, unter Androhung einer zwangsweisen Rückführung in seinen Heimatstaat. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

D-2225/2018 M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 9. März 2018 sowie vom 6. November 2017 ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung vom 9. März 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese verantwortlichen Sektionschefin B._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Verfügung vom 9. März 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 8), eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 9) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 10) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 11). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 12) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 13). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit ihrer Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren, Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5). Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung von Art. 45 VVG i.V.m. Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen beziehungsweise wegen Verletzung von Art. 111b Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom 10. Oktober 2017 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Ziff. 6/7).

D-2225/2018 N. Mit Schreiben vom 17. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Am 4. September 2018 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige C._______. Aufgrund dieser Sachlage wurde ihm in der Folge von der kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgrund der am 4. September 2018 erfolgten Heirat auf, dem Gericht bis zum 30. Oktober 2018 mitzuteilen, ob er bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe, beziehungsweise den Nachweis zu erbringen, dass ein solches Verfahren hängig sei. Der Instruktionsrichter räumte dem Beschwerdeführer angesichts dieser neuen Sachlage die Gelegenheit ein, seine Beschwerde ohne Kostenauferlegung zurückzuziehen. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

Q. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an seiner Asylbeschwerde festhalte. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 30. Oktober 2018 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

D-2225/2018 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.

Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 10. Oktober 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur

D-2225/2018 Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 5. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wird im Rubrum des vorliegenden Urteils mitgeteilt. Auf den Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist demnach nicht weiter einzugehen. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

6. 6.1 Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin B._______ und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. Er verlangt deshalb, die Sache zu neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, B._______ – eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei – habe in insgesamt sieben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so «einen maximalen Druck» auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide «zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit», entscheide «voreingenommen» und sei «befangen». 6.3 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von B._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von B._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

D-2225/2018 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.1.1 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 7.1.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein zweites Asylgesuch ist am 9. August 2017 mit Urteil D-429/2017 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das dritte Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Der Beweisantrag Ziff. 5 ist entsprechend abzuweisen.

D-2225/2018 7.1.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM sei vorliegend auf das Mehrfachgesuch eingetreten, womit es den gesamten Sachverhalt nochmals einer umfassenden Prüfung hätte unterziehen müssen. Es habe aber aus formellen Gründen verschiedene Sachverhaltselemente von der Beurteilung ausgeklammert, für deren Beurteilung auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt. Es sei jedoch erforderlich, das Gesamtprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zu prüfen. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5) Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen ist. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 7.1.4 Zu der Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen – soweit diese Gegenstand des vorliegenden dritten Asylverfahrens sind ‒ umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Heimatstaat auszugehen. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,

D-2225/2018 des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Vorliegend habe das SEM darüberhinausgehende Daten übermittelt; insbesondere die N-Nummer. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und die damit möglicherweise verbundenen Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. 8.3 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen

D-2225/2018 Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung von Asyl respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.4 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag (vgl. Beweisantrag Ziff. 3) des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 8.5 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag Ziff. 4 ist demnach ebenfalls abzuweisen. 8.6 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es seien sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer

D-2225/2018 mit Verfügung vom 6. November 2017 Einsicht in die Vollzugsakten, wobei sie jene in die Aktenstücke V6/3, V7/2, V8/1, V9/1, V13/9 und V17/3 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen gemäss Art. 27 VwVG zu Recht einschränkte. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. Das Rechtsbegehren um Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Ersatzreisepapierbeschaffung und einer entsprechenden Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist somit abzuweisen. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten. Auf die Beweisanträge Ziffn. Nr. 1 und 2 ist demnach nicht einzugehen. 9. 9.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz dieses Dokument in ihrer Verfügung vom 9. März 2018 nicht zitiert hat und es sich auch nicht bei den Vorakten befindet. Im Übrigen werden darin – nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der andersgelagerte Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 9.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6394/2017

D-2225/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11. 11.1 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 entstanden sind, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 5). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend machte, dass die Eingabe vom 11. Oktober 2017 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu prüfen sei. So ist auch der Kern des Gesuchs – das geltend gemachte fortwährende exilpolitische Engagement – klar als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass das SEM die Eingabe richtigerweise als Mehrfachgesuch anhand genommen hat und auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel beziehen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 entstanden sind, nicht eintrat. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer den Beweismitteln abgesprochen werden dürfte. 11.2 Was das teilweise Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch betrifft, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die diesbezügli-

D-2225/2018 chen Beweismittel – welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 entstanden sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers bereits zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen –, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Mit der Eingabe vom 10. Oktober 2017 ist die nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geltende Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die Beweismittel, welche vom August 2017 stammen, als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind. Das SEM ist aus diesem Grund zurecht auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten. 11.2.1 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der verspäteten Einreichung zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, auch wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Solches ist vorliegend nicht der Fall: Die in Frage stehenden Beweismittel beziehen sich auf sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement und vermögen sein Risikoprofil nicht zu verändern. Die Gefahr einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung wird jedenfalls nicht offensichtlich, womit das SEM zurecht den Beweismitteln die Erheblichkeit abgesprochen hat. 11.3 Hinsichtlich der materiellen Abweisung des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz taxierte das eingereichte Bildmaterial, das den Beschwerdeführer an einer Kundgebung der tamilischen Diaspora in Genf zeigen soll, nämlich zutreffend als beweisrechtlich unerheblich, da es keine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu belegen vermag. So ist aus der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme in der Tat nicht auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers zu schliessen. Hinzu kommt, dass seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht und dargelegt wurden, weshalb weder von einem fortgesetzten Engagement noch von einer Intensivierung seines exilpolitischen Profils ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas zudem

D-2225/2018 davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Somit ist demnach nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schliessen, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen lassen könnte, welche den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen will. Aus dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 55) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-359/2016 vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da in jenem Fall eine andere Ausgangslage (wesentlich anders gelagertes Risikoprofil) vorliegt.

11.4 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, bezogen auf den konkreten Fall, dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 11.5 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen wäre. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der srilankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Dies gilt auch mit Blick auf die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch die vorübergehende diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, die Corona-Krise und die angeblichen LTTE- Wiederbelebungsbestrebungen sowie die Reaktionen darauf.

D-2225/2018 11.6 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 11.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch das dritte Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 14. Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht

D-2225/2018 ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden wegen der (im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten) Heirat erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Im Weiteren wären aufgrund der Akten die Vollzugsvoraussetzungen zu bejahen gewesen, weshalb auch keine asylrechtliche vorläufige Aufnahme resultiert hätte. Mithin sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 30. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nach dem oben Gesagten nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2225/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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