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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 D-2198/2010

29 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,353 mots·~17 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2198/2010 law/auj Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N […].

D-2198/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Z._______ im Distrikt Y._______ (Ostprovinz) stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte mit bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 9. April 2009 eingetroffener Eingabe vom 6. April 2009 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 14. Mai 2009 traf bei der Botschaft in Colombo eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 ein. Zur Begründung des Asylgesuchs machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei in den Gemeindewahlen (im Jahr 2006, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) in seinem Herkunftsort Z._______ für die Tamil United Liberation Front (TULF) in die Lokalbehörde […] im Distrikt Y._______ gewählt und zum Vorsitzenden derselben bestellt worden. Seine Probleme hätten mit dem Ausbruch der Kämpfe zwischen der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 2008 begonnen. In der Nacht vom 26. August 2008 seien Unbekannte auf einem Motorrad vor sein Haus gefahren und hätten ihn aufgefordert, nach draussen zu kommen. Als er ihnen zugerufen habe, sie sollten tagsüber mit ihm reden und nicht nachts, hätten sie ihn beschimpft und seien davongefahren. Am 4. September 2008 seien wiederum nachts Unbekannte über die Mauer gesprungen, in den Hof seines Hauses gelangt und hätten an der Haustüre geklingelt. Sie hätten ihm zugerufen, wie lange er sich noch im Haus verstecken wolle. Als seine Kinder zu schreien und weinen begonnen und die Aussenlichter eingeschaltet hätten, seien die Unbekannten davongerannt. Er habe bei der Polizei in X._______ am folgenden Tag Anzeige erstattet. Am 24. März 2009 nachts seien zwei Unbekannte auf einem Motorrad während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen. Seine Frau habe ihnen gesagt, ihr Mann sei in Colombo. Als sie das Licht eingeschaltet und die Nachbarn gerufen habe, hätten die unbekannten Männer ihre Gesichter mit schwarzen Tüchern verhüllt und seien davongefahren. Er habe diese Vorfälle bei der Polizei und der TULF angezeigt, jedoch vergeblich. Er habe sich auch bei der srilankischen Menschenrechtskommission sowie dem IKRK beschwert. Er fürchte um sein Leben und könne sich aufgrund der schrecklichen Drohungen ("warnings") in seinem Dorf nachts nicht mehr alleine bewegen. Die Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) habe ihn zum Rücktritt von seinem Posten als Vorsitzender der Lokalbehörde aufgefordert und bei verschiedenen Gelegenheiten versucht, ihn umzubringen. Nun habe sich die TMVP mit der Regierung zusammengetan, so dass er nicht mehr entkommen könne. Sein Posten als Vorsitzender der Lokalbehörde sei die Ursache seiner Probleme. Auch wenn er in eine andere Gegend von Sri Lanka ziehen würde, wäre sein Leben gefährdet, würden „sie“ doch die Regierung dahingehend informieren, dass er die Tigers unterstütze. Er habe auch telefonische Drohungen erhalten. B. In einem weiteren – der Schweizer Botschaft am 23. Juli 2009

D-2198/2010 zugegangenen – Schreiben vom 20. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, seit er Präsident der Lokalbehörde geworden sei, habe er aus verschiedenen unbekannten Quellen Drohbriefe erhalten, in denen man ihn aufgefordert habe, den Posten als Vorsitzender der sowie die Mitgliedschaft in der Lokalregierung aufzugeben. Ausserdem habe die TMVP ihn am 19. Juni 2009 und am 8. Juli 2009 schriftlich aufgefordert, zu einer Befragung in ihrem Büro zu erscheinen. Seither fürchte er sich davor, sich tagsüber in der Öffentlichkeit zu bewegen; nachts verstecke er sich. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit den verschiedenen Eingaben unter anderem Kopien folgender Dokumente mit englischer Übersetzung ins Recht: Auszüge seines srilankischen Reisepasses, die Identitätskarte, eine Geburts- und Heiratsurkunde, eine Wohnsitzbestätigung, ein Bestätigungsschreiben seine Wahl zum Präsidenten der Lokalbehörde betreffend, Vorladungen der TMVP sowie Eingaben an die Polizei, die srilankische Menschenrechtskommission und das IKRK. C. Am 16. September 2009 führte die Schweizer Botschaft in Colombo mit dem Beschwerdeführer eine Befragung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) durch. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass er nach der Schule seinen Lebensunterhalt zunächst als Tagelöhner verdient habe und später als Fischhändler. Nach dem Tsunami habe er viel Sozialarbeit geleistet sowie eine Fischergewerkschaft gegründet und präsidiert. Zu Beginn des Jahres 2006 sei er der Ilankai Tamil Arasu Kadchi (ITAK) – später TULF – beigetreten und bei den Wahlen im März 2006 in die Lokalbehörde […] in Z._______ zu deren Präsidenten gewählt worden. Die Amtsdauer betrage vier Jahre, könne aber auf fünf Jahre verlängert werden. Er habe ein monatliches Salär von umgerechnet Fr. 100.– erhalten und einen indischen Jeep samt Fahrer zur Verfügung gehabt. Er habe nie irgendwelche Kontakte oder Probleme mit der LTTE gehabt. Im August 2008 sei er erstmals von der TMVP bedroht worden: Unbekannte seien nachts zu seinem Haus gekommen, er habe sie jedoch weggeschickt. Im September habe er die Eindringlinge als TMVP- Mitglieder erkannt. Der dritte nächtliche Besuch sei irgendwann im Jahr 2009 erfolgt, als er selber in Colombo und seine Frau alleine zu Hause gewesen sei. Irgendwann im Jahr 2009 habe er einen Brief von der TMVP erhalten mit der Aufforderung, sich in deren Büro zu melden; kurze Zeit später sei ein zweiter Brief eingetroffen. Seither wohne er nicht mehr in seinem Haus, sondern verstecke sich bei Freunden und Verwandten in Nachbardörfern. Seine Frau und die Kinder wohnten weiterhin zu Hause;

D-2198/2010 die jüngeren Kinder gingen zur Schule. Er nehme einmal monatlich an den Sitzungen teil und erledige dringende Arbeiten. Sein Sohn bringe ihm wichtige Dokumente zur Unterschrift, die übrige Arbeit verrichte sein Sekretär. Sollte er weiterhin Drohungen erhalten, werde er seine Arbeit aufgeben. D. Mit Begleitschreiben vom 16. September 2009 übermittelte die Botschaft in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 übermittelte die Botschaft in Colombo eine ihr am 10. Februar 2010 zugegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2010 an das BFM. Darin bringt dieser vor, nach einem Beschluss seiner Partei, in den Präsidentschaftswahlen General Sarath Fonseka zu unterstützen, in der Region Wahlveranstaltungen („propaganda meetings“) durchgeführt zu haben. In der Folge seien in der Nacht vom 19. Januar 2010 vier Unbekannte auf zwei Motorrädern während seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Mit vorgehaltenem Gewehr hätten sie ihr gedroht, ihre Familie umzubringen, falls sie am folgenden Tag noch in diesem Dorf anzutreffen sein würde. Nach diesem Vorfall sei seine Familie vorübergehend an einen sicheren Ort gezogen. Er habe den lokalen Parlamentsabgeordneten und Parteipräsidenten darüber informiert und in Y._______ erfolglos schriftlich um Polizeischutz nachgesucht. Da er um sein Leben fürchte, habe er in der Residenz des Parlamentsabgeordneten in W._______ Schutz gesucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner diesbezüglichen Anzeigen bei der Polizei und der Menschenrechtskommission in tamilischer Sprache mit englischer Übersetzung zu den Akten. G. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2010 eingetroffener Eingabe vom 22. März 2010 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2010 an. In der Beschwerde beantragte er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen.

D-2198/2010 H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. März 2010, zur Eingabe des Beschwerdeführers an die schweizerische Botschaft in Colombo vom 6. Februar 2010 sowie zu den in den Eingaben vom 6. Mai 2009 und vom 20. Juli 2009 geltend gemachten Ereignissen (Mordversuche, telefonische Drohungen, unterstellte Unterstützung der „Tiger group“ und Drohbriefe unbekannter Personen) ein. I. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 nahm das BFM zu den Vorbringen Stellung. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Replik ein. K. Gemäss Empfangsbestätigung der srilankischen Post ging die Einladung zur Replik dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 zu. Er verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Der

D-2198/2010 Beschwerdeführer selbst gibt in der Beschwerdeschrift vom 22. März 2010 als Eröffnungsdatum den 1. März 2010 an. Gemäss Track & Trace der Post traf die Beschwerde am 1. April 2010 in der Schweiz ein. Ein am 22. März 2010 datiertes Doppel der Beschwerde ging gemäss Eingangsstempel der Botschaft bei dieser am 31. März 2010 ein und wurde mit Begleitschreiben vom 6. April 2010 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo es am 10. Mai 2010 eintraf. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die Asyl suchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt der Asyl suchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung

D-2198/2010 durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der gewählten Lokalbehörde in Z._______ sowie aufgrund der Unterstützung von General Fonseka bei den Präsidentenwahlen durch seine Partei von TMVP-Leuten belästigt und bedroht worden. 4.1.1. Das BFM hat in seiner Verfügung die Asylbeachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers einerseits mit der geringen Intensität der geltend gemachten Behelligungen durch die TMVP begründet, andererseits mit der seit Kriegsende veränderten Situation in Sri Lanka und der aktuell fehlenden Militanz der TMVP, deren Etablierung als politische Partei und damit einhergehend der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer künftig von ihr ausgehenden asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers. Die eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG sei darauf zu verzichten, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. 4.1.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, er könne seine Arbeit beim […] nur unter Lebensgefahr verrichten und sei meistens nicht zu Hause. Seine Familie könne sich nicht mehr frei bewegen, die Kinder könnten die Schule nicht regelmässig besuchen. Entgegen der Ansicht des BFM habe sich die Lage im Norden und Osten Sri Lankas nicht normalisiert. Die TMVP habe sich nicht von der Kriegsführung zurückgezogen; sie betreibe ihre militanten Tätigkeiten heimlich und operiere mit kleinen Waffen. Als eines der dienstältesten Mitglieder seiner Partei sei er angefragt worden, Wahlveranstaltungen zu organisieren, doch sei er dazu aus den genannten Gründen nicht mehr in der Lage. Er könne weder an seinem Heimatort noch in anderen Gebieten des Landes ungestört leben.

D-2198/2010 4.1.3. Zur vorgebrachten Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers nach dem Entscheid seiner Partei, bei den Präsidentschaftswahlen General Fonseka zu unterstützen, hielt die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene fest, die geltend gemachten Schwierigkeiten und befürchteten Übergriffe von Dritten wären nach konstanter Praxis höchstens dann einreiserelevant, wenn der srilankische Staat entweder solche Handlungen anrege oder unterstütze oder aber nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat sei grundsätzlich als schutzwillig einzustufen, und der Beschwerdeführer habe folglich die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden. Dass er angeblich keinen persönlichen Polizeischutz erhalten habe, bedeute noch nicht, dass sein Heimatstaat schutzunwillig sei. Von der Polizei könne nicht verlangt werden, dass sie jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse, gelinge es doch keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Als Politiker und Mitglied der ITAK, welche der Tamil National Alliance (TNA) angehöre, dürften dem Beschwerdeführer – auch wenn er einer Oppositionspartei angehöre – gewisse Mittel und Wege offenstehen, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu erhalten. Es dürfe auch erwartet werden, dass sich seine Partei respektive die TNA, welche im Parlament 14 Sitze innehabe, notfalls für seine persönliche Sicherheit einsetzen werde. Einschüchterungsversuche seitens politischer Gegner hätten in Sri Lanka zwar System, doch könnten sie alleine nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen. Nachdem in Sri Lanka sowohl Präsidentschafts- als auch Parlamentswahlen längst vorüber seien, dürfe angenommen werden, dass die allgemeine Situation für die Vertreter oppositioneller Parteien bedeutend einfacher geworden sei. 4.1.4. Aus dem mit Eingabe vom 6. Februar 2010 eingereichten "Report on complaint" der lokalen Polizeistation vom 4. Februar 2010 (act. A9 S. 5) geht hervor, dass die Polizei zu den am 19. Januar 2010 gegenüber der Familie des Beschwerdeführers geltend gemachten Morddrohungen eine Untersuchung eingeleitet habe. Dies deutet darauf hin, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit des srilankischen Staates gegeben ist. 4.1.5. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit der militärischen Niederlage letzterer Mitte Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist zwar noch nicht befriedigend und präsentiert sich

D-2198/2010 überdies regional unterschiedlich. Insbesondere im Osten Sri Lankas, wozu auch die Wohnregion des Beschwerdeführers gehört, hat sich die Situation jedoch stark beruhigt, wobei insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und Tötungen stark rückläufig ist. Ausserdem hat sich die TMVP als politische Partei etabliert und tritt nicht mehr als militante Gruppierung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen müsste. 4.1.6. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im März 2006 erfolgreich für eine Vertretung in der Lokalbehörde in seinem Heimatdorf kandidiert hat, dürfte kaum einen hinreichenden Anlass für eine bis heute anhaltende Belästigung seiner Person durch Angehörige der TMVP darstellen. Anlässlich der Botschaftsanhörung gab er zu Protokoll, er wisse nicht, weshalb die TMVP ihn als Ziel auserkoren habe; er vermute aber, die Tatsache, dass er die Partei vertrete, sei der Grund, sei doch ein anderes Parteimitglied im Jahr 2007 ermordet worden (act. A5/17 S. 8). Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung in der Schweizer Botschaft in Colombo hat der Beschwerdeführer das Amt des Vorsitzenden der Lokalbehörde in Z._______ seit März 2006 inne; die Amtszeit sei auf vier Jahre beschränkt und könne maximal auf fünf Jahre verlängert werden. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Amt heute wahrscheinlich gar nicht mehr innehat. 4.1.7. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Identität der nächtlichen Besucher und der Urheber der Morddrohungen bleibt letztlich unklar, ob es sich dabei um Unbekannte handelte ("some unknown people" und "two unknown and unidentified persons [schriftliches Asylgesuch vom 6. April 2010, act. A2 S. 1 f.]; "some men" [Botschaftsanhörung, act. A5/17 S. 7]; "these armed groups" und "four unidentified people" [Eingabe vom 6. Februar 2010, A9 S.3]) oder aber um Angehörige der TMVP ("It is TMVP, I can identify them if I see them" [A5/17 S. 8];"I saw part of their face and recognized them as TMVP members" [A5/17 S. 8]). Bereits aus diesem Grund ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG mangels eines ersichtlichen asylrechtlichen Verfolgungsmotivs der Täter zu verneinen. Die Vorinstanz hat ausserdem zutreffend festgestellt, dass die vorgebrachten drei nächtlichen Besuche und die Vorladungen von zu geringer Intensität sind, um eine Einreisebewilligung zu rechtfertigen.

D-2198/2010 4.1.8. An der eher geringen Intensität der Belästigungen durch TMVP- Angehörige vermögen auch die im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Morddrohungen und Mordversuche nichts zu ändern. In der Eingabe vom 6. Februar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen hätten vier Unbekannte seiner Frau mit vorgehaltener Waffe gedroht, ihre Familie umzubringen, sollte sie am folgenden Tag noch im Dorf anzutreffen sein. In der Beschwerde vom 22. März 2010 macht er geltend, seine Familie habe nach der Morddrohung das Haus verlassen und sich an einen sicheren Ort begeben; an anderer Stelle in derselben Eingabe heisst es, die Familie sei meistens zu Hause. Im Briefkopf der Rechtsmittelschrift führt der Beschwerdeführer selbst seine bisherige Adresse in Z._______ an, die im Übrigen auch als Kontaktadresse gegenüber der Botschaft in Colombo fungiert. Auch der Umstand, dass die diversen angeblichen Morddrohungen und Mordversuche gegen seine Person in keiner Weise substanziiert und untermauert und die Identität und Herkunft der angeblichen Urheber der Mordversuche daher im Dunkeln liegt, lässt den Schluss zu, dass ein asylrechtlich beachtliches Verfolgungsmotiv auch im Zusammenhang mit der Unterstützung des Kandidaten Fonseka bei den Präsidentschaftswahlen durch die TULF nicht auszumachen ist. Hätte die TMVP tatsächlich ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers, wäre kaum anzunehmen, dass sie es über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Wesentlichen bei Drohgebärden dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber hätte bewenden lassen. 4.2. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen muss. 4.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise auf die auf Rekursebene und im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sich aus diesen keine Erkenntnisse gewinnen lassen, welche geeignet wären, die Einschätzung der Vorinstanz entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

D-2198/2010 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

D-2198/2010 D-2198/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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