Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2213/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011.
D-2213/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 26. Januar 2009 (Datum des Briefes; Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 30. Januar 2009) mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach Ende seiner Schulzeit habe er keine feste Anstellung gefunden und stattdessen in C._______ als Tagelöhner auf dem Bau gearbeitet. Im Jahre 1998 sei sein Vater verstorben, und später habe er vorübergehend den Kontakt zu seiner Mutter und zu seinen Schwestern verloren. In B._______ und in C._______ sei er wiederholt von Leuten der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgefordert worden, sich ihrer Bewegung anzuschliessen. Als in Jaffna wiederholt bewaffnete Unbekannte nach ihm gesucht hätten, sei er zu seinem Bruder nach D._______ gezogen. Beim Vergleich seiner Identitätskarte mit derjenigen seines Bruders seien Ungereimtheiten festgestellt worden, weshalb ihn sein Bruder aufgefordert habe, D._______ zu verlassen. Er sei daher zu einem Bekannten namens Y.S. nach E._______ gezogen, wo er am 14. Dezember 2008 unter dem Verdacht, ein Kurier der LTTE zu sein oder aber terroristische Anschläge zu planen, von der sri-lankischen Polizei in F._______ festgenommen worden sei. Nach der Bezahlung einer Geldsumme durch Y.S. sei er nach fünfzehn Tagen wieder entlassen worden. Am 25. Januar 2009 sei er erneut verhaftet, am nächsten Tag, mithin am Tag des Verfassens seines Schreibens an die schweizerische Vertretung, aber gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Da er nun den Verdacht habe, Y.S. in E._______ habe gewisse geheime Verbindungen mit der Polizei und lasse ihn – den Beschwerdeführer – festnehmen, um dann das der Polizei zur Freilassung bezahlte Geld wieder von ihm zurückzuverlangen, habe er dessen Wohnung in E._______ verlassen. Überdies befürchte er Probleme mit den Behörden, weil eine seiner Schwestern den LTTE beigetreten sei.
D-2213/2011 A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 3. Februar 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuches vom 26. Januar 2009 und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum 19. März 2009 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Das Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde – obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Adresse angegeben und stattdessen darum ersucht hatte, telefonisch kontaktiert zu werden – von der schweizerischen Vertretung in Colombo an eine Adresse in B._______ geschickt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 3. Februar 2009 nicht erhalten hat. Der Beschwerdeführer teilte der schweizerischen Vertretung in Colombo denn auch mit Telefax vom 5. Juni 2009 mit, noch keine Antwort auf seine Eingabe vom 26. Januar 2009 erhalten zu haben. In der Zwischenzeit seien mehrere seiner Angehörigen bei einem Anschlag verletzt worden; eine seiner Schwestern habe dabei ein Bein verloren und sei nach D._______ gebracht worden. Er selber werde regelmässig von der Polizei an seinem Aufenthaltsort in E._______ gesucht. A.c Am 16. Juni 2009 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten des Beschwerdeführers an das BFM. A.d Mit Schreiben vom 20. August 2009, welches am 31. August 2009 ebenfalls an das BFM übermittelt wurde, informierte der Beschwerdeführer die schweizerische Vertretung in Colombo darüber, dass er am 2. Juni 2009 in F._______ erneut festgenommen worden sei und sich nun im G._______ in E._______ befinde. Ebenfalls am 31. August 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Briefes vom 20. August 2009 und forderte ihn auf, sie darüber zu informieren, wenn er
D-2213/2011 aus der Haft entlassen und zur Einreichung weiterer Dokumente in der Lage sein werde. A.e Das BFM schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 am 20. November 2009 als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, könne sein Asylgesuch nicht behandelt werden; zudem sei von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen, das sich – im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Sobald sich der Beschwerdeführer erneut auf der schweizerischen Vertretung in Colombo melde, werde das Verfahren wieder aufgenommen. B. B.a Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Datum des Briefes; Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 4. März 2010) teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Colombo mit, er sei am 11. Februar 2010 aus der Haft entlassen worden, müsse aber an seinem vormaligen Aufenthaltsort in F._______ bleiben und regelmässig auf dem Polizeiposten Unterschrift leisten. Des Weiteren berichtete er eingehend über sein schwieriges bisheriges Leben sowie über die Befragungen und Misshandlungen, die er in der Haft über sich habe ergehen lassen müssen. B.b In der Folge wurde er von der schweizerischen Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erneut aufgefordert, bis zum 26. Mai 2010 verschiedene konkrete Fragen (insbesondere zu seinen Personalien, seinen bisherigen Aufenthaltsorten und zu den Umständen seiner Festnahme im Juli 2009 sowie zu den Vorfällen seit der Freilassung vom 11. Februar 2010) zu beantworten und sämtliche gerichtlichen Dokumente mitsamt offizieller Übersetzung einzureichen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den ihm gestellten Fragen. Er sei arbeitslos und ohne finanzielle Mittel, müsse aber immerhin keine Miete für seine Unterkunft bezahlen und erhalte Nahrungsmittel vom Hindi-Tempel. Vor einigen Jahren habe er sich als Gastarbeiter nach Malaysia begeben. Nach seiner Rückkehr aus Malaysia habe er – in der Hoffnung, seine Familie
D-2213/2011 zu sehen – versucht, in seinen Geburtsort zurückzukehren, was ihm aber aufgrund des Bürgerkrieges nicht gelungen sei. Stattdessen sei er im Juli 2009 unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft in Anwendung der Notstandsgesetzgebung festgenommen worden. Nach seiner Freilassung am 11. Februar 2010 sei er angewiesen worden, an seinen bisherigen Aufenthaltsort in F._______ zurückzukehren und bis zur Entlassung seines Bekannten und früheren Mitbewohners Y.S., der zwei Tage nach ihm festgenommen worden sei, nicht von dort wegzuziehen. Am 15. Februar 2010 habe er einen Telefonanruf erhalten, in dem ihm von Unbekannten gedroht worden sei. Er habe dann die Polizei über den Anruf informiert und deswegen auch Klage eingereicht. Bereits am 19. Februar 2010 seien zwei Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie seien vom CID ("Criminal Investigation Department"); sie hätten ihm Fragen gestellt und ihm verboten, jemandem von ihrem Besuch zu erzählen. Ebenfalls am 24. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer Kopien verschiedener Unterlagen betreffend seine Identität und betreffend die Inhaftierung vom Juli 2009 bis zum 11. Februar 2010 (insbesondere Akten des H._______, eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK] und verschiedene Zeitungsartikel) zu den Akten; die meisten dieser Dokumente wurden mit englischen Übersetzungen eingereicht. B.c Ein Onkel des Beschwerdeführers aus B._______, S.P., teilte dem "High Commissioner, Switzerland" (beziehungsweise der schweizerischen Vertretung in Colombo) mit Brief vom 17. Juni 2010 mit, er – ein Vater von sechs Kindern – sei am 1. Januar 2009 bei Kämpfen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee an der Wirbelsäule verletzt worden und seither behindert. Früher sei seine Familie von seinem Neffen – dem Beschwerdeführer – finanziell unterstützt worden. Doch jetzt lebe dieser ohne Arbeit in E._______ und dürfe F._______ nicht verlassen. Er bitte den "High Commissioner" daher, den Beschwerdeführer aus Sri Lanka zu retten und ihm die Erlaubnis zu erteilen, in der Schweiz zu leben; dies wäre eine grosse Hilfe für einen behinderten Mann und seine Familie.
D-2213/2011 B.d Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen: Er sei in B._______ geboren, dann aber im Jahre 1988 mit seiner Familie in die Region von C._______ vertrieben worden und erst im Jahre 2002 in den Distrikt I._______ zurückgekehrt. Im Januar 2006 sei er – zusammen mit vielen anderen – zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden, doch sei ihm bereits am nächsten Morgen die Flucht gelungen. Er habe dann den Norden Sri Lankas verlassen und sei nach E._______ gezogen. Vom 26. Juli 2006 bis zum 12. Januar 2009 habe er als Reinigungsangestellter in Malaysia gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Malaysia sei er während vier Stunden auf dem Flughafen von Colombo befragt worden. Rund fünf Monate nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka, am 2. Juni 2009, sei er vom CID unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE festgenommen worden. Zunächst habe er zweieinhalb Monate bei der "F._______ Police" verbracht, bevor er ins "G._______" überführt worden sei. In der Haft sei er verhört und auch gefoltert worden. Am 11. Februar 2010 sei er wieder freigelassen worden, habe jedoch während dreier Monate auf dem Polizeiposten Unterschrift leisten müssen und bis zur Freilassung von Y.S. F._______ nicht verlassen dürfen. Nach der Haftentlassung sei er mehrmals von Unbekannten am Telefon bedroht worden; zweimal seien auch zwei unbekannte Männer vor seiner Unterkunft aufgetaucht, hätten ihn auf beängstigende Art und Weise angestarrt und seien dann wieder davongefahren. Er leide nun vor allem darunter, dass er F._______ nicht verlassen dürfe und keine regelmässige Arbeit habe, dank derer er weiterhin seine Verwandten unterstützen könne. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 10. März 2011 mit eingeschriebener Post versandt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer reichte sowohl bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (Eingang: 13. April 2011) als auch direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. April 2011; Datum Poststempel: 4. April 2011) eine auf den 1. April 2011 datierte, in englischer Sprache
D-2213/2011 abgefasste und mit einer deutschen Übersetzung versehene Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er auf die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, entgegen der Auffassung des BFM könne eine Person, die – wie er – nach der Entlassung aus der Haft verfolgt werde, nicht die staatlichen Behörden um Schutz nachsuchen, zumal staatliche Behörden oder mit diesen verbündete paramilitärische Gruppieren für diese Bedrohungen verantwortlich seien. Auch die "Human Rights Commission" sei nicht in der Lage, Schutz zu gewähren, da es sich um eine Organisation handle, die nicht die Möglichkeit habe, Strafen gegen Verletzer der Menschenrechte auszusprechen. Er sei zwar unter dem Verdacht von Verbindungen zu den LTTE festgenommen und mangels Beweisen wieder aus der Haft entlassen worden; die Freilassung gebe ihm jedoch noch keinen Schutz vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-2213/2011 1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 25. Februar 2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 10. März 2011 mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die auf den 1. April 2011 datierte, am 13. April 2011 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3. Die mit einer deutschen Übersetzung versehene Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
D-2213/2011 zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, er wurde am 6. August 2010 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu der am 2. Juni 2009 erfolgten, mittels zahlreicher Dokumente belegten Festnahme und der bis zum 11. Februar 2011 dauernden Inhaftierung zu machen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D-2213/2011 Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.e-g S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2011 vorab zutreffend fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 5.1.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls geltend, seit Ende des Jahres 2008 wiederholt unter dem Verdacht, für die LTTE terroristisch tätig zu sein, festgenommen worden zu sein. Zuletzt sei er vom 2. Juni 2009 bis zum 11. Februar 2010 auf der "F._______ Police Station" und im "G._______" inhaftiert gewesen; während dieser Zeit sei er geschlagen und auch gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich drei Monate lang regelmässig bei der Polizei melden müssen, und er dürfe bis zur Haftentlassung seines Bekannten Y.S., der Verbindungen zu den LTTE habe, seinen Wohnsitz nicht wechseln. Diese Vorbringen wurden durch die Einreichung verschiedener Beweismittel dokumentiert und vom BFM auch für glaubhaft befunden. Die Vorinstanz äusserte sodann ihr Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer – angesichts der in der Haft erlittenen Beeinträchtigungen – Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle.
D-2213/2011 Wie das BFM indessen zu Recht feststellte, wurde der Beschwerdeführer am 11. Februar 2010 auf Anordnung des H._______ aus der Haft entlassen, weil sich nach entsprechenden Untersuchungen der gegen ihn gerichtete Vorwurf terroristischer Aktivitäten für die LTTE nicht erhärtet hatte. Die eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen sind dadurch abgeschlossen. Die Vorinstanz räumte zwar ein, die während dreier Monate geforderte regelmässige Unterschriftsleistung und das Verbot, bis zur Haftentlassung von Y.S. aus E._______ wegzuziehen, seien für den Beschwerdeführer sicherlich unangenehm, und es sei auch nicht ganz auszuschliessen, dass dieser weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stehe. Derartigen behördlichen Massnahmen kommt jedoch in der Tat bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Überdies verfügt der Beschwerdeführer – wie in der vorinstanzlichen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – gemäss den Akten über kein ausreichend politisches Profil, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Versuch der LTTE, ihn im Januar 2006 zwangsweise zu rekrutieren, fehlgeschlagen ist, da ihm schon nach weniger als einem Tag die Flucht aus dem Camp gelungen sei. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Inhaftierung in einer andauernden Verfolgungssituation befindet oder einer solchen in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte. 5.1.2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwierige wirtschaftliche Situation, in welcher er sich als ehemaliger Häftling befinde (er habe keine regelmässige Arbeit und könne daher nicht wie früher seine Angehörigen im Norden des Landes finanziell unterstützen [vgl. dazu auch das unter Bst. B.c des Sachverhalts erwähnte Schreiben eines Onkels]), kann der Auffassung des BFM gefolgt werden, aufgrund der unbestrittenermassen vorhandenen
D-2213/2011 wirtschaftlichen Schwierigkeiten könne noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden. 5.2. Sodann führte das BFM ebenfalls zutreffend aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen durch Unbekannte (er habe mehrmals drohende Telefonanrufe in tamilischer Sprache [mit Dialekt aus J._______; vgl. Anhörungsprotokoll S. 6] erhalten, und einmal seien zwei Männer vor seinem Haus vorgefahren und hätten ihn auf beängstigende Art und Weise angestarrt) handelt es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen Behörden sehr wohl geahndet werden. Der Beschwerdeführer erstattete gemäss seinen Angaben wegen dieser Verfolgungsmassnahmen Anzeige bei der Polizei und der "Human Rights Commission". Der Umstand, dass er sich auch nach der Anzeigeerstattung noch um seine Sicherheit sorgt, lässt nicht auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates schliessen, zumal die Polizei in F._______ seine Anzeigen entgegengenommen und schriftlich bestätigt haben soll (vgl. Anhörungsprotokoll S. 7). Die in der Rechtsmitteleingabe angebrachte Kritik an den sri-lankischen Behörden, welche keinerlei Schutz bieten könnten, und die durch nichts belegte Behauptung, die Bedrohungen seien schliesslich von den srilankischen Behörden sowie von mit den Behörden verbündeten Gruppen ausgegangen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
D-2213/2011 Motiven aufzuzeigen, die eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Es kann deshalb auch darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, sich zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde zu äussern, da diese am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2213/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: