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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2017 D-222/2017

10 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,039 mots·~25 min·2

Résumé

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-222/2017 mel

Urteil v o m 1 0 . August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Dr. iur. Peter Hübner, Rechtsanwalt, Business Center, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).

D-222/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 28. August 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 31. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung im Asylpunkt mit Beschwerde vom 3. Mai 2006 bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seinen Entscheid vom 31. März 2006 mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5923/2006vom 16. Oktober 2008 abgeschrieben. D. Dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei C._______ vom 7. September 2014 sowie dem Schreiben des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 14. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer per 26. August 2014 in seiner Wohngemeinde E._______ in den Irak abgemeldet hat (vgl. die Abmeldeerklärung vom 7. August 2014). Sodann reiste er am 7. September 2014 mit dem Flugzeug in Richtung Istanbul/Türkei (mit gebuchtem Anschlussflug nach Erbil) aus der Schweiz aus, wobei er auf Nachfrage der Grenzwächter vorbrachte, er wolle in den Irak reisen, um sich dort einen Reisepass oder eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Am 6. September 2015 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und ersuchte an seinem ehemaligen Wohnort um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, es sei aufgrund der Aktenlage davon

D-222/2017 auszugehen, dass er sich durch die Reise in den Irak respektive den rund ein Jahr dauernden Aufenthalt in seinem Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe. Deshalb werde erwogen, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich dazu innert Frist mittels schriftlicher Stellungnahme vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stimme nicht, dass er dem Grenzbeamten gesagt habe, er wolle nur solange in den Irak zurückkehren, bis er einen Pass oder eine Identitätskarte erhalten habe; es müsse sich dabei um ein Missverständnis handeln. Er leide schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen und habe die Trennung von seiner Frau noch nicht verarbeitet. Mit der Absicht, seine psychischen Leiden zu lindern, sei er unüberlegt in den Irak gereist. Er habe im Übrigen kein Visum für die Einreise in den Irak gehabt, woraus hervorgehe, dass er sich nicht unter den Schutz seines Heimatstaates habe stellen wollen. Nach seiner Ankunft im Irak sei er von den Behörden inhaftiert worden. Die Haft habe bis im September 2015 gedauert, und die Haftbedingungen seien schlecht gewesen. Bei dieser Sachlage könne nicht argumentiert werden, dass er sich bewusst unter den Schutz des Heimatstaates habe stellen wollen. Da er im Falle einer Rückführung in den Irak erneut mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte, wäre ein Wegweisungsvollzug in den Irak gestützt auf Art. 3 EMRK unzulässig. Zudem herrsche in der Region Erbil und auch in der Region B._______ eine prekäre Sicherheitslage. Eine Rückkehr nach B._______ sei auch deshalb unzulässig, weil die ehemals asylbegründende Bedrohungslage nach wie vor bestehe. Die Lage in B._______ sei zudem unübersichtlich und gefährlich, und der Beschwerdeführer habe keine Kontakte mehr mit seiner dort lebenden Verwandtschaft. Er halte sich zudem nun schon zwölf Jahre lang in der Schweiz auf, und es sei ihm nicht zumutbar, sich im Irak ohne familiäre Unterstützung ein neues Leben aufzubauen. Da der Beschwerdeführer ethnischer Turkmene sei, habe er ohnehin kaum Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht im kurdischen Gebiet. G. Mit Verfügung vom 23. März 2016 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zukommen und forderte ihn auf, die gestellten Fragen

D-222/2017 innert Frist vollständig und präzise zu beantworten und mit einschlägigen Unterlagen zu belegen. H. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 12. April 2016 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe versucht, die Fragen bestmöglich zu beantworten (vgl. Beilage 1), dies unter Mithilfe seiner Tochter. Allenfalls sei er dazu noch mündlich zu befragen. In Bezug auf die Haftdauer im Irak sei es offenbar zu einem Missverständnis gekommen: Die Haft habe nicht ein Jahr gedauert, sondern vom 8. September 2014 bis zum 11. November 2014. Er habe seine damalige irakische Rechtsvertreterin um Herausgabe der Haftunterlagen ersucht, jedoch bisher keine Antwort erhalten. Das SEM sei daher gehalten, diese Akten gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde in Erbil erhältlich zu machen. I. Am 28. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Reise in den Irak erscheine ihm wie ein Traum, er sei erst aufgewacht, als er dort angekommen sei. Vor der Reise habe er familiäre Probleme gehabt und sei bei einem Psychiater in Behandlung gewesen. Es sei ihm nicht gut gegangen. Er habe selber nicht gewusst, wohin er gehe. Als er in Erbil angekommen sei, habe er sich gefragt, was er dort mache. Er habe sich umgehend im Flughafen bei der Polizei gemeldet. Er sei in den Irak gegangen, weil er verrückt sei. Er wisse selber nicht, warum. Er habe schon im Jahr 2003 alle Kontakte mit seinen Verwandten in der Heimat abgebrochen. Er habe nach seiner Ankunft in Erbil nicht vorgehabt, jemanden aufzusuchen, er sei ja vor diesen Leuten in die Schweiz geflüchtet. Er habe sofort wieder in die Schweiz zurückkehren wollen und habe der Polizei erklärt, „ich bin hier falsch“. Nach der Passkontrolle in Erbil sei er befragt und sein Gepäck untersucht worden. Zudem sei er geschlagen worden. Danach sei ihm mitgeteilt worden, seine Identität sei unklar und es müssten diesbezüglich weitere Abklärungen gemacht werden. Er sei ins Flughafengefängnis verbracht worden und in der Folge von einem Turkmenen aus B._______ befragt worden, welcher schliesslich zuhanden der kurdischen Behörden bestätigt habe, dass er ebenfalls ein Turkmene aus B._______ sei. Er sei ungefähr zwei Monate lang im Flughafengefängnis festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten die Behörden in B._______ Abklärungen bezüglich seiner Person vorgenommen. Man habe ihm eine Anwältin zur Seite gestellt, welche ihm geholfen habe.

D-222/2017 Da die Behörden nichts Nachteiliges über ihn gefunden hätten, hätten sie ihn schliesslich wieder freigelassen, ihm aber keine Einreisebewilligung erteilt. Er habe umgehend versucht, ein Rückreiseticket respektive eine Ausreisebewilligung zu besorgen, was ihm aber nicht gelungen sei, zumal ihm die Behörden nicht behilflich gewesen seien. Er habe sich zunächst im Flughafen aufgehalten, danach habe er nacheinander bei zwei Turkmenen (A. und F.) gewohnt, welche er kennengelernt habe. Er sei in dieser Zeit immer wieder zum Flughafen gegangen, um seine Rückkehr in die Schweiz zu erwirken. Zudem habe er eine irakische Anwältin beauftragt, ihm in B._______ eine irakische Identitätskarte, einen Reisepass sowie einen Nationalitätenausweis zu beschaffen. Selber hätte er nicht nach B._______ gehen können, da er dort ja Probleme gehabt habe. Die irakischen Dokumente habe er benötigt, weil er ohne diese Ausweise seine Herkunft nicht habe nachweisen können. Die Dokumente seien jedoch bis heute nicht geliefert worden. Die Anwältin habe ihn immer wieder vertröstet. Sein Freund F. habe ihm dann geraten, die Ausreise via den Flughafen Sulejmaniya zu versuchen. Dort sei ihm die Ausreise schliesslich erlaubt worden. Unterlagen zu seiner Haft habe seine Anwältin nicht beschaffen können, weil es sich lediglich um eine Untersuchungshaft gehandelt habe. J. Mit Verfügung vom 14. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das (schriftliche) rechtliche Gehör zu aufgetretenen Widersprüchen und Ungereimtheiten. K. Unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. A. S. vom 6. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 vorbringen, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starker depressiver Symptomatik sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts dieser Diagnose könne nicht gesagt werden, dass er sich bewusst und willentlich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Auch der Psychiater komme zum Schluss, dass der Entschluss zu dieser Reise in den Irak aus einer tiefen Depression und Verzweiflung heraus gefasst worden sei. Die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten könnten unter anderem durch seinen Gesundheitszustand erklärt werden. Es sei nie seine Absicht gewesen, sein Beziehungsnetz und seine Aufenthalte nach der Haftentlassung zu verschleiern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Angaben in der Stellungnahme vom 12. April 2016 nur rudimentär übersetzt worden seien. Damals habe er zudem an einem starken psychischen Schub gelitten; er könne sich nicht erinnern, was er damals gesagt habe. Die vom

D-222/2017 SEM aufgeführten Widersprüche seien im Übrigen teilweise gar keine echten Widersprüche, sondern könnten insbesondere mit dem schlechten Gesundheitszustand erklärt werden. L. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die mangelhafte psychiatrische Behandlungsmöglichkeit im Irak sowie auf zwei Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer pflege einen sehr engen Kontakt zu seinen Kindern. Der Eingabe lagen eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. März 2010 (ALEXANDRA GEISER, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil) sowie ein Bestätigungsschreiben der Kinder des Beschwerdeführers bei. M. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Heimatreise nicht in Abrede gestellt und keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht. Es sei klarerweise kein äusserer Zwang zu erkennen, welcher zu dieser Reise geführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat freiwillig erfolgt sei. Als der Beschwerdeführer nach dem Zweck seiner Reise in den Irak befragt worden sei, habe er vage und ausweichend geantwortet. Er habe jedoch unter anderem ausgesagt, er habe im Irak eine Anwältin damit beauftragt, für ihn heimatliche Identitätspapiere zu beantragen. Mit der Beantragung eines irakischen Passes habe sich der Beschwerdeführer bewusst und freiwillig erneut unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Auch aus dem Umstand, dass er mit seinem schweizerischen Reiseausweis via Erbil in den Irak eingereist sei, sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen habe. Aufgrund der Aktenlage sei ferner davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Heimatstaat in der Absicht erfolgt sei, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Obwohl ihm dazu mehrfach Gelegenheit geboten worden sei, habe der Beschwerdeführer die wahren Umstände seines zehnmonatigen Irak- Aufenthalts nicht offen gelegt, sondern dazu nur vage und unsubstanziierte Angaben gemacht, welche sich überdies teilweise widersprochen hätten. Durch sein ausweichendes und widersprüchliches Aussageverhalten sowie die systematischen Schutzbehauptungen verunmögliche es der Be-

D-222/2017 schwerdeführer dem SEM zu prüfen, ob dieser im Irak im heutigen Zeitpunkt noch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen gefährdet sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden konstruiert wirken und darauf ausgerichtet erscheinen, den Wegfall der ursprünglich vorhandenen, die Flüchtlingseigenschaft begründenden Gefährdung zu verschleiern. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Nach dem Gesagten seien die Bedingungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls erfüllt. N. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016, eine Vollmacht vom 17. April 2015 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 6. Januar 2017 (alles in Kopie) bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, Peter Hübner, als Rechtsbeistand bei. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Replik vom 14. März 2017 Stellung und beantragte dabei die Gutheissung der Beschwerde.

D-222/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (E. 1.4) einzutreten. 1.4 Auf den unter Ziff. 2 der Beschwerdebegehren gestellten Antrag, es sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war (vgl. dazu auch die Erwägungen unter E. 5). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM stützte die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im September 2014 in seinen Heimatstaat gereist, um sich irakische Identitätspapiere zu beschaffen. Das SEM prüfte folgerichtig die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK.

D-222/2017 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6 FK vorliegen. In Art. 1 C FK werden verschiedene Tatbestände umschrieben, welche zur Beendigung des Flüchtlingsstatus führen. Demnach fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Gemäss Rechtsprechung kommt diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimststaates zu unterstellen, und dieser Schutz muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung kaum zur ausführlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 geäussert. Diese Gehörsverletzung könne jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer sodann durchaus in der Lage, die angeblichen Widersprüche zu erklären. Er habe bereits zu Beginn des Widerrufsverfahrens auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Zudem habe er infolge seiner mangelnden Deutschkenntnisse seine Erlebnisse im Irak in der schriftlichen Stellungnahme nicht detailliert widergeben können und habe damals – wie im Arztbericht bestätigt werde – einen psychischen Schub erlitten. Es stimme ferner auch nicht, dass er keine Angaben zu seinem Verbleib im Irak geliefert habe. Sodann habe er bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2016 erwähnt, dass er im Irak eine Rechtsanwältin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Das SEM habe seine Ausführungen nur oberflächlich gewürdigt. Der

D-222/2017 Beschwerdeführer bestreite, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Dem SEM hätte – insbesondere angesichts des ärztlichen Gutachtens – bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer nicht bei klarem Verstand habe sein können, als er in den Irak gereist sei. Dennoch sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er sich „bewusst“ unter den Schutz des Heimatstaats habe stellen wollen. In den Aussagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine Hinweise darauf finden, dass er mit der Absicht gehandelt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Es sei im Übrigen auch keine Schutzgewährung erfolgt. Es bestünden auch keine objektiven Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Irak nicht mehr gefährdet wäre. Das SEM bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer im Irak inhaftiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er ohne rechtsgültigen Grund eingesperrt worden sei. Die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK seien demnach nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe schon während des Verfahrens beantragt, es sei im Falle der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es gemäss Einschätzung der SFH im Irak keine angemessene psychiatrische Versorgung gebe und dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigende individuelle Faktoren vorliegen müssten. Das SEM gehe in der angefochtenen Verfügung indessen mit keinem Wort auf die beantragte Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein, was eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darstelle. Diese Verletzung könne im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geheilt werden, weshalb noch einmal auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Februar 2016 sowie die SFH-Auskunft von Alexandra Geiser vom 28. März 2015 (IRAK: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region) verwiesen werde. Dem Beschwerdeführer sei es infolge seiner turkmenischen Ethnie, seiner langjährigen Landesabwesenheit, der Sicherheits-, humanitären sowie wirtschaftlichen Lage in der Heimatregion sowie der Bedrohung durch seine Verwandten unmöglich und unzumutbar, nach Erbil oder gar B._______ zurückzukehren. 4.2 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung C. Die Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz liege damit in der Kompetenz des Kantons.

D-222/2017 4.3 In der Replik wird vorgebracht, das SEM gehe in der Vernehmlassung nicht im Detail auf die Beschwerdebegründung ein. Daraus sei ersichtlich, dass es die in der Beschwerde aufgeführten Argumente nicht entkräften könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des bisherigen Verfahrens seien daher als glaubhaft zu erachten. Es treffe sodann angesichts der Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 1. März 2016 („Gelegenheit zur Stellungnahme“) nicht zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung C verfüge; das Migrationsamt habe festgestellt, dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Das SEM müsse daher die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. 5. Zur Rüge, wonach sich das SEM in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe, ist Folgendes festzustellen. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, welchem im Jahr 2009 von der zuständigen kantonalen Behörde eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, war zuletzt rein fremdenpolizeilicher Natur. Das kantonale Migrationsamt ist daher auch für die weitere Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz zuständig; dieser richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Das SEM hat sich demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst. 6. Sodann ist zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm am 9. Oktober 2008 gewährte Asyl widerrufen hat. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im September 2014 mit einem schweizerischen Reiseausweis unter richtigem Namen in den Irak ein- und im September 2015 wieder ausgereist und in die Schweiz zurückgekehrt ist. Diese unbestrittene Heimreise stellt wie erwähnt grundsätzlich ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation respektive die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft darf indessen erst ausgesprochen werden, wenn die vorstehend erwähnten (vgl. E. 3.2) drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

D-222/2017 6.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführer freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten ist und ob er dabei beabsichtigt hat, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass die Handlung des Flüchtlings, welche auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang (beispielsweise seitens der Behörden des Heimatstaates oder aufgrund der Umstände im Asylland) geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. 6.3 Die Erfüllung der beiden vorgenannten Voraussetzungen bedingt ihrerseits, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt fähig war, die rechtlichen Folgen seines Handelns zu erkennen, das heisst handlungsfähig war. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist, wem nicht – unter anderem – infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit setzt demnach die Fähigkeit voraus, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können (vgl. dazu sowie zum Folgenden BIGLER-EGGENBERGER/ FANKHAUSER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., 2014, Art. 16 ZGB, N 2 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weiter ist die Fähigkeit erforderlich, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können. Die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft gegen allfälligen Druck von innen (etwa seelische Erregbarkeit oder Krankheit) oder von aussen (Dritteinflüsse) zu verhindern geeignet sind. 6.4 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Schweiz nicht in der Lage war, die Auswirkungen seines Handelns vernünftig abzuschätzen respektive vernunftgemäss zu handeln. Aufschlussreich

D-222/2017 und massgebend für diese Einschätzung sind insbesondere die am 28. Juli 2016 durchgeführte persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie der Arztbericht vom 6. Oktober 2016. Dem erwähnten Arztbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung steht und an posttraumatischen Belastungsstörungen mit starker depressiver Symptomatik sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom) leide. Im März 2014 habe sich sein psychischer Zustand stark verschlechtert, er sei damals in einer tiefen Depression und verzweifelt gewesen. Trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung habe er erklärt, er halte das Leben in der Schweiz nicht mehr aus, und habe die Idee entwickelt, in den Irak zurückzukehren, was er dann entgegen allen Bemühungen seiner Umgebung, ihn davon abzuhalten, auch tatsächlich getan habe. Nach seiner Rückkehr stehe er seit August 2016 wieder in Behandlung und sei noch immer schwer depressiv. Dieses Bild eines psychisch stark beeinträchtigten Menschen bestätigt sich bei der Lektüre des Protokolls der am 28. Juli 2016 durchgeführten Anhörung. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, auf die Frage nach dem Zweck seiner Reise in den Irak eine vernünftige oder auch nur schlüssige und nachvollziehbare Antwort geben. Er erklärte, die Reise sei ihm wie ein Traum erschienen, er habe selber nicht gewusst, wohin er eigentlich gehe, als er dort angekommen sei, habe er sich gefragt, was er dort mache. Er habe das gemacht, weil er verrückt sei. Er habe auch nicht im Sinn gehabt, jemand bestimmten aufzusuchen, da er ja vor den Leuten dort in die Schweiz geflüchtet sei, er habe „etwas Fatales“ gemacht, mit ihm sei damals sicher etwas nicht in Ordnung gewesen, er sei nicht normal gewesen (vgl. B13 S. 2, 3 und 4). Bei der Einreisekontrolle im Irak habe er dem Beamten gesagt, er wolle wieder zurück, er sei falsch. Er habe umgehend ein Rückflugticket kaufen wollen (vgl. B13 S. 4). Er wisse bis jetzt nicht, wie und warum er von der Schweiz in den Irak gegangen sei; „wie geht das, wenn man selber zu Tode geht“ (vgl. B13 S. 11). Er sei verrückt gewesen, habe keine Kontrolle mehr gehabt (vgl. B13 S. 14 und 15). Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2016 kann ausserdem entnommen werden, dass er sich damals von seiner Frau getrennt hatte (vgl. B19 S. 7). Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Ausführungen im erwähnten Arztbericht ist es als glaubhaft zu erachten, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise in den Irak in einem psychischen Ausnahmezustand befand und diese Rückreise nicht das Ergebnis einer bei klarem Bewusstsein getroffenen Entscheidung war. Seine Ausführungen weisen vielmehr darauf hin, dass er damals eine Art geistiges Blackout hatte und unfähig war, die Wirkung respektive die Folgen seines Verhaltens

D-222/2017 einsehen und gemäss dieser Einsicht handeln zu können. Dem Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage auch geglaubt werden, dass er nicht bewusst zum Zweck der Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren in den Irak gereist ist und der entsprechende Vermerk im Grenzkontrollrapport der Flughafenpolizei vom 7. September 2014 (vgl. B1 S. 2) aufgrund eines Missverständnisses (vgl. dazu auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung; B13 S. ) zustande gekommen ist (vgl. dazu das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. Februar 2016; B16 S. 3). Aufgrund des Sachverhalts ist insgesamt vielmehr davon auszugehen, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die Urteilsfähigkeit bezogen auf die Folgen und Auswirkungen einer Rückkehr in den Irak, im damaligen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt war. Unter diesen Umständen muss verneint werden, dass er freiwillig Kontakt mit dem Heimatstaat aufgenommen hat in der Absicht, sich unter dessen Schutz zu stellen. 6.5 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Irak dann offenbar tatsächlich versucht hat, sich durch eine Anwältin irakische Identitätspapiere, namentlich einen Reisepass (vgl. B13 S. 12) zu beschaffen, weil ihm angeblich sein ungeregelter Aufenthaltsstatus in der Autonomen Region Kurdistan faktisch die Wiederausreise verunmöglichte, vermag an der Einschätzung, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat nicht freiwillig und mit der Absicht erfolgte, dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, nichts zu ändern. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass seine Anwältin tatsächlich entsprechende Bemühungen unternommen hat, da insbesondere der Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses als auch dessen Abholung die persönliche Anwesenheit des Antragstellers erfordert, dessen Identität durch einen Abgleich der Fingerabdrücke auf Übereinstimmung kontrolliert wird (vgl. LANDINFO/NORWEGISCHES AUSSEN- MINISTERIUM, Iraq: Travel documents and other identity documents, 16. Dezember 2015, S. 7 ff.,<http://www.landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf>, abgerufen am 26. Juli 2017). Eine Vertretung durch eine Drittperson ist dabei nach diesen Informationen nicht zulässig. 6.6 Nach dem Gesagten sind die (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK vorliegend nicht erfüllt. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

D-222/2017 Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 ist aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1–3 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. dazu bereits die Erwägungen in der Verfügung vom 19. Januar 2017). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-222/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-222/2017 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2017 D-222/2017 — Swissrulings