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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-2207/2016

14 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,118 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2207/2016

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).

D-2207/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank einen Treffer ergab (illegale Einreise in Italien am 6. Dezember 2015), dass der Beschwerdeführer vom SEM am 12. Januar 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, marokkanischer Staatsbürger zu sein und das Land 2009 verlassen zu haben, um fortan bei seiner Mutter in Libyen zu leben, dass er im Dezember 2015 von diesem Land aus auf dem Seeweg nach Italien gelangt und in der Folge in die Schweiz weitergereist sei, dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, er habe dort keine sozialen Anknüpfungspunkte und könne sich keine Existenz aufbauen, dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein, dass das SEM am 21. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von der zuständigen Behörde innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die

D-2207/2016 einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 11. April 2016 Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausübung eines Selbsteintritts durch das SEM beantragte, dass er ferner um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, da es ihm dort nicht möglich sei, eine Existenz aufzubauen, zumal sich vor Ort keine Familienmitglieder aufhalten würden, dass er von einer Drittperson sexuell missbraucht und durch die Polizei schlecht behandelt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-2207/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt,

D-2207/2016 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein, und er dort am 6. Dezember 2015 daktyloskopisch erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass diese Bestimmung weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, gemäss erwähnten Eurodac-Treffermeldung indes eine Registrierung erfolgte, dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2016 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III- VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gegen die gegebene Zuständigkeit Italiens an sich nicht in Frage stellt, aber angibt, sich dort nur im Rahmen des Transits aufgehalten zu haben, dass dieses Argument aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht umzustossen vermag (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-2207/2016 dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine seiner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verordnung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der italienischen Behörden fraglich erschiene, dass sich mithin weitere Ausführungen zur Zuständigkeit Italiens erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für ihn herrschenden Verhältnisse seien prekär, zumal er sexuelle Gewalt erlitten habe und keine Perspektive für den Aufbau einer Existenz bestehe, dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-2207/2016 dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass die italienischen Behörden gegen Straftäter vorgehen und dem Beschwerdeführer unbenommen ist, allfällig erlittene sexuelle Gewalt bei der zuständigen Behörde zu melden und um Schutz zu ersuchen, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, da es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten entgegen den Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen

D-2207/2016 Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2207/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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