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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2011 D-2212/2011

27 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,234 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2212/2011 law/rep Urteil vom 27. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, mit Ehefrau B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2, und ihr Kind C._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 3, Eritrea, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 7. April 2011 / N (…).

D-2212/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2009 in die Schweiz einreisten und am folgenden Tag um Asyl nachsuchten, dass das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 25. Februar 2009 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 4. März 2009 (Beschwerdeführer 2) ihre Personalien erhob und sie zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Ausreisegründen befragte, dass sie eigenen Angaben zufolge über den Sudan und Libyen nach Italien gereist sind und dort ein Asylgesuch gestellt haben, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mitteilten, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien unter dem Namen A._______, geboren am (…) beziehungsweise D._______, geboren am (…), in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. act. A24/1), dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2009 das Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Welt brachte, dass die zuständige italienische Behörde am 1. Juni 2010 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 24. September 2010 (Beschwerdeführer 1) einem Gesuch des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich entsprochen hat (vgl. act. A 34/3), dass das BFM am 22. Februar 2011 eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden durchführte, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit der Tatsache konfrontierte, dass ihnen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführenden gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen behaupteten, in Italien keine behördliche Hilfe, insbesondere weder Aufenthaltspapiere geschweige einen Pass erhalten zu haben und weitgehend auf sich allein gestellt gewesen zu sein,

D-2212/2011 dass der Beschwerdeführer 1 ergänzend ausführte, er habe zeitweise aushilfsweise in einem Secondhandladen arbeiten können und bei der Caritas gratis Essen erhalten, dass das BFM mit – am gleichen Tag an die Beschwerdeführenden versandten – Verfügungen vom 7. April 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung nach Italien anordnete, dass die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters am 14. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass der Rechtsmittelschrift ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers 1 und ein solches seines in der Schweiz lebenden Bruders E._______ vom 14. April 2011 beigefügt sind, worin die beiden Brüder ihr gegenseitiges Verhältnis während ihrer gemeinsamen Lebenszeit in Eritrea und seit ihrer Wiederbegegnung in der Schweiz schildern, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-2212/2011 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,

D-2212/2011 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der vorangegangene mehrjährige und legale Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 1. Juni beziehungsweise am 24. September 2010 zugestimmt haben (vgl. act. A 34/3), dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde namentlich geltend macht, er pflege eine sehr enge Beziehung zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder E._______, weshalb die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten seien, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und das Verfahren zwecks materieller Prüfung (der Asylgesuche) an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die beiden mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben der beiden Brüder weiter ausgeführt wird, diese hätten in ihrer Jugend ein sehr enges Verhältnis unterhalten und danach aufgrund der unterschiedlichen Fluchtgeschichte während rund fünf Jahren keinen Kontakt mehr miteinander gehabt,

D-2212/2011 dass sie auch in der Schweiz wieder eine sehr enge und regelmässige Beziehung zueinander pflegen würden, seitdem sie sich hier – unverhofft – wiederbegegnet seien, dass die Beschwerdeführenden den Bruder (beziehungsweise Schwager) E._______ häufig besuchen und die beiden Brüder täglich miteinander telefonieren würden, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) aufgrund der zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung besteht, dass eine enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/8 E. 8.5 S. 115), dass demgegenüber ausserhalb der Kernfamilie – wie vorliegend zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder E._______ – keine solche Vermutung besteht, sondern vielmehr besondere Umstände – beispielsweise eine besondere Abhängigkeit einer der beiden Personen aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen Person erfordert – gegeben sein müssen, um von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson ausgehen zu können (vgl. BVGE 2009/8 E. 8.5 S. 116), dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer 1 und seinem Bruder in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, dass die – erstmals auf Beschwerdeebene erhobene – Behauptung, die Brüder unterhielten aktuell ein sehr enges menschliches Verhältnis und telefonierten sich mehrmals täglich, den zuvor skizzierten hohen Anforderungen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht zu genügen vermag, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahmetatbestands von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, dass es ferner gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung von Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn einem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher

D-2212/2011 bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 vom 14. Dezember 2010 E. 4-6), dass daher der aktenkundige Umstand, dass den Beschwerdeführenden in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen vermag, dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegenüber den Beschwerdeführenden ergangenen Nichteintretensentscheide des BFM demnach zu bestätigen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

D-2212/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden, dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen namentlich gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Italiens, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, welcher – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich anführen, sie seien dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen worden,

D-2212/2011 dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2212/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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