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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2014 D-2219/2014

29 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,954 mots·~10 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2219/2014

Urteil v o m 2 9 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), zurzeit im Transitbereich des Flughafens (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).

D-2219/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2014 im Flughafen (…) landete und dort am 10. April 2014 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2014 seine Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass am 12. April 2014 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person durchgeführt wurde, dass die Anhörung am 24. April 2014 stattfand, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, aus B._______ zu stammen und sich dort 2013 der (…) angeschlossen zu haben, dass diese aufständische Bewegung die Macht im Land habe ergreifen wollen und für Ende 2013 ein Angriff auf den Flughafen, den staatlichen Radiosender und ein Armeequartier geplant worden sei, dass er am Flughafen im Einsatz, aber nicht an Kämpfen beteiligt gewesen sei, dass der Aufstand gescheitert und es zu Verhaftungen gekommen sei, dass er aufgrund der befürchteten behördlichen Verfolgung untergetaucht und via C._______ in die Schweiz geflohen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. April 2014 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

D-2219/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2014 – durch die Flughafenpolizei per Telefax am 26. April 2014 und später auch im Original an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass auf die Argumente des BFM und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegründung in einer Amtssprache eingereicht wurde und sich der Übersetzungsantrag als gegenstandslos erweist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2219/2014 dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM erwog, der Beschwerdeführer habe seine Motivation zum Kirchenbeitritt nicht überzeugend vorbringen können, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Kollegen, welcher ihn angeblich zum Beitritt aufgefordert habe, zu nennen,

D-2219/2014 dass seine Ausführungen zu Belangen der Kirche substanzlos geblieben seien, dass es ihm nicht gelungen sei, den Ablauf des Aufstands beziehungsweis seine angebliche Teilnahme von Ende Dezember 2013 detailliert zu schildern, dass gewisse Aussagen überdies nicht mit Presseberichten zu den tatsächlichen Ereignissen vor Ort übereinstimmten, dass die angebliche behördliche Verfolgung nach dem missglückten Aufstand nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass diese vorinstanzlichen Erwägungen zu überzeugen vermögen, dass die Schilderungen der angeblichen Ereignisse keine Realkennzeichen aufweisen und die Motivation des Beitritts des Beschwerdeführers zur genannten Bewegung im Dunkeln bleibt, dass seine Schilderungen der Abläufe Ende Dezember 2013 verbunden mit seiner angeblichen Teilnahme am versuchten Aufstand als ausgesprochen stereotyp zu bezeichnen sind, dass er in der Beschwerdeschrift zwar einen Namen (des Kollegen, welcher ihn für die Bewegung angeworben habe) angibt, diese nachträgliche Nennung die Substanzlosigkeit seiner Ausführungen anlässlich der Anhörung jedoch nicht zu beseitigen vermag, dass er sich im Übrigen weitgehend darauf beschränkt, seine angebliche Unterstützung der Bewegung verbunden mit der angeblichen behördlichen Suche erneut zu behaupten, dass für angeblich relevante Dolmetscherprobleme keine Anhaltspunkte in den Akten vorhanden sind, dass es ihm entsprechend nicht gelingt, die stringenten vorinstanzlichen Argumente zu entkräften, weshalb im Ergebnis von einem blossen Verfolgungskonstrukt auszugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nach Auffassung des Gerichts unglaubhaft sind,

D-2219/2014 dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und darauf hinweist, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs sprechen, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-2219/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatland nicht landesweit auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers schliessen lässt und dieser auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend macht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen

D-2219/2014 ist, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb bereits eine der Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

(Dispositiv nächste Seite)

D-2219/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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