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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2014 D-2206/2014

6 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,193 mots·~16 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2206/2014

Urteil v o m 6 . M a i 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).

D-2206/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 3. April 2011 an die schweizerische Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 7. April 2011) um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sie sei Mitglied der Ethnie oder Gruppe der Oromo. Die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) stehe in Feindschaft mit den Oromo. Ihr Vater sei unter dem Verdacht, die Oromo Liberation Front (OLF) zu unterstützen, festgenommen und ohne Gerichtsverfahren nach einem Jahr und drei Monaten, nämlich am 8. Februar 2009, freigelassen worden. Seine Lizenz, den Laden weiterzuführen, habe man an einen tigrinischen Mann übertragen. Ihr sei klar geworden, dass die Angehörigen der Oromo in Äthiopien Menschen zweiter Klasse seien. Sie habe sich geweigert, an den Veranstaltungen der äthiopischen Jugendliga, welche der EPRDF angehöre, teilzunehmen, worauf sie in jeder Hinsicht, sogar im Schulunterricht, benachteiligt worden sei. Sie habe nicht mehr weiter in Äthiopien leben können und sei am 15. November 2009 in den C._______ geflohen. Im C._______ sei indessen das Leben für Christen im Allgemeinen und für Frauen im Speziellen schwierig. B. Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestelltem Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend den folgenden Themenbereichen: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt im C._______; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.

D-2206/2014 C. Mit Eingabe vom 25. August 2013 – am 22. September 2013 bei der Botschaft eingegangen – beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen. Sie ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass sie politisch nicht aktiv und nie je in einer politischen Partei gewesen sei. Das in Äthiopien herrschende System entspreche bezüglich Respekt für die Menschlichkeit, Technologie, Demokratie, Justiz, Gleichheit der Geschlechter, Erziehung, Gesundheit und vielem anderem nicht den Erfordernissen des 21. Jahrhunderts. Die Angehörigen der Oromo würden in Äthiopien verfolgt und man wolle sie töten, ins Gefängnis stecken oder deren Eigentum konfiszieren. Ihr Leben dort sei zur Hölle geworden. Sie sei ständig verdächtigt worden, weshalb sie Äthiopien unter Zuhilfenahme ihres Vaters und seiner Kollegen, die sie bis zur Grenze begleitet hätten, verlassen habe. In B._______ sei sie beim UNHCR registriert worden. Indessen sei sie nicht aufgefordert worden, in ein Flüchtlingscamp zu gehen und in der Nähe von B._______ sei kein solches vorhanden. Sie habe in keinem Drittstaat Verwandte. D. Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestellter Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am 25. März 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Zwar sei aus ihren Schilderungen zu schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Zudem sei die Lage für Flüchtlinge im C._______ nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im C._______ nicht zumutbar oder möglich sei. Sie könne beim UNHCR oder beim COR in B._______ eine Rückkehr oder Aufnahme in ein Flüchtlingslager beantragen. Da sie seit beinahe vier Jahren im C._______ lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, und dort ihren Lebensunterhalt als Lohnarbeiterin bestreite, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ nicht unüberwindbar. Im C._______ lebe eine grosse äthiopische Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Die Beschwerdeführerin könne zwar wegen der Religionszugehörigkeit im

D-2206/2014 C._______ gewisse Schwierigkeiten haben, da bekanntermassen Christen im C._______ Diskriminierungen ausgesetzt seien; dennoch herrsche im C._______ keine allgemeine und staatliche Unterdrückung der Christen, zumal die Übergangsverfassung die Religionsfreiheit garantiere, die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien, Weihnachten und Ostern staatlich anerkannte Feiertage darstellten und sich christliche Kirchen bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten. Seit der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre der Vizepräsident des C._______ dem Christentum an, und unter den Mitgliedern der Regierung würden sich mehrere Christen befinden. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten Vorfälle dargelegt habe und in der äthiopischen orthodoxen Kirche in B._______ untergebracht sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie ihren Glauben mit Gleichgesinnten in dieser Gemeinschaft ausüben könne. Schliesslich gehe aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ergeben. Folglich sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöchten. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 2. April 2014 (Eingang Botschaft: 6. April 2014) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen mehrere Kopien von allgemeinen Berichten aus dem Internet bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-

D-2206/2014 nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-

D-2206/2014 ter anderem die Bestimmungen betreffend der Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 3. April 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Schreiben des BFM vom

D-2206/2014 5. Juli 2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 25. August 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).

D-2206/2014 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Ob sie im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im C._______ zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 6.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich gestützt auf ihre Aussagen seit vier Jahren im C._______, wo sie beim UNHCR registriert ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im C._______ nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: C._______, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons, gefunden auf http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/ humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220164#wrapper, aufgesucht am 29. April 2014). Viele Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführerin, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im C._______ vom UNHCR anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht ergibt, sie habe regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von

D-2206/2014 einer konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre. Sie macht geltend, sie sei trotz Registrierung durch das UNHCR keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden und lebe allein in B._______. Auch wenn sich die Situation für sie als alleinstehende Frau christlichen Glaubens in B._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort in einer Unterkunft einer religiösen Gemeinschaft lebt. Angesichts dessen ist auch davon auszugehen, dass sie über ein Beziehungsnetz verfügt und in den Genuss von Unterstützungsleistungen durch die religiöse Gemeinschaft gelangt. Da sie bereits seit vier Jahren in B._______ lebt, kann angenommen werden, dass sie – auch aufgrund der grossen äthiopischen Diaspora, welche vor Ort ist – unter den gegebenen Umständen die nötigen Unterstützungsleistungen zur Existenzsicherung erhält, um im C._______ leben zu können. Zudem steht es ihr offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihr der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in B._______ könnte sie mit diesem Schritt entgehen. Folglich kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im C._______ die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im C._______ grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im C._______ nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Mit ihrem Argument, es sei für sie als Frau und Christin im C._______ schwierig, macht sie denn auch keine solche geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, dass sie konkrete und ihre Person betreffende Verfolgungsmassnahmen darlegt. Im Übrigen kann sie sich auch allfälligen Diskriminierungen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin zudem keine (enge) Bindung zur Schweiz auf. Sie macht geltend, dass in Drittländern gar keine Verwandten leben. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz.

D-2206/2014 6.5 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin im C._______ offensichtlich über ein Aufenthaltsrecht, ist dort vom UNHCR registriert worden, geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland sowie vor Verfolgung und kann sich somit im C._______ rechtmässig aufhalten. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern sie den weiteren Aufenthalt in B._______ nicht mehr in Betracht zieht. Der weitere Verbleib im C._______ ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Kopien aus Internetberichten nichts zu ändern, zumal sie sich nicht auf die Beschwerdeführerin beziehen. Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin benötigt folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht. Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2206/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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