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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2008 D-2212/2007

17 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,832 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Februar 2007 i.S. Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2212/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, alias B._______, geboren (...), Syrien, alias C._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2212/2007 Sachverhalt: A. Auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1998 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Februar 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. November 2004 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Februar 2003 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurück. In der Folge wies das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2005 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das erste Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______, irakischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz im Dorf D._______ (Region Z._______, Nordirak), ein. Gestützt auf diese Angaben verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Irak. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die diesbezüglichen Akten verwiesen. B. Anlässlich des Ausreisevorbereitungsgesprächs bei der kantonalen Behörde vom 29. März 2005 gab der Beschwerdeführer an, Kurde aus Syrien zu sein und keine Dokumente zu besitzen. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2005. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Entscheid vom 18. Januar 2005 sei mit einem Mangel behaftet, zumal er nicht - wie bis anhin behauptet - irakischer Staatsbürger sei, sondern ein staatenloser Kurde aus Syrien. Sein Name laute B._______ und er sei in T._______, in einem Dorf 20 km entfernt von E._______ im Norden Syriens geboren, wo er zeitlebens bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei ein nicht registrierter staatenloser Kurde (Maktum), weshalb er keine Identitätspapiere zum Beleg der Richtig- D-2212/2007 keit der nunmehr wahrheitsgetreuen Aussagen einreichen könne. Lediglich eine Erklärung eines in der Schweiz wohnhaften Landsmannes, welcher ihn bereits in Syrien gekannt habe, könne ins Recht gelegt werden. Auf Anraten eines anderen Landsmannes an der Empfangsstelle, welcher ihm mitgeteilt habe, zwischen der Schweiz und Syrien bestünde ein Abkommen und alle syrischen Kurden würden sofort ausgeschafft, habe er seine Herkunft verheimlicht und sich als irakischer Kurde ausgegeben. Seine Asylgründe habe er jedoch wahrheitsgetreu vorgebracht. Die PKK habe tatsächlich versucht, ihn zu rekrutieren, ebenso die irakischen Perschmergas. Darüber hinaus habe er die Yekiti-Partei als Sympathisant unterstützt, indem er für sie Flugblätter verteilt habe. In der Schweiz habe er sich ebenfalls in regimekritischer Weise politisch betätigt und dabei unter anderem im Jahre (...) an einer Demonstration vor der amerikanischen Botschaft (...) teilgenommen, anlässlich welcher die USA aufgefordert worden sei, Massnahmen gegen den Präsidenten Bashar Assad zu ergreifen. Die Demonstration sei von den TV-Sendern F._______ und G._______ gefilmt und ausgestrahlt worden. Wegen seines Engagements sowie des langen Auslandaufenthaltes sei er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben gefährdet, weshalb vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. In der Beilage zum „Wiedererwägungsgesuch“ reichte der Beschwerdeführer eine Videokassette, unter anderem mit der Aufzeichnung der Demonstration aus dem Jahre (...) vor der amerikanischen Botschaft (...), zu den Akten. Die Eingabe des Beschwerdeführers nahm das BFM als zweites Asylgesuch entgegen. Am 12. Oktober 2006 ging beim BFM eine Identitätsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am 1. September 2006 durch das Zivilregisteramt des Innenministeriums Syriens ein. D. Gestützt auf eine am 12. Oktober 2006 erfolgte Gesprächsaufzeichnung liess das BFM am 7. November 2006 eine weitere Lingua-Analyse erstellen. Der Expertenbericht ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Syrien sozialisiert sei. Am 12. Dezember 2006 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, aus Angst während der letzten acht Jahre falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht zu haben. Hinsichtlich seiner D-2212/2007 Asylgründe habe er indessen stets die Wahrheit gesagt und jetzt lediglich das Land „gewechselt“. Die PKK habe ihn rekrutieren wollen und in diesem Zusammenhang bedrängt und verfolgt. Zudem sei er Sympathisant der Yekiti-Partei gewesen. Für Politik habe er sich zwar nicht gross interessiert, aber dennoch Personen aus der Partei gekannt. Hinsichtlich der eingereichten Videokassette betreffend die Demonstration in (...) aus dem Jahre (...) sei er von einem Kollegen informiert worden, dass ihn dieser erkannt habe, als ein Bericht über die Kundgebung im Fernsehsender F._______ ausgestrahlt worden sei. Das Filmmaterial befände sich im Archiv der syrischen Behörden. Eine besondere Funktion habe er anlässlich der Demonstration nicht innegehabt und lediglich wie andere Personen daran teilgenommen, um gegen das Vorgehen der syrischen diktatorischen Regierung im Zusammenhang mit dem Ereignis im Stadion von Al-Qamishil zu protestieren. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, setzte den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. F. Mit Beschwerde vom 26. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. In der Vernehmlassung vom 11. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde D-2212/2007 dem Beschwerdeführer am 17. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 sowie vom 13. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei DVD sowie vier Fotografien hinsichtlich seine politischen Exiltätigkeiten in der Schweiz zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-2212/2007 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 23. Februar 2007 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien nach wie vor nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM zugegeben, über seine Herkunft falsche Angaben gemacht zu haben, hinsichtlich seiner Ausführungen zur Verfolgung durch die PKK jedoch geltend gemacht, diese träfen weiterhin zu, er habe nur „das Land gewechselt“. D-2212/2007 Gemäss den Erwägungen der rechtskräftig gewordenen BFM-Verfügung vom 18. Januar 2005 könne den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die PKK jedoch nicht geglaubt werden, weshalb den identischen Angaben - nun bezogen auf eine Verfolgung durch die PKK auf syrischem Boden - ebenfalls nicht geglaubt werden könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung zum zweiten Asylgesuch nicht zu erklären vermocht, weshalb ihn die PKK in Syrien mit Gewalt und Folter habe rekrutieren wollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht, er sei wegen Sympathie für die Yekiti-Partei (Verteilen von Flugblättern) gefährdet. Diese Angaben stimmten mit seinen bisherigen Aussagen jedoch nicht überein, weshalb nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Inwiefern der Beschwerdeführer deswegen gefährdet gewesen wäre, vermochte dieser ohnehin nicht darzulegen. Ferner lägen auch keine Gründe für eine derartige Gefährdung vor, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, sich nicht für Politik zu interessieren. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, sich in der Schweiz in regimekritischer Weise engagiert zu haben. In diesem Zusammenhang habe er im Jahre (...) vor der amerikanischen Botschaft (...) an einer antisyrischen Demonstration teilgenommen. Berichte darüber seien auf zwei arabischen Sendern ausgestrahlt worden. Gestützt darauf könne er in seinem Heimatland erkannt und verhaftet werden. Der Beschwerdeführer habe zum besagten Zeitpunkt im Jahre (...) sich jedoch bekanntlich nicht als Syrer, sondern als irakischer Kurde ausgegeben und sei auf dem Film weder eindeutig erkenn-, noch persönlich identifizierbar. Zudem habe der Beschwerdeführer auf einen im Rahmen seines ersten Asylgesuches unter irakischer Identität im Jahre 1999 in der Zeitung Ö._______ erschienen Artikel hingewiesen, diesbezüglich jedoch anlässlich der Anhörung zum zweiten Asylgesuch nicht zu erklären vermocht, inwiefern er deswegen in Syrien gefährdet sei. Zusammenfassend stünde daher fest, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge und Hinweise darauf, dass er wegen exilpolitischer Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr erkannt, persönlich identifiziert und somit gefährdet sein könnte, seien keine ersichtlich. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG somit nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe entgegnete der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz, er sei in seinem zweiten Asylverfah- D-2212/2007 ren zwar angehört worden, jedoch nur kurz. Dabei habe er nicht im Detail zu den Gründen Stellung nehmen können, die ihn damals zur Ausreise aus Syrien veranlasst hätten. Bloss pauschal habe er bestätigen können, dass seine Asylgründe grundsätzlich gleich mit den Vorbringen im ersten Asylverfahren seien. Vor diesem Hintergrund habe er auf seine Tätigkeit für die Yekiti-Partei „noch verweisen“ können, obwohl er sie im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, da diese Partei im Irak nicht aktiv sei. Das BFM habe daraufhin im angefochtenen Entscheid in einem gedanklichen Zirkelschluss pauschal argumentiert, diese Vorbringen seien bereits im rechtskräftig gewordenen Entscheid behandelt worden, weshalb die damaligen Erwägungen auch für den zweiten Entscheid gelten würden. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner sei das BFM im angefochtenen Entscheid von unrichtigen Tatsachenannahmen betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ausgegangen, was eine weitere Verletzung des Untersuchunsgrundsatzes darstelle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei er auf dem eingereichten Videofilm betreffend die Kundgebung vor der amerikanischen Botschaft (...) durchaus gut erkennbar. Diesbezüglich reiche er eine Fotografie zu den Akten, worauf er mit derselben Jacke und demselben Haarschnitt - wie anlässlich der Demonstration - abgebildet sei. Dieses Videoband sei das zentrale Beweisstück der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe. 5. 5.1 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des Rechts auf rechtliches Gehör ist Folgendes festzustellen: 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Un- D-2212/2007 tersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheit weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 22 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. So geht aus dem Protokoll der Bundesbefragung vom 12. Dezember 2006 hervor, dass dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe vollständig darzulegen und auch gezielte Nachfragen zur Verfolgung durch die PKK - diesmal in Bezug auf Syrien - gestellt wurden. Der Beschwerdeführer seinerseits hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, seine Asylgründe seien dem BFM bereits bekannt (vgl. Akte B13/9, S. 2, Antwort zur 6. Frage), beziehungsweise identisch mit den früher geltend gemachten. Lediglich das Land habe gewechselt (vgl. a.a.O. S. 3, Antwort zur 13. Frage). Hinsichtlich seiner Einstellung zur Yekiti-Partei respektive einer diesbezüglichen allfälligen Gefährdung durch die syrischen Behörden konnte der Beschwerdeführer seine Begründung ebenfalls darlegen, weshalb die Rüge der Untersuchungspflichtverletzung nicht gehört werden kann. 5.1.2 Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der Behörde eine Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie verfügt. Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung ergibt sich aus Art. 35 VwVG. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die D-2212/2007 Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die PKK zunächst dessen Angaben dahingehend bewertet, dass die anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ausführungen weiterhin zutreffend seien und der Beschwerdeführer lediglich „das Land gewechselt“ habe. Gestützt darauf hat das BFM auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 18. Januar 2005 verwiesen, worin es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur PKK-Verfolgung bereits als unglaubhaft qualifiziert hatte. Weshalb den identischen Angaben des Beschwerdeführers, nun bezogen auf eine allfällige Verfolgung auf syrischem Boden, ebenfalls nicht geglaubt werden könne, hat die Vorinstanz gleichfalls dargelegt und im Weiteren auch begründet, weshalb von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der nachträglich geltend gemachten Sympathie für die Yekiti-Partei auszugehen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit in nachvollziehbarer Weise dargelegt, gestützt auf welche Gründe sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Dem Beschwerdeführer war es in casu auch möglich, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und eine dementsprechende Beschwerdeschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt weiter die unrichtige Tatsachenannahme betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe. Gemäss dem Beschwerdeführer sei es schlicht unwahr, dass er auf dem eingereichten Videoband nicht zu sehen sei. Diesbezüglich gilt es zunächst klarzustellen, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der die Befragung vom 12. Dezember 2006 durchführende Sachbearbeiter des BFM nicht geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer sei auf dem Videomaterial nicht zu sehen. Der Sachbearbeiter gab in diesem Zusammenhang lediglich an, trotz einer ihm zur Verfügung stehenden Fotografie den Beschwerdeführer auf dem Videoband nicht erkannt zu haben (vgl. Akte B 13/9, S. 5 Frage 29). Erst daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, anlässlich der Demonstration längere Haare gehabt und eine (...) Jacke getragen zu haben. Präzisere Angaben brachte der Beschwerdeführer sodann in seiner Beschwerdeschrift vom 23. März 2007 vor und bemühte sich D-2212/2007 erst in einer am 23. Mai 2007 nachgesandten DVD-Aufzeichnung, mit einem detaillierten Bildfragmentauszug aus der gesamten Kundgebungsaufnahme um Klarstellung betreffend jene Filmsequenz, auf welcher er zu sehen sei. Nach eingehender Durchsicht der eingereichten Videokassette kommt indessen auch das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Bildmaterial nicht eindeutig erkennbar ist. Zunächst enthält das eingereichte Bildmaterial diverse private Aufnahmen verschiedener Ereignisse, worunter auch die Aufzeichnung eines Kleinkindes zu finden ist. Betreffend die Kundgebung vor der amerikanischen Botschaft (...) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einige wenige Sekunden wohl im Bild erscheint, seine Person aber ohne entsprechenden Hinweis auf Kleidung und Haare, beziehungsweise ohne genaue Beschreibung des Moments seines Auftritts nicht erkennbar wäre. Der Auftritt des Beschwerdeführers beschränkt sich auch auf die Durchquerung des Demonstrationszuges zwischen den Teilnehmern im Eilschritt, wobei die Person des Beschwerdeführers grösstenteils lediglich im Profil zu sehen ist. Im ebenfalls mit einer Privatkamera aufgenommenen Fernsehbericht eines arabischen Fernsehsenders (eine Kamera ist auf ein Fernsehgerät gerichtet und nimmt eine Nachrichtensendung auf, worin einige Auszüge der Demonstration in Bern gezeigt werden) ist der Beschwerdeführer hingegen nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unvollständigen Tatsachenannahme der Vorinstanz von der Hand zu weisen. 5.2 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz weder dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen ist, noch ihre Begründungspflicht missachtet noch Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Einen anderen Schluss lassen auch die Ausführungen der Hilfswerkvertreterin im Anhang zum Anhörungsprotokoll nicht zu. 6. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. 6.1 Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - zur geltend gemachten Verfolgung durch die PKK auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2005 im ersten Asylverfahren festgestellten widersprüchlichen Vorbringen - bei- D-2212/2007 spielsweise zum angeblichen Ablauf der Entführung vom 25. September 1998 durch die PKK oder die Angaben betreffend das nicht nachvollziehbare Verfolgungsvorgehen seitens der PKK - vermochte der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuches nicht zu erklären. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die geltend gemachte Verfolgung nicht mehr im Irak, sondern in Syrien ereignet haben soll, grundsätzlich nichts zu ändern. Im Weiteren ist die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden aufgrund seiner Sympathie für die Yekiti-Partei ebenfalls als nicht glaubhaft gemacht zu bezeichnen, gibt doch der Beschwerdeführer mehrfach an, sich für Politik nicht interessiert zu haben (vgl. Akten A1/9, S. 4, A5/19, S. 6 und 9 sowie B13/9, S. 3 und 4). Die noch in der Gesuchseingabe vom 10. Juli 2006 erwähnte Verteilung von Flugblättern für die Yekiti-Partei bringt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2006 nicht mehr vor und führt auf die Frage nach Gründen für eine mögliche Verfolgungsfurcht vor den syrischen Behörden lediglich aus, Leute von der Yekiti-Partei seien zu ihm gekommen, beziehungsweise er habe Leute dieser Partei gekannt (vgl. Akte B13/9, S. 4, Antwort zur Frage 26). In seiner Beschwerdeeingabe lässt der Beschwerdeführer substanziierte Angaben zum geltend gemachten Engagement für die Yekiti-Partei gleichfalls vermissen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen sind. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt tief erschüttert ist, beharrte dieser vor den Schweizer Asylbehörden doch während insgesamt acht Jahren auf seiner irakischen Staatsangehörigkeit, welche er nicht nur durch die Abgabe einer irakischen Identitätskarte, sondern auch durch Einreichung einer Unterschriftenliste von 14 Personen, welche allesamt seine irakische Staatangehörigkeit bezeugen, zu stützen sucht. Die anfängliche Furcht vor einer Rückweisung nach Syrien, welche der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylgesuches im Oktober 1998 zu haben angegeben hatte, dürfte dieser jedoch spätestens mit der Einreichung der erstellten Unterschriftenliste längstens abgelegt haben. 6.2 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs als auch in zwei weiteren Eingaben vor der Rechtsmittelinstanz macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Beweismitteln subjektive Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer reicht dazu eine Videokassette mit einer Aufnahme einer Kundge- D-2212/2007 bung vor der amerikanischen Botschaft (...), eine weitere Aufnahme auf einer DVD betreffend eine Gedenkfeier vom März 2007 (...) zum Jahrestag des Ereignisses im Fussballstadion von Al-Qamishil sowie vier Fotografien hinsichtlich einer Kundgebung (...) zum gleichen Thema zu den Akten. Diese Beweismittel sollen zeigen, dass er in der Schweiz politisch aktiv tätig sei und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.2.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl- D-2212/2007 gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen, zumal die beigebrachten Beweismittel die erst in der Schweiz begonnene politische Laufbahn des Beschwerdeführers nicht glaubhaft belegen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der eingereichten Videokassette betreffend die Kundgebung vor der amerikanischen Botschaft (...) auf die vorstehenden Erwägungen unter 5.1.2, 2. Abschnitt zu verweisen. Gestützt darauf erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwesenheit an besagter Veranstaltung aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf die Person des Beschwerdeführers zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme einer Teilnahme an der Kundgebung - sich anlässlich der Demonstration besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines wenige Sekunden durchs Bild eilenden Demonstranten ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. Aber auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit zwei Gedenkfeiern von März 2007 und 2008 betreffend das Ereignis im Fussballstadion von Al-Qamishil aus dem Jahre 2004 vermögen ein politisches Engagement des Beschwerdeführers nicht zu stützen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben weder politisch interessiert ist noch Hinweise in den Akten auf ein in der Schweiz zugelegtes politisches Profil bestehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren (...), 2007 und 2008 an Gedenkkundgebungen zum Jahrestag des Ereignisses im Fussballstadion von Al-Qamishil soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen D-2212/2007 Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne jegliches politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 6.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 23. Februar 2007 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufi- D-2212/2007 ge Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb auch auf den geltend gemachten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-2212/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 17

D-2212/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.06.2008 D-2212/2007 — Swissrulings