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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2019 D-2206/2017

1 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,927 mots·~20 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2206/2017 lan

Urteil v o m 1 . Juli 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).

D-2206/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 und gelangte über Kenia, den Südsudan, den Sudan, Ägypten und Italien am 11. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am 12. Juni 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juni 2016 wurde er summarisch befragt und am 7. März 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe zusammen mit seinem Cousin ein Ton- und Filmstudio geführt, welches von den Al-Shabab kritisiert worden sei. Nach etlichen telefonischen Drohungen ab (…) 2015 seien diese im (…) 2015 im Studio aufgetaucht und hätten seinen Cousin ermordet. Am folgenden Tag sei auch er erneut von den Al- Shabab bedroht worden, indem sie ihm 20 Dollar auf sein Handy geladen und ihm anschliessend mitgeteilt hätten, diese seien für sein Leichentuch. Zudem sei im (…) 2014 sein Vater von den Al-Shabab ermordet worden, weil er für die Regierung gearbeitet habe. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 13. April 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-2206/2017 E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017, welche dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form verschiedener Fotografien zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-2206/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So schildere er zwar seine Gründe für die Flucht sehr ausführlich und detailreich, verschiedene Elemente sprächen aber dennoch gegen die Glaubhaftigkeit. So habe er gemäss seinen Aussagen an der Befragung die Beerdigung seines Cousins organisiert, laut seinen Aussagen an der Anhörung, hätten dies aber andere Personen gemacht und er habe bestenfalls an der Waschung teilgenommen, was er aber zunächst auch nicht erwähnt habe. Zur Beerdigung sei er aufgrund seines Schockzustandes nicht gegangen. Gemäss seinem Bericht an der Befragung sei er sofort von der Tat informiert worden und anschliessend habe man die Mutter des Cousins informiert. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei von der Mutter des Cousins informiert worden und dann ins Krankenhaus gefahren. Diese Aussagen habe er jeweils unterschriftlich bestätigt, weshalb seine Erklärung, er habe dies an der Befragung nicht so gesagt, nicht zu überzeugen vermöge. Auch in Bezug auf den Verkauf der Sachen aus dem Studio habe er sich widersprochen, indem er an der Anhörung zunächst gesagt habe, er, beziehungsweise ein Freund, habe diese verkauft, während er später ausgesagt

D-2206/2017 habe, die Mutter des Cousins habe die Sachen verkauft. Weiter habe er zentrale Elemente seiner Vorbringen erst im Laufe des Verfahrens erwähnt. So habe er insbesondere weder an der Befragung noch zunächst in freier Rede an der Anhörung erwähnt, dass bei der Ermordung des Cousins eine Zeugin im Tonstudio anwesend gewesen sei und ihm anschliessend bei ihm zu Hause darüber berichtet habe. Weiter erscheine es eigenartig, dass die trauernde Mutter des ermordeten Cousins am Tag nach dessen Tod den Verkauf des Studiomaterials und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiere. Dass diese wie eine Mutter für ihn gewesen sei, vermöge angesichts der Tatsache, dass er über weitere Verwandte in Mogadischu verfüge, nicht zu überzeugen. Angesichts der zahlreichen Bestrafungen der Al-Shabab, von denen der Beschwerdeführer Zeuge gewesen sei, der Ermordung des Vaters und der Bedrohungen gegen ihn und seinen Cousin, sei es schwer verständlich, dass sie das Studio trotzdem weitergeführt hätten. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Bedrohung durch die Al-Shabab substantiiert zu schildern. Es sei aber einzuräumen, dass er durch sein Aufwachsen in Mogadischu mit unzähligen Berichten über Bedrohungen durch die Al-Shabab beziehungsweise mit deren Gräueltaten selber konfrontiert gewesen sei, weshalb das Schildern einer tatsächlichen oder erfundenen Bedrohung für ihn keine grosse Herausforderung darstelle. Die vorübergehenden Festnahmen durch die Behörden habe er lediglich an der Befragung nicht jedoch an der Anhörung erwähnt, weshalb diese als nicht kausal für seine Ausreise zu bewerten seien. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe seine Vorbringen überaus detailliert und substantiiert vorgebracht, chronologisch erläutern können und auch sämtliche Fragen beantworten können. Dies gelte insbesondere für eine minderjährige Person. Er habe die Ereignisse von sich aus detailliert geschildert und die Gefühle, die diese ausgelöst hätten, beschrieben. Die Ausführlichkeit seiner Vorbringen halte denn auch das SEM an zwei Stellen seiner Verfügung fest, komme aber dennoch unter Verweis auf einzelne Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, zum Schluss, seine Vorbringen seien insgesamt nicht glaubhaft. Hierzu gelte es festzuhalten, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung durchaus Raum für gewisse Zweifel und Einwände offenlasse. Seine präzisen und ausführlichen Erzählungen würden die einzelnen Elemente gegen die Glaubhaftigkeit überwiegen, dies insbesondere da er noch minderjährig sei. In Bezug auf die Waschung des Leichnams gehe aus seinen Aussagen zu Beginn der Anhörung nicht hervor, dass er daran nicht teilgenommen habe, sondern nur, dass diese bereits begonnen habe, als er ins Krankenhaus gekommen sei. Später habe er präzisierend ausgeführt, dass er sich

D-2206/2017 dann ebenfalls daran beteiligt habe. Es handle sich also viel mehr um eine Präzisierung denn um einen Widerspruch. Da er an der Waschung teilgenommen habe, habe er die Beerdigung auch mitorganisiert. Dass er an der Beerdigung nicht teilgenommen habe, habe er an mehreren Stellen so gesagt, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz dies im Zusammenhang mit den Widersprüchen erwähne. Weiter habe er an der Anhörung die Ereignisse in Bezug auf seine Benachrichtigung über den Tod des Cousins chronologisch wiedergegeben, während er an der Befragung aufgrund seiner Nervosität nicht klar strukturiert erzählt habe. Er habe immer wieder Sachen erwähnt, die sich auf Vorheriges bezogen hätten und die er vergessen habe. Nachdem er gesagt habe, dass er umgehend informiert worden sei, habe er gemerkt, dass er vergessen habe zu sagen, dass es zwei bewaffnete Täter gewesen seien und die Mutter nach der Tat informiert worden sei. Nachdem er dies angemerkt habe, sei er mit der Erzählung vom Moment im Krankenhaus an weitergefahren. In Bezug auf den Verkauf des Materials aus dem Studio möchte er präzisieren, dass die Mutter des Cousins den Entschluss zum Verkauf gefasst habe, diesen aber ein Freund durchgeführt habe, weil weder er noch die Mutter dies hätten machen können. Dass ein Freund die Sachen verkauft habe, habe er verdeutlichend ausgeführt, als er gemerkt habe, dass die befragende Person davon ausgegangen sei, dass er dies selber gemacht habe. Wenn es weiter auch tatsächlich leicht irritierend erscheinen möge, dass sich seine Tante einen Tag nach dem Tod ihres Sohnes um seine Ausreise gekümmert habe, seien doch die Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Nach dem Tod des Vaters und dem Verschwinden des Bruders habe sich die Beziehung zur Tante, zu welcher er schon vorher eine enge Bindung gehabt habe, noch vertieft, zumal sich seine Mutter in der Trauer nicht richtig um ihn habe kümmern können. Die Arbeitstätigkeit im Studio habe er schliesslich fortführen müssen, weil er mit dem Verdienst für sich und seine Mutter habe sorgen müssen. Er habe beschrieben, dass die Familie aus armen Verhältnissen stamme, was sich mit dem Tod des Vaters und dem Verschwinden des Bruders noch verschlimmert habe. Auch auf den Rückhalt aus einem Clan hätten sie nicht zählen können. Aufgrund der Drohungen hätten sie denn auch gewisse Vorsichtsmassnahmen ergriffen und nur noch in ihrem Quartier gearbeitet. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, wenn das SEM aus dem Umstand, dass er viele Berichte über die Taten der Al-Shabab gehört und diese auch selber mitbekommen habe, schliesse, dass die detaillierte Schilderung eigener Erfahrungen aufgrund von kleinen Widersprüchen unglaubhaft sei.

D-2206/2017 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu bewerten sind. Dabei gilt es insbesondere dezidiert darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen ausgesprochen ausführlich und detailreich über 2 Seiten des Protokolls und insgesamt auch überwiegend übereinstimmend schilderte. Zudem konnte er Fragen beantworten und seine Gefühle schildern. Dieses Aussageverhalten ist insbesondere für einen minderjährigen Jugendlichen bemerkenswert. Die vereinzelten Elemente, welche gemäss der angefochtenen Verfügung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, vermögen diese detailreiche Erzählung, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, nicht aufzuwiegen. In Bezug auf die Organisation der Beerdigung des Cousins gilt es festzuhalten, dass ein (…)jähriger Junge diese kaum allein organisieren muss, weshalb der Beschwerdeführer mit der entsprechenden Bemerkung an der Befragung lediglich gemeint haben kann, dass er bei einzelnen Schritten so etwa bei der Waschung mitgeholfen hat. Dass er die Mithilfe bei der Waschung erst im zweiten Schritt erwähnte, kann durchaus als Präzisierung wahrgenommen werden. Dass er an der Beerdigung selber nicht teilgenommen hat, gab er stets übereinstimmend an, sodass kein Widerspruch erkannt werden kann und nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM dies hier erwähnte. Auch in Bezug auf die Benachrichtigung des Beschwerdeführers und der Mutter des Cousins nach der Tat überzeugen – insbesondere angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – die Einwände in der Beschwerde, wonach er an der Anhörung die Ereignisse chronologisch

D-2206/2017 erzählt habe, während er an der Befragung aufgrund seiner Nervosität nicht klar strukturiert habe erzählen können und immer wieder Sachen erwähnt habe, die sich auf Vorheriges bezogen hätten und die er vergessen habe. So ist es denn auch logisch nachvollziehbar, dass zuerst die Mutter des Cousins informiert wurde. Dass der Beschwerdeführer die Zeugin im Tonstudio erst auf Nachfrage erwähnte, scheint dem Gericht angesichts der sonst sehr ausführlichen Erzählungen nicht diametral. Weiter scheinen die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Studiomaterials und der Ausreise des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Das Studiomaterial des Cousins gehörte nach seinem Tod wohl dessen Eltern. Da der Vater nicht in der Stadt weilte (vgl. A19 F67 S. 10 Mitte), ist nicht unplausibel, dass die Mutter den Verkauf initiieren musste. Dass der Beschwerdeführer, als er den Irrtum der befragenden Person bemerkt habe, verdeutlichend ausgeführt habe, dass ein Freund die Sachen verkauft habe, überzeugt, zumal er diese Aussage auf Rückfrage der befragenden Person unmittelbar nachher machte (vgl. A19 F64 f.). Dass die trauernde Mutter oder der bedrohte Beschwerdeführer die Sachen nicht selber verkauft haben, ist nachvollziehbar. Angesichts der familiären Situation des Beschwerdeführers und der offenbar engen Beziehung zu seiner Tante, ist denn auch nicht auszuschliessen, dass diese einen Tag nach dem Tod ihres Sohnes, versuchte, nun wenigstens noch ihren Neffen zu beschützen. Dass der Beschwerdeführer und der Cousin trotz der Drohungen und der Erfahrungen mit den Al-Shabab das Studio weitergeführt haben, scheint angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen den Unterhalt der Familie bestreiten musste, verständlich, zumal er und sein Cousin gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen und nur noch in ihrem Quartier gearbeitet hätten. Die Erwähnung dieser Vorsichtsmassnahmen kann denn wiederum auch als Realitätskennzeichen gewertet werden. Gleiches gilt für die Aussage, dass er bei den telefonischen Bedrohungen zunächst angenommen habe, es handle sich um einen Scherz und wie er anschliessend vorging, um herauszufinden, dass es sich offenbar um die Al-Shabab handeln musste (vgl. A19 F67 S. 9). Als der Cousin ermordet wurde, hat der Beschwerdeführer dann auch die letzte Konsequenz gezogen und ist ausgereist. In Bezug auf die Behauptung des SEM, aufgrund seines Aufwachsens in Mogadischu und den Erfahrungen mit den Al-Shabab stelle das Schildern einer tatsächlichen oder erfundenen Bedrohung durch diese für den Beschwerdeführer keine grosse Herausforderung dar, kann wiederum auf die überzeugenden Einwände in der Beschwerde verwiesen werden. Aus diesem Umstand kann nicht darauf geschlossen werden, dass die detaillierte Schilderung der eigenen Erfahrungen des Beschwerdeführers

D-2206/2017 nicht glaubhaft ist. Inwiefern ihm die allgemeine Situation und die Greueltaten der Al-Shabab die Erzählung der eigenen konkreten Geschichte erleichtern soll, ist nicht ersichtlich, zumal er die Hinrichtung seines Freundes gar nicht detailliert beschrieb, sondern vielmehr die Begleitumstände, die er, der im Studio gar nicht anwesend war, mitbekommen hat. Auch als Realitätskennzeichen kann gewertet werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausreise aus Mogadischu angab, er habe vom Chauffeur die Information erhalten, die Al-Shabab hätten in den Dörfern nicht so viel Kontakt mit jenen in Mogadischu und wüssten somit nicht, wer gesucht werde, sodass er die Flucht gewagt habe (vgl. A19 F67 S. 10). Zuletzt gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien einreichte, die eine Tätigkeit in einem Tonstudio, wie sie der Beschwerdeführer beschrieb, belegen könnten, was als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt zu werten ist. Schliesslich sind seine Vorbringen auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Mogadischu glaubhaft. Zwar kontrolliert die somalische Armee die Hauptstadt Mogadischu und die Al-Shabab wurden im August 2011 aus dieser vertrieben (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Dies beschrieb auch der Beschwerdeführer an der Anhörung so, indem er ausführte, im Dezember 2011 habe die Regierung die Kontrolle der Stadt übernommen. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass die Al-Shabab seither begonnen hätten, junge Leute in den Schulen zu jagen und zum Eintritt in ihre Miliz zu zwingen (vgl. A19 F50). Ihre Vertretung in den verschiedenen Quartieren sei unterschiedlich stark gewesen (vgl. A19 F67 S. 9). Die Bedrohung gegen sie und schliesslich die Ermordung seines Cousins seien von zivil gekleideten Jugendlichen ausgegangen, welche der Al-Shabab angehört hätten (vgl. A8 S. 8). Dem Gericht scheint es denn aufgrund entsprechender Berichte der Situation vor Ort auch plausibel, dass die Al-Shabab, wenn sie auch die Kontrolle über Mogadischu nicht mehr innehaben, weiterhin in den Quartieren auf diese Weise agieren können (vgl. etwa Deutschlandfunk, Lage in Somalia: Drohnen, Dschihad und lukrative Geschäfte, 10. Juni 2018). 5.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer

D-2206/2017 ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

D-2206/2017 6.4 Der Beschwerdeführer wohnte in Mogadischu und führte zusammen mit seinem Cousin ein Musikstudio. Da die Al-Shabab unter anderem das Hören von Musik verbieten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Afrikas gefährlichste Terrormiliz, 15. Februar 2019), kann die Betätigung des Beschwerdeführers von diesen als politisches Engagement aufgefasst werden. Der Beschwerdeführer und sein Cousin wurden denn auch von der Al-Shabab über Monate hinweg verschiedene Male bedroht und aufgefordert, das Musikstudio zu schliessen, was sie nicht befolgt haben. Sie haben sich somit den Befehlen der Al-Shabab widersetzt, was als politische Opposition betrachtet wird. Sein Cousin wurde in der Folge umgebracht. Der Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal er auch nach dem Tod des Cousins weiter bedroht wurde. Auch im heutigen Zeitpunkt ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, zumal sich die Situation in Somalia seit seiner Ausreise im Jahr 2015 nicht massgeblich verändert hat. Vor diesem Hintergrund ist von einer andauernden und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabab auszugehen, welche als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten ist. Angesichts der Verhältnisse in Somalia, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden Schutz vor dieser Verfolgung erlangen könnte. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Schutzalternative für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei wäre eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, https://www.nzz.ch/international/afrika-terrormiliz-al-shabab-wuetet-in-kenya-und-somalia-weiter-ld.1456723 https://www.nzz.ch/international/afrika-terrormiliz-al-shabab-wuetet-in-kenya-und-somalia-weiter-ld.1456723

D-2206/2017 SR 173.320.2]). Die letzte Rechtshandlung der Rechtsvertretung erfolgte vor Erreichen des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreterin hat ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons (…) – und somit staatlich besoldet – ausgeführt, sodass davon auszugehen ist, für den Beschwerdeführer seien keine Vertretungskosten angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2206/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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